Dem Presse­dienst des Bundes­tags zufolge ist der Bundes­re­gie­rung ein Gesetz­ent­wurf einge­gan­gen, demnach eine Geset­zes­lü­cke bezüg­lich der Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für lebens­wich­tige medizi­ni­sche Zwangs­be­hand­lun­gen geschlos­sen werden soll. Nach derzei­ti­gem Recht darf eine medizi­ni­sche Behand­lung nicht durch­ge­führt werden, wenn sich die betreute Person mit natür­li­chem Willen dagegen wehrt, auch wenn sie den mögli­chen gesund­heit­li­chen Schaden oder gar die tödli­chen Folgen aufgrund von geisti­ger oder seeli­scher Einschrän­kun­gen bzw. psychi­scher Krank­hei­ten nicht erkennt oder aber nicht nach dieser Einsicht entspre­chend handeln kann. Solche Zwangs­be­hand­lun­gen sind nur dann möglich, wenn sich die Person in einer „freiheits­ent­zie­hen­den Unter­brin­gung“, sprich einer geschlos­se­nen Anstalt, befin­det.

Geset­zes­lü­cke ist laut BVerfG verfas­sungs­wid­rig

Wenn sich die betreute Person also in einer statio­nä­ren, nicht geschlos­se­nen Einrich­tung befin­det, so dürfen auch keine medizi­nisch notwen­di­gen Behand­lun­gen gegen ihren Willen erfol­gen. Die Geset­zes­lü­cke, die ein Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für eine lebens­wich­tige medizi­ni­sche Zwangs­be­hand­lung derzeit nicht möglich macht, soll geschlos­sen werden.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat entschie­den, „dass diese Schutz­lü­cke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgen­den Schutz­pflicht des Staates unver­ein­bar ist“. Die Beschrän­kung auf unter­ge­brachte betreute Perso­nen ist also laut BVerfG verfas­sungs­wid­rig.

Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen sollen so streng bleiben wie bisher

Zur Schlie­ßung der Schutz­lü­cke soll die Einwil­li­gung in eine ärztli­che Zwangs­maß­nahme von der freiheits­ent­zie­hen­den Unter­brin­gung entkop­pelt werden. Die Voraus­set­zun­gen sollen aber so streng bleiben wie bisher: Für jede dieser Maßnah­men soll eine selbstän­dige Norm jeweils mit einem eigenen richter­li­chen Geneh­mi­gungs­vor­be­halt geschaf­fen werden. Ärztli­che Zwangs­maß­nah­men dürfen auch nach einer Neure­ge­lung nur das letzte Mittel sein, das in Situa­tio­nen drohen­der erheb­li­cher Selbst­ge­fähr­dung des Betreu­ten in Betracht kommt. Auf Grund des Ultima-ratio-Gebots sollen ambulant durch­ge­führte ärztli­che Zwangs­be­hand­lun­gen auch weiter­hin ausge­schlos­sen bleiben. Der Patien­ten­ver­fü­gung wird ein ausdrück­li­cher Vorrang einge­räumt, um das Selbst­be­stim­mungs­recht der betreu­ten Perso­nen zu stärken. Laut Gesetz­ent­wurf soll das Gesetz nach Inkraft­tre­ten drei Jahre – beispiels­weise in Hinblick auf die Wirksam­keit der Schutz­me­cha­nis­men – evalu­iert werden.

Quelle: Deutscher Bundes­tag