Neonatologische Intensivstation
Kinder aus riskan­ten Schwan­ger­schaf­ten und Geburts­ver­läu­fen, wie zum Beispiel Frühge­bo­rene, benöti­gen eine beson­dere medizi­ni­sche und pflege­ri­sche Versor­gung. Bild: Jkha/Dreamstime

Kläger erlitt schwerste Hirnschä­den

Die Mutter des Klägers war mit 37 Jahren erstmals schwan­ger und erlitt eine hochris­kante einei­ige Zwillings­schwan­ger­schaft. Sie wurde über Wochen statio­när in einer Geburts­kli­nik behan­delt, die über keine Frühge­bo­re­nen­sta­tion verfügte.

Ein typisches Risiko der Schwan­ger­schaft reali­sierte sich, als eines der ungebo­re­nen Kinder verstarb. Der Kläger wurde darauf­hin per Notkai­ser­schnitt mit schwers­ten Hirnschä­den geboren. Er machte geltend, dass die Behand­lungs­weise der Ärzte fehler­haft gewesen sei, und forderte Schmer­zens­geld und Schadens­er­satz.

Mehrere grobe Behand­lungs­feh­ler

Das Oberlan­des­ge­richt Frank­furt am Main bestä­tigte in seiner Entschei­dung das Urteil des Frank­furt am Main vom 18. Januar 2021 (Az.: 8 U 8/21), das den Beklag­ten ein Schmer­zens­geld von 720.000 Euro aufer­legt hatte. Die Berufung der Beklag­ten blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass mehrere grobe Behand­lungs­feh­ler zu dem schlech­ten Gesund­heits­zu­stand des Klägers geführt hätten.

Risiko­schwan­ger­schaft bedurfte eine hierfür beson­ders gerüs­tete Klinik

Das medizi­ni­sche Gesamt­kon­zept der Beklag­ten war laut dem Gutach­ten des Sachver­stän­di­geng offen­sicht­lich fehler­haft: Eine hochschwan­gere Patien­tin mit einer risiko­be­haf­te­ten Zwillings­schwan­ger­schaft hätte ausschließ­lich in einer Klinik behan­delt werden dürfen, die über eine neona­to­lo­gi­sche Inten­siv­sta­tion verfügt, so das Gutach­ten.

Da es jeder­zeit zu Kompli­ka­tio­nen oder einer Frühge­burt hätte kommen können, wäre eine sofor­tige Notfall­ver­sor­gung durch Fachärzte erfor­der­lich gewesen. Die fehler­hafte Behand­lung führte zu schwers­ten Hirnschä­den des Klägers, die gravie­rende Auswir­kun­gen auf sein Leben haben.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig; die Beklag­ten haben die Möglich­keit eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richts­hof einzu­le­gen.

Quelle: OLG Frank­furt am Main vom 18. Februar – 8 U 8/21