Die 5. große Straf­kam­mer des Landge­richts Olden­burg – Schwur­ge­richt – hat mit Beschluss vom 8. März 2017 die Anklage der Staats­an­walt­schaft Olden­burg vom 30. Oktober 2016 gegen sechs zum Teil ehema­lige Mitar­bei­ter des Klini­kums Delmen­horst nur teilweise zur Haupt­ver­hand­lung zugelas­sen.

Die Staats­an­walt­schaft hat mit ihrer Ankla­ge­schrift zwei damali­gen Oberärz­ten und vier Pflege­kräf­ten jeweils Totschlag durch Unter­las­sen gegen­über Klinik­pa­ti­en­ten im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2005 zur Last gelegt. In dieser Zeit war Niels H. noch Kranken­pfle­ger auf der Inten­siv­sta­tion des Klini­kums. Niels H. wurde bereits wegen Mordes, versuch­ten Mordes und gefähr­li­cher Körper­ver­let­zung an Patien­ten zu einer lebens­lan­gen Gesamt­frei­heits­strafe verur­teilt. Wegen weite­rer mögli­cher Taten wird gegen ihn ermit­telt. Den angeschul­dig­ten Klinik­mit­ar­bei­tern wird vorge­wor­fen von Taten des Niels H. gewusst zu haben aber nicht einge­schrit­ten zu sein, so dass dieser sein Handeln ungehin­dert habe fortset­zen können.

Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens gegen zwei Mitar­bei­ter

Das Landge­richt hat das Haupt­ver­fah­ren nunmehr gegen die beiden damali­gen Oberärzte (nunmehr 67 bezie­hungs­weise 59 Jahre alt) sowie den Stati­ons­lei­ter (59 Jahre alt) der Inten­siv­sta­tion eröff­net. Außer­dem waren drei weitere Pflege­kräfte des Klini­kums angeklagt worden, zwei Frauen (heute 61 bzw. 56 Jahre alt), die zur Zeit der Tätig­keit des Kranken­pfle­gers Niels H. als stell­ver­tre­tende Stati­ons­lei­te­rin­nen auf der Inten­siv­sta­tion arbei­te­ten sowie ein männli­cher Kranken­pfle­ger (47 Jahre alt).

Gegen diese drei Berufs­kol­le­gen des Niels H. ist der Antrag der Staats­an­walt­schaft auf Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens zurück­ge­wie­sen worden. Die Kammer hat in dem 13-seiti­gen Beschluss darge­stellt, dass gegen diese drei Angeschul­dig­ten ein hinrei­chen­der Tatver­dacht wegen Tötung durch Unter­las­sen nicht besteht. Ein auch nur beding­ter Tötungs­vor­satz ergebe sich aus den Ermitt­lungs­er­geb­nis­sen nicht mit hinrei­chen­der Sicher­heit. Der von der Staats­an­walt­schaft in der Ankla­ge­schrift darge­stellte Sachver­halt lasse nicht mit hinrei­chen­der Gewiss­heit erken­nen, dass die zwei stell­ver­tre­ten­den Stati­ons­lei­te­rin­nen sowie der 47-jährige Kranken­pfle­ger den Tod von Patien­ten der Inten­siv­sta­tion des Klini­kums Delmen­horst billi­gend in Kauf genom­men hätten.

Für die Annahme eines Tötungs­vor­sat­zes sei erfor­der­lich, dass die drei angeklag­ten Kranken­pfle­ger nicht nur vom Risiko weite­rer Todes­fälle gewusst, sondern dies auch gewollt hätten. Dieses sogenannte Willens­ele­ment des Tötungs­vor­sat­zes hätten die Ermitt­lun­gen nicht mit hinrei­chen­der Gewiss­heit ergeben. Die Kammer hat in ihrem Beschluss hervor­ge­ho­ben, dass insbe­son­dere der 47-jährige Kranken­pfle­ger vielmehr aktiv bemüht gewesen sei, seinem Berufs­kol­le­gen Niels H. Tötun­gen nachzu­wei­sen. Er habe nach mögli­chen Bewei­sen gegen ihn geforscht und schließ­lich sogar mögli­che Belas­tungs­mo­mente gegen ihn gefun­den. Diese Erkennt­nisse habe er ausweis­lich der Darstel­lung in der Ankla­ge­schrift sodann der ebenfalls angeklag­ten 56-jähri­gen stell­ver­tre­ten­den Stati­ons­lei­te­rin mitge­teilt, die ihrer­seits den angeklag­ten 59-jähri­gen Stati­ons­lei­ter infor­miert habe. Dieser habe sie aller­dings nur zurecht­ge­wie­sen.

Die Kammer hat ausge­führt, dass der 47-jährige Kranken­pfle­ger sowie die 56-jährige stell­ver­tre­tende Stati­ons­lei­te­rin damit als eine der ganz wenigen zumin­dest bemüht gewesen seien, gegen ihren Berufs­kol­le­gen Niels H. vorzu­ge­hen. Dieses Verhal­ten belege eindrucks­voll, dass sie gerade nicht bereit gewesen seien, weitere Gefähr­dun­gen oder gar Tötun­gen von Patien­ten taten­los hinzu­neh­men. Das anschlie­ßende Untätig­blei­ben dieser beiden Angeschul­dig­ten sei ersicht­lich aus Frustra­tion bzw. Hilflo­sig­keit erfolgt und begründe keine Billi­gung weite­rer Tötun­gen. Es wider­spre­che schon dem allge­mei­nen Gerech­tig­keits­emp­fin­den, wenn den beiden um Aufklä­rung bemüh­ten Kranken­pfle­gern dieses doch anerken­nens­werte Vorge­hen für die Folge­zeit dann im Rahmen der Annahme eines Tötungs­vor­sat­zes nachtei­lig ausge­legt werde. Anders als die beiden Oberärzte sowie der Stati­ons­lei­ter befän­den sich die zwei stell­ver­tre­ten­den Stati­ons­lei­te­rin­nen sowie der einfa­che 47-jährige Kranken­pfle­ger in der Hierar­chie des Klini­kums Delmen­horst auch nicht in einer derart heraus­ge­ho­be­nen Position, dass es bei lebens­na­her Betrach­tung nahe liegend erscheine, sie hätten weitere Tötun­gen durch Niels H. aus Sorge um ihre Reputa­tion oder das Ansehen der Klinik gebil­ligt.

Stellung­nahme des Geschäfts­füh­rers des Josef-Hospi­tal Delmen­horst

Aus einer Mittei­lung des Delmen­hors­ter Hospi­tals heißt es: Das Landge­richt Olden­burg hat am heuti­gen Mittwoch die im Fall Niels Högel erhobene Anklage der Staats­an­walt­schaft Olden­burg gegen zwei unserer Mitar­bei­ter zugelas­sen. „Da es sich bei der beschlos­se­nen Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens um eine für alle sehr belas­tende Entwick­lung handelt, werden sich alle Verant­wort­li­chen und Betrof­fe­nen in unserem Haus inten­siv mit dem weite­ren Umgang in diesem Fall ausein­an­der­set­zen. Die Ergeb­nisse dieser Gesprä­che geben wir zeitnah bekannt“, teilt Thomas Breiden­bach, Geschäfts­füh­rer des Josef-Hospi­tal Delmen­horst, mit.

Quelle: LG Olden­burg, Josef-Hospi­tal Delmen­horst