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Das neue Pflege­be­rufs­ge­setz (PflBG), welches seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getre­ten ist, sieht für die genera­lis­tisch ausge­bil­de­ten Pflege­kräfte in § 1 PflBG die neue Berufs­be­zeich­nung „Pflege­fach­frau“ und „Pflege­fach­mann“ für Pflege­kräfte vor. Bei der neuen Pflege­aus­bil­dung können sich auszu­bil­dende Pflege­kräfte aller­dings im dritten Abschnitt der Ausbil­dung auf die Alten- oder Kinder­kran­ken­pflege fokus­sie­ren. Nach § 58 des PflBG erhal­ten die entspre­chend ausge­bil­de­ten Pflege­kräfte hierbei die Bezeich­nung der Alten- bzw. Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pfle­ge­kraft.

Gilt die Umschrei­bung auch für bereits spezia­li­sierte Pflege­kräfte?

Stellt sich nunmehr die Frage, ob die neue Berufs­be­zeich­nung „Pflege­fach­frau“ und „Pflege­fach­mann“ auch für die Pflege­kräfte Anwen­dung findet, die ihre Ausbil­dung vor dem 31.12.2019 abgeschlos­sen oder begon­nen haben? Mit Blick auf § 64 PflBG „Fortgel­tung der Berufs­be­zeich­nung“ sowie auf § 1 Absatz 1 Satz 1 PflBG könnte man die Auffas­sung vertre­ten, dass auch Alten- und Kinder­kran­ken­pfle­ge­kräfte die neue Berufs­be­zeich­nung tragen dürfen und diese entspre­chend umschrei­ben können.

§ 64 PflBG enthält aller­dings keinen eindeu­ti­gen Umschrei­bungs­an­spruch, wie er im Geset­zes­ent­wurf in § 59 Absatz 2 dezidiert formu­liert war. Hieraus kann geschluss­fol­gert werden, dass eine Umschrei­bung von spezia­li­sier­ten Alten- und Kinder­kran­ken­pfle­ge­kräf­ten nun nicht mehr vorge­se­hen ist.

Diese Auffas­sung wird auch noch durch die Tatsa­che unter­stri­chen, dass neben der genera­lis­ti­schen Pflege­aus­bil­dung auch eine Spezia­li­se­rung im Bereich der Alten- bzw. Kinder­kran­ken­pflege möglich ist. Mithin wäre eine Anpas­sung des Berufs­ti­tels der bislang ausge­bil­de­ten Fachkräfte in diesen Berei­chen nicht mehr notwen­dig. Die Frage, ob eine entspre­chende Titel­um­schrei­bung doch möglich ist, hängt von der Geset­zes­in­ter­pre­ta­tion der jeweils zustän­di­gen Landes­be­hör­den ab.

Das Gesetz zur Pflege­be­ru­fe­re­form ist auf der Seite des Bundes­ge­setz­blat­tes als Download abruf­bar.