Bereits im Juli 2017 gab der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) bekannt, dass in der Liposuktion (Fettabsaugung) eine potenzielle Behandlungsmethode als Alternative zu konservativen Therapiemöglichkeiten bei Vorliegen eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) gesehen wird. Dazu benötigt es allerdings wissenschaftsbasierte Aussagen zu Vor- und Nachteilen sowie zu Nutzen und Risiken dieses Eingriffs gegenüber einer nichtoperativen Behandlung. Da es bisher keine wissenschaftliche Erkenntnislage diesbezüglich gibt, wurde vom G‑BA geplant, eine entsprechende Erprobungsrichtlinie zu beschließen.
Dieses Vorhaben wurde nun umgesetzt und gestern in Berlin die Eckpunkte für die Studie zur Erprobung der Liposuktion beschlossen. Auf Grundlage der Erkenntnisse kann dann erst entschieden werden, ob die Behandlungsmethode künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen kann.
Meilenstein wurde gesetzt
Seit über 20 Jahren wird die Fettabsaugung bei Patienten durchgeführt, doch international erstmals wird dazu eine Studie dieser Art durchgeführt. „Dabei ist heute mit der Festlegung der Studieneckpunkte ein entscheidender Meilenstein erreicht worden“, erklärt Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G‑BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.
Multizentrisch und randomisiert wird die Studie ausgelegt sein. Das heißt, die Studie wird an verschiedenen Zentren durchgeführt und die Studienteilnehmer werden per Zufallsprinzip in eine Studiengruppe und eine Kontrollgruppe eingeteilt. Bei der Studiengruppe wird eine Liposuktion der Beine erfolgen, nach zwölf Monaten werden dann die Ergebnisse erhoben. Hingegen werden bei den Teilnehmern der Kontrollgruppe zwölf Monate konservative Behandlungsmethoden angewandt und anschließend ebenso eine Liposuktion angeboten, falls möglich. Im Anschluss werden alle Teilnehmer zusätzlich für 24 Monate nachbeobachtet.
Teilnehmen können Patientinnen ab 18 Jahren, die ein Lipödem der Beine im Stadium I, II oder III haben und bei denen konservative Behandlungsmethoden nicht ausreichend wirken. Weitere Ausschlussgründe sind in den Teilnahmebedingungen auf der Seite des G‑BA zu finden. Zur Durchführung wird eine unabhängige wissenschaftliche Institution beauftragt.
Quelle: G‑BA