Sachverhalt
Die 1984 geborene Klägerin aus Castrop-Rauxel musste sich im Jahr 2012 mehrfach einer Operation an der Wirbelsäule unterziehen, da sie anhaltende Beschwerden zu beklagen hatte. Infolge anderer Behandlungen machte sich der Eindruck eines Behandlungsfehlers breit. Ihr Prozessbevollmächtigter verlangte von dem beklagten Krankenhaus sowohl die Behandlungsunterlagen sowie Namen und Anschriften der jeweils behandelnden Ärzte. Die Behandlungsunterlagen wurden der Patientin zur Verfügung gestellt, die geforderten persönlichen Daten der Ärzte hingegen nicht.
Die Patientin erhob eine Arzthaftungsklage (Az.: 6 O 19/16), die derzeit noch bearbeitet wird. Zudem reichte sie eine Auskunftsklage (Az.: 6 O 9/16) bei dem Landgericht Bochum ein.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des Landgerichts Bochum stehen der Klägerin keine Ansprüche auf die persönlichen Daten der Ärzte zu. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte dieses erstinstanzliche Urteil (Az.: 26 U 117/16).
Laut dem Urteil des Senats steht einem Patienten nur dann ein derartiger Auskunftsanspruch zu, wenn ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachgewiesen werden kann. So müsse dargelegt werden, dass die jeweiligen Ärzte entweder als Zeugen oder als Anspruchsgegner aufgrund eines Behandlungsfehlers in Betracht kommen könnten. Da in diesem Fall jedoch pauschal Daten verlangt wurden, musste der Auskunftsanspruch hier abgesprochen werden.
Quelle: OLG Hamm