Kläger erlitt schwerste Hirnschäden
Die Mutter des Klägers war mit 37 Jahren erstmals schwanger und erlitt eine hochriskante eineiige Zwillingsschwangerschaft. Sie wurde über Wochen stationär in einer Geburtsklinik behandelt, die über keine Frühgeborenenstation verfügte.
Ein typisches Risiko der Schwangerschaft realisierte sich, als eines der ungeborenen Kinder verstarb. Der Kläger wurde daraufhin per Notkaiserschnitt mit schwersten Hirnschäden geboren. Er machte geltend, dass die Behandlungsweise der Ärzte fehlerhaft gewesen sei, und forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Mehrere grobe Behandlungsfehler
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil des Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 (Az.: 8 U 8/21), das den Beklagten ein Schmerzensgeld von 720.000 Euro auferlegt hatte. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass mehrere grobe Behandlungsfehler zu dem schlechten Gesundheitszustand des Klägers geführt hätten.
Risikoschwangerschaft bedurfte eine hierfür besonders gerüstete Klinik
Das medizinische Gesamtkonzept der Beklagten war laut dem Gutachten des Sachverständigeng offensichtlich fehlerhaft: Eine hochschwangere Patientin mit einer risikobehafteten Zwillingsschwangerschaft hätte ausschließlich in einer Klinik behandelt werden dürfen, die über eine neonatologische Intensivstation verfügt, so das Gutachten.
Da es jederzeit zu Komplikationen oder einer Frühgeburt hätte kommen können, wäre eine sofortige Notfallversorgung durch Fachärzte erforderlich gewesen. Die fehlerhafte Behandlung führte zu schwersten Hirnschäden des Klägers, die gravierende Auswirkungen auf sein Leben haben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Beklagten haben die Möglichkeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main vom 18. Februar – 8 U 8/21