Als nosoko­mial (von Nosoko­meion, den Räumen zur Kranken­be­hand­lung im antiken Griechen­land) bezeich­net man dieje­ni­gen Infek­tio­nen, die in einem Zusam­men­hang mit einer statio­nä­ren oder ambulan­ten Maßnahme stehen. Zur Orien­tie­rung: Im Zeitraum 2013/2014 wurden dem Robert Koch-Insti­tut (RKI) allein nur für die Berei­che Inten­siv­sta­tion und OP rund 3.177 nosoko­miale Staphy­lo­kok­ken-Infek­tio­nen – darun­ter auch das beson­ders gefürch­tete MRSA – gemel­det.

Der recht­li­che Rahmen zur Verhü­tung und Bekämp­fung von derar­ti­gen Infek­ti­ons­krank­hei­ten beim Menschen bestimmt sich im Wesent­li­chen durch das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG). Von beson­de­rer Bedeu­tung ist dabei § 23 IfSG. Hiernach haben Leiter von Gesund­heits­ein­rich­tun­gen sicher­zu­stel­len, dass sie die nach dem Stand der medizi­ni­schen Wissen­schaf­ten erfor­der­li­chen Maßnah­men zur Verhü­tung und Weiter­ver­brei­tung von nosoko­mia­len Infek­tio­nen getrof­fen haben (vgl. § 23 Absatz 3 IfSG). Doch wo nach richtet sich der „Stand der medizi­ni­schen Wissen­schaf­ten“?

Juris­ti­scher Spreng­stoff inklu­sive

Dieselbe Rechts­vor­schrift liefert hierzu gleich die passende Antwort. So heißt es zum Ende des dritten Absat­zes:

Die Einhal­tung des Standes der medizi­ni­schen Wissen­schaft auf diesem Gebiet wird vermu­tet, wenn jeweils die veröf­fent­lich­ten Empfeh­lun­gen der Kommis­sion für Kranken­haus­hy­giene und Infek­ti­ons­prä­ven­tion beim Robert Koch-Insti­tut und der Kommis­sion Antiin­fek­tiva, Resis­tenz und Thera­pie beim Robert Koch-Insti­tut beach­tet worden sind.

Das, was auf den ersten Blick wie ein harmlo­ser, gut gemein­ter Ratschlag klingt, entpuppt sich auf den zweiten Blick als juris­ti­scher Spreng­stoff: Denn zum einen werden die oben genann­ten Empfeh­lun­gen de facto zum Standard (der Begriff „Empfeh­lung“ ist insofern nicht mehr ganz passend). Zum anderen würde das Auftre­ten einer nosoko­mia­len Infek­tion automa­tisch zunächst eine gegen­tei­lige Vermu­tung in den Raum stellen, nämlich dass der Stand der medizi­ni­schen Wissen­schaf­ten nicht einge­hal­ten worden ist. Ein schwe­rer Vorwurf, den dann der Leiter der Gesund­heits­ein­rich­tung begeg­nen müsste.

Nosokomiale Infektion vermeiden
Die ordnungs­ge­mäße Textilauf­be­rei­tung ist ein wesent­li­cher Baustein bei der Vermei­dung von nosoko­mia­len Infek­tio­nen. Bild: LEO System GmbH

Textil­ver­sor­gung als Hygie­ne­ma­nage­ment

Einen wichti­gen Baustein im Hygie­ne­ma­nage­ment von Kranken­häu­sern, Alten- und Pflege­hei­men und ambulan­ten Einrich­tun­gen stellt die Textil­ver­sor­gung dar. Da die gelie­fer­ten Texti­lien in hygie­nisch anspruchs­vol­len Berei­chen einge­setzt werden, müssen sie über eine ausrei­chende mikro­bio­lo­gi­sche Quali­tät verfü­gen. Sicher­ge­stellt wird dies durch sog. desin­fi­zie­rende Aufbe­rei­tungs­ver­fah­ren, in denen poten­zi­ell infek­tiöse als auch defini­tiv infek­tiöse Erreger sicher abgetö­tet werden.

Schon deshalb sollten sich – und um damit ihrer Sorgfalts­pflich­ten nachzu­ge­hen sowie um juris­ti­schen Fallstri­cken begeg­nen zu können – Leiter von Gesund­heits­ein­rich­tun­gen sich ein Bild über die zur Anwen­dung gebrach­ten Aufbei­tungs­ver­fah­ren verschaf­fen. Denn nur so ist es möglich ein hohes Funkti­ons- und Sicher­heits­ni­veau zu gewähr­leis­ten und Infek­ti­ons­ket­ten frühzei­tig zu durch­bre­chen.