Pflegebedürftige
In unter­schied­li­chen Pflege­stu­fen werden unter­schied­li­che Geld- und Sachleis­tun­gen erbracht Bild: © Romolo Tavani | Dreamstime.com

Die wichtigs­ten Fragen für Pflege­be­dürf­tige

Pflege ist anstren­gend – nicht nur für Angehö­rige, auch für Pflege­be­dürf­tige selbst. Deshalb ist es um so wichti­ger, keine Leistun­gen zu verpas­sen. Denn die können eine Riesen­hilfe sein!

Wenn Angehö­rige plötz­lich pflege­be­dürf­tig werden, stehen viele Fragen im Raum.

  • Welche Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten gibt es im Landkreis?
  • Wo beantragt man die Einstu­fung des Pflege­grads?
  • Welche finan­zi­el­len Hilfen gibt es?
  • Was steht Pflege­be­dürf­ti­gen bezie­hungs­weise deren Angehö­ri­gen für die häusli­che Pflege zu?

Pflege­geld

Zuerst muss das Pflege­geld beantragt werden. Das kann am Telefon gesche­hen, E‑Mail oder Brief. Beim ersten Mal direkt bei der Kranken­kasse.

Die schickt in der Regel einen medizi­ni­schen Gutach­ter, der den Pflege­grad feststellt (Pflege­grad 1–5). Idealer­weise sollte man darauf bestehen, dass ein Hausbe­such statt­fin­det, nicht nur eine Befra­gung übers Telefon. Sollte der dann ermit­telte Pflege­grad nicht zutref­fend erschei­nen, legen Sie unbedingt umgehend Wider­spruch ein. In manchen Fällen wird der Pflege­grad inner­halb kurzer Zeit angepasst.

Pflege­sach­leis­tung

Das Pflege­geld kann komplett für die Pflege durch einen Angehö­ri­gen verwen­det werden, dem ambulan­ten Pflege­dienst übertra­gen oder zwischen beiden aufge­teilt werden. Da gibt es dann auch mehr Geld, das sind die sogenann­ten Pflege­sach­leis­tun­gen.

Bei dieser Kombileis­tung wird das Pflege­geld je nach Höhe der Pflege­sach­leis­tun­gen antei­lig ausbe­zahlt.

Ein Beispiel: Bei Pflege­grad 3 stehen dem Bedürf­ti­gen monat­lich 573 Euro Pflege­geld und/oder bis zu 1432 Euro Pflege­sach­leis­tun­gen zur Verfü­gung.

Nimmt der Betrof­fene den ambulan­ten Pflege­dienst für 50 Prozent im Wert von 716 Euro in Anspruch, verblei­ben ihm noch 286,50 Euro Pflege­geld.

Entlas­tungs­bei­trag

In jeder Pflege­stufe gibt es zusätz­lich zum Pflege­geld 125 Euro Entlas­tungs­bei­trag und 40 Euro für Pflege­hilfs­mit­tel wie Handschuhe, Desin­fek­ti­ons­mit­tel oder Einmal-Wasch­lap­pen.

Der Entlas­tungs­bei­trag kann beispiels­weise verwen­det werden für eine Haushalts­hilfe. Aller­dings kann diese nicht privat beschäf­tigt werden, die Dienste müssen über zerti­fi­zierte Einrich­tun­gen wie Nachbar­schafts- oder Senio­ren­hilfe abgerech­net werden.

Perso­nen mit Pflege­grad 1 können den Entlas­tungs­bei­trag auch für den ambulan­ten Pflege­dienst nutzen.

Verhin­de­rungs­pflege

Pflegende Angehö­rige haben Anspruch auf Urlaub.

Hierfür kann ab Pflege­grad 2 ein Verhin­de­rungs­pfle­ge­geld von bis zu 1.612 Euro pro Kalen­der­jahr beantragt werden.

Die Verhin­de­rungs­pflege kann, im Gegen­satz zum Entlas­tungs­bei­trag, privat organi­siert werden. Achtung: Die Ersatz­pflege darf mit der pflege­be­dürf­ti­gen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwä­gert sein oder in häusli­cher Gemein­schaft leben. In diesem Fall gäbe es nur die Hälfte der Verhin­de­rungs­pflege.

Kurzzeit­pflege

Für die Kurzzeit­pflege steht zusätz­lich ein Jahres­bud­get von 1774 Euro zur Verfü­gung, begrenzt auf maximal acht Wochen.

Wird das Geld für die Kurzzeit­pflege nicht oder nur teilweise in Anspruch genom­men, kann die Hälfte des nicht verbrauch­ten Budgets zusätz­lich für die Verhin­de­rungs­pflege genutzt werden – und umgekehrt!

Zuschuss für Umbau­ten

4.000 Euro pro Jahr bezahlt die Pflege­kasse als Zuschuss für „Wohnum­feld­ver­bes­sernde Maßnah­men“, beispiels­weise eine barrie­re­freie Dusche.

Auch techni­sche Pflege­hilfs­mit­tel wie

  • Notruf­sys­teme
  • Pflege­bet­ten
  • Aufrichte- oder Sitzhil­fen werden teilweise bezahlt.

Doch bei allen Leistun­gen, die in Anspruch genom­men werden wollen, gilt: Zuvor unbedingt von der Pflege­kasse geneh­mi­gen lassen, erst dann beauf­tra­gen! Versi­cherte, die Leistun­gen der Pflege­ver­si­che­rung erhal­ten, haben einen gesetz­li­chen Anspruch auf Pflege­be­ra­tung durch die Pflege­kasse.

Beratung vor Ort

Stadt- und Landkreise bieten Anlauf­stel­len für Pflege­be­dürf­tige und Angehö­rige. So können sich Betrof­fene zum Beispiel an Pflege­be­ra­tungs­bü­ros wenden.

Die Beratung erfolgt neutral, kosten­los und unter Schwei­ge­pflicht. Das Angebot kann im Pflege­stütz­punkt, telefo­nisch, per E‑Mail oder in Form eines Hausbe­suchs in Anspruch genom­men werden. Zusätz­lich werden in einigen Gemein­den Deutsch­lands auch Aussen­sprech­stun­den angebo­ten.