Dem Pressedienst des Bundestags zufolge ist der Bundesregierung ein Gesetzentwurf eingegangen, demnach eine Gesetzeslücke bezüglich der Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen geschlossen werden soll. Nach derzeitigem Recht darf eine medizinische Behandlung nicht durchgeführt werden, wenn sich die betreute Person mit natürlichem Willen dagegen wehrt, auch wenn sie den möglichen gesundheitlichen Schaden oder gar die tödlichen Folgen aufgrund von geistiger oder seelischer Einschränkungen bzw. psychischer Krankheiten nicht erkennt oder aber nicht nach dieser Einsicht entsprechend handeln kann. Solche Zwangsbehandlungen sind nur dann möglich, wenn sich die Person in einer „freiheitsentziehenden Unterbringung“, sprich einer geschlossenen Anstalt, befindet.
Gesetzeslücke ist laut BVerfG verfassungswidrig
Wenn sich die betreute Person also in einer stationären, nicht geschlossenen Einrichtung befindet, so dürfen auch keine medizinisch notwendigen Behandlungen gegen ihren Willen erfolgen. Die Gesetzeslücke, die ein Genehmigungsverfahren für eine lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlung derzeit nicht möglich macht, soll geschlossen werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, „dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist“. Die Beschränkung auf untergebrachte betreute Personen ist also laut BVerfG verfassungswidrig.
Zulässigkeitsvoraussetzungen sollen so streng bleiben wie bisher
Zur Schließung der Schutzlücke soll die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt werden. Die Voraussetzungen sollen aber so streng bleiben wie bisher: Für jede dieser Maßnahmen soll eine selbständige Norm jeweils mit einem eigenen richterlichen Genehmigungsvorbehalt geschaffen werden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen auch nach einer Neuregelung nur das letzte Mittel sein, das in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung des Betreuten in Betracht kommt. Auf Grund des Ultima-ratio-Gebots sollen ambulant durchgeführte ärztliche Zwangsbehandlungen auch weiterhin ausgeschlossen bleiben. Der Patientenverfügung wird ein ausdrücklicher Vorrang eingeräumt, um das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Personen zu stärken. Laut Gesetzentwurf soll das Gesetz nach Inkrafttreten drei Jahre – beispielsweise in Hinblick auf die Wirksamkeit der Schutzmechanismen – evaluiert werden.
Quelle: Deutscher Bundestag