Sachver­halt

Die 1984 geborene Kläge­rin aus Castrop-Rauxel musste sich im Jahr 2012 mehrfach einer Opera­tion an der Wirbel­säule unter­zie­hen, da sie anhal­tende Beschwer­den zu bekla­gen hatte. Infolge anderer Behand­lun­gen machte sich der Eindruck eines Behand­lungs­feh­lers breit. Ihr Prozess­be­voll­mäch­tig­ter verlangte von dem beklag­ten Kranken­haus sowohl die Behand­lungs­un­ter­la­gen sowie Namen und Anschrif­ten der jeweils behan­deln­den Ärzte. Die Behand­lungs­un­ter­la­gen wurden der Patien­tin zur Verfü­gung gestellt, die gefor­der­ten persön­li­chen Daten der Ärzte hinge­gen nicht.

Die Patien­tin erhob eine Arzthaf­tungs­klage (Az.: 6 O 19/16), die derzeit noch bearbei­tet wird. Zudem reichte sie eine Auskunfts­klage (Az.: 6 O 9/16) bei dem Landge­richt Bochum ein.

Entschei­dung

Nach der Entschei­dung des Landge­richts Bochum stehen der Kläge­rin keine Ansprü­che auf die persön­li­chen Daten der Ärzte zu. Der 26. Zivil­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Hamm bestä­tigte dieses erstin­stanz­li­che Urteil (Az.: 26 U 117/16).

Laut dem Urteil des Senats steht einem Patien­ten nur dann ein derar­ti­ger Auskunfts­an­spruch zu, wenn ein berech­tig­tes Inter­esse an diesen Daten nachge­wie­sen werden kann. So müsse darge­legt werden, dass die jewei­li­gen Ärzte entwe­der als Zeugen oder als Anspruchs­geg­ner aufgrund eines Behand­lungs­feh­lers in Betracht kommen könnten. Da in diesem Fall jedoch pauschal Daten verlangt wurden, musste der Auskunfts­an­spruch hier abgespro­chen werden.

Quelle: OLG Hamm