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Das neue Pflegeberufsgesetz (PflBG), welches seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, sieht für die generalistisch ausgebildeten Pflegekräfte in § 1 PflBG die neue Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ und „Pflegefachmann“ für Pflegekräfte vor. Bei der neuen Pflegeausbildung können sich auszubildende Pflegekräfte allerdings im dritten Abschnitt der Ausbildung auf die Alten- oder Kinderkrankenpflege fokussieren. Nach § 58 des PflBG erhalten die entsprechend ausgebildeten Pflegekräfte hierbei die Bezeichnung der Alten- bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekraft.
Gilt die Umschreibung auch für bereits spezialisierte Pflegekräfte?
Stellt sich nunmehr die Frage, ob die neue Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ und „Pflegefachmann“ auch für die Pflegekräfte Anwendung findet, die ihre Ausbildung vor dem 31.12.2019 abgeschlossen oder begonnen haben? Mit Blick auf § 64 PflBG „Fortgeltung der Berufsbezeichnung“ sowie auf § 1 Absatz 1 Satz 1 PflBG könnte man die Auffassung vertreten, dass auch Alten- und Kinderkrankenpflegekräfte die neue Berufsbezeichnung tragen dürfen und diese entsprechend umschreiben können.
§ 64 PflBG enthält allerdings keinen eindeutigen Umschreibungsanspruch, wie er im Gesetzesentwurf in § 59 Absatz 2 dezidiert formuliert war. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass eine Umschreibung von spezialisierten Alten- und Kinderkrankenpflegekräften nun nicht mehr vorgesehen ist.
Diese Auffassung wird auch noch durch die Tatsache unterstrichen, dass neben der generalistischen Pflegeausbildung auch eine Spezialiserung im Bereich der Alten- bzw. Kinderkrankenpflege möglich ist. Mithin wäre eine Anpassung des Berufstitels der bislang ausgebildeten Fachkräfte in diesen Bereichen nicht mehr notwendig. Die Frage, ob eine entsprechende Titelumschreibung doch möglich ist, hängt von der Gesetzesinterpretation der jeweils zuständigen Landesbehörden ab.