Rufbereitschaft versus Bereitschaftsdienst
Rufbe­reit­schaft versus Bereit­schafts­dienst

Was ist Rufbe­reit­schaft und wann darf sie angeord­net werden?

Der Europäi­sche Gerichts­hof hat in seiner Entschei­dung vom 3. Oktober 2000 (NZA 2000, S. 1227) Rufbe­reit­schaft als die Verpflich­tung des Arbeit­neh­mers definiert, sich an einem frei gewähl­ten Ort bereit­zu­hal­ten, um im Bedarfs­fall kurzfris­tig die Arbeit aufzu­neh­men. Entschei­dend ist, dass der Arbeit­neh­mer während dieser Zeit nicht aktiv arbei­tet und sich frei bewegen kann.

Arbeit­ge­ber dürfen Rufbe­reit­schaft nur anord­nen, wenn erfah­rungs­ge­mäß nur in Ausnah­me­fäl­len Arbeit anfällt. Die tatsäch­li­che Arbeits­auf­nahme muss mithin unvor­her­seh­bar sein (verglei­che hierzu: § 7 Absatz 4 Satz 1 TVöD).

Ist Rufbe­reit­schaft Arbeits­zeit oder Ruhezeit?

Ein entschei­den­der Punkt ist, dass die nicht in Anspruch genom­mene Zeit während der Rufbe­reit­schaft als Ruhezeit und nicht als Arbeits­zeit gewer­tet wird. Das bedeu­tet, dass Rufbe­reit­schaft nicht auf die maximale Arbeits­zeit von 48 Stunden pro Woche im Durch­schnitt von sechs Monaten angerech­net wird. Nur wenn der Arbeit­neh­mer während der Rufbe­reit­schaft tatsäch­lich zur Arbeit gerufen wird, zählt diese Zeit als Arbeits­zeit.

Wann muss statt­des­sen Bereit­schafts­dienst angeord­net werden?

Demge­gen­über unter­schei­det sich die Arbeits­form „Bereit­schafts­dienst“ erheb­lich von die der Rufbe­reit­schaft. Bereit­schafts­dienst ist immer in den Fällen anzuord­nen, wenn eine Arbeits­auf­nahme wahrschein­lich und vorher­seh­bar ist. Wichtig in diesem Zusam­men­hang ist aller­dings, dass die tatsäch­li­che Arbeits­zeit den Bereit­schafts­dienst nicht dominie­ren darf.

Laut § 7 Absatz 3 TVöD muss sich der Arbeit­neh­mer während des Bereit­schafts­diens­tes an einer vom Arbeit­ge­ber festge­leg­ten Stelle aufhal­ten. Dies bedeu­tet, dass der Arbeit­neh­mer den Aufent­halts­ort nicht frei wählen kann. Dieser Umstand führt dazu, dass die gesamte Zeit des Bereit­schafts­diens­tes, auch die Zeit in welchem der Arbeit­neh­mer gegebe­nen­falls schläft, arbeits­zeit­recht­lich als Arbeits­zeit zu werten ist.

Arbeit­ge­ber müssen die 48-Stunden-Regel beim Bereit­schafts­dien­st­ein­satz zwingend beach­ten!

Da der Bereit­schafts­dienst vollum­fäng­lich als Arbeits­zeit zählt, müssen die Arbeit­ge­ber darauf achten, dass die wöchent­li­che Höchst­ar­beits­zeit nicht überschrit­ten wird. Nach dem Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) darf die wöchent­li­che Arbeits­zeit im Durch­schnitt von sechs Monaten bzw. 24 Wochen 48 Stunden nicht überschrei­ten.

Wer Bereit­schafts­dienste in den Dienst­plä­nen einplant, muss daher sicher­stel­len, dass diese Grenze nicht verletzt wird, um Bußgel­der oder schlimms­ten­falls straf­recht­li­che Konse­quen­zen zu vermei­den.

Fazit

Während Rufbe­reit­schaft grund­sätz­lich zur Ruhezeit zählt, gehört Bereit­schafts­dienst arbeits­zeit­recht­lich voll zur Arbeits­zeit. Arbeit­ge­ber müssen genau prüfen, welche Form des Bereit­schafts­sys­tems sie einset­zen dürfen, um sowohl recht­li­chen Anfor­de­run­gen als auch den Bedürf­nis­sen der Mitar­bei­ter gerecht zu werden.