Verleumdung
Die Pflege­hel­fe­rin hat ihre Kolle­gin T. bewusst wahrheits­wid­rig beschul­digt, Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner zu schla­gen (Symbol­bild) Bild: Gerd Altmann / Pixabay

Verleum­dung unter den Mitar­bei­ten­den. Eine Frau arbei­tet als Pflege­hel­fe­rin in einem Senio­ren­wohn­park. Während ihrer Frühschicht am 5. Mai 2020 gerät sie mit einem Bewoh­ner – der gleich­zei­tig Vorsit­zen­der des Bewoh­ner­bei­rats ist – in eine Ausein­an­der­set­zung. Der Vorfall war schließ­lich Anlass für ein Teamge­spräch, das wenige Tage später zwischen der Frau, dem Gesamt­heim­lei­ter, dem Einrich­tungs­lei­ter und dem Perso­nal­lei­ter statt­fand. In dem Gespräch hat die Frau plötz­lich unver­mit­telt behaup­tet, eine ihrer Kolle­gin­nen (Frau T.) schlage Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner und versi­cherte, dass es sich hierbei nicht nur um Gerüchte handele.

Kolle­gin schlug angeb­lich Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner

Der Gesamt­heim­lei­ter brach das Gespräch schließ­lich ab, worauf­hin die Kolle­gin T. zu den Vorwür­fen befragt wurde. Sie wies diese von sich und auch durch weitere Befra­gung erhär­tete sich der geäußerte Verdacht nicht. Später entschul­digte sich die Frau bei ihrer Kolle­gin T. und schrieb:

„Ich möchte mich von ganzem Herzen bei dir entschul­di­gen. Wenn du wirklich verstan­den hast, dass ich gesagt habe, dass du Leute (Bewoh­ner) schlägst… Ich würde sowas niemals sagen, bzw., behaup­ten. Ich habe sehr großen Respekt vor dir und was … vorge­fal­len ist, tut mir sehr leid.“

Der Vorsit­zende des Bewoh­ner­bei­rats beschwerte sich schließ­lich über die Pflege­hel­fe­rin, die ihn am 5. Mai 2020 unange­mes­sen behan­delt habe. Beim Betriebs­rat bat er um Zustim­mung zur beabsich­tig­ten frist­lo­sen, hilfs­weise ordent­li­chen Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit der Frau. Der Betriebs­rat stimmte dem zu und kündigte das Arbeits­ver­hält­nis mit der betrof­fe­nen Pflege­hel­fe­rin außer­or­dent­lich frist­los, hilfs­weise ordent­lich zum nächst­zu­läs­si­gen Termin.

Frau erhob Kündi­gungs­schutz­klage

Vor dem Arbeits­ge­richt Koblenz hat die Frau Kündi­gungs­schutz­klage erhoben, die im Verlauf des Verfah­rens zu einem Weiter­be­schäf­ti­gungs­an­trag erwei­tert wurde. Darauf­hin hat der Arbeit­ge­ber der Frau erneut wegen Verleum­dung frist­los, hilfs­weise frist­ge­recht zu einem späte­ren Zeitpunkt gekün­digt. Auch hierge­gen hat die Kläge­rin Kündi­gungs­schutz­klage erhoben.

Vor Gericht schil­derte sie eine schwie­rige Situa­tion in dem Pflege­heim und lehnte die Kündi­gung als unver­hält­nis­mä­ßig ab. Immer wieder gab es Beschwer­den über den Dienst­plan, vor allem auch ihre Kolle­gin T. habe sich immer wieder beschwert, dass Mitar­bei­tende gestresst seien und Fehler aufträ­ten. In einem Gespräch mit dem Geschäfts­füh­rer ihres Arbeit­ge­bers habe dieser sie schließ­lich als paranoid bezeich­net und gesagt, dass er „kein Bock mehr habe, hier zu sitzen und dir zuzuhö­ren. Du bist krank, hol dir Hilfe.“

Schon damals hatte ihr Arbeit­ge­ber klar gemacht, dass er nicht mehr mit ihr zusam­men­ar­bei­ten wolle. Die Frau entgeg­nete, dass es ihr um das Wohl der Patien­tin­nen und Patien­ten gehe und die Situa­tion sowieso angespannt sei, weil Kolle­gin T. Gerüch­ten zufolge Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner schlage. Der Geschäfts­füh­rer habe sie darauf­hin angeschrien, Dienst­pläne gingen sie absolut nichts an, sie sei einfach nur „nichts“. Nach Auffas­sung des Geschäfts­füh­rers ging es der Frau ledig­lich darum, Gerüchte zu verbrei­ten, die sie von einer anderen Kolle­gin Q. gehört habe.

Berufung blieb erfolg­los

Das Gericht hat die Klage der Frau schließ­lich abgewie­sen, wogegen sowohl die Frau als auch ihr Arbeit­ge­ber Berufung einge­legt haben, um ihre Inter­es­sen weiter­zu­ver­fol­gen.

Beide Berufun­gen blieben auch in zweiter Instanz vor dem Landes­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz erfolg­los. Die Kündi­gung hat das Arbeits­ver­hält­nis zwar nicht frist­los, dafür aber frist­ge­recht gekün­digt. Grund dafür ist, dass sich die Kläge­rin zwar nach § 626 Absatz 1 BGB einer geeig­ne­ten Pflicht­ver­let­zung schul­dig gemacht hat, unter Beach­tung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­sat­zes muss jedoch abgewo­gen werden, ob die Frau nicht trotz­dem bis zum Auslauf der Kündi­gungs­frist weiter­ar­bei­ten kann.

Die Pflege­hel­fe­rin hat ihre Kolle­gin T. bewusst wahrheits­wid­rig beschul­digt, Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner zu schla­gen. Dass die Behaup­tung wahrheits­wid­rig ist, ergibt sich sus ihrem Entschul­di­gungs­schrei­ben an die Kolle­gin T. Zudem konnte die Pflege­hel­fe­rin ihre Behaup­tung aus erster Instanz nicht aufrecht­erhal­ten nur von einem Gerücht gespro­chen zu haben. Es fehlte insoweit auch einem belast­ba­ren Tatsa­chen­be­stand.

Verleum­dung = Ehrver­let­zung

Die Verleum­dung von Arbeits­kol­le­gen, die nach Form und Inhalt eine erheb­li­che Ehrver­let­zung für den Betrof­fe­nen bedeu­ten, stellt zugleich einen erheb­li­chen Verstoß des Arbeit­neh­mers gegen seine arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten dar und kann auch eine außer­or­dent­li­che Kündi­gung recht­fer­ti­gen. Dennoch war nach Auffas­sung des Gerichts dem Arbeit­ge­ber der Frau die Weiter­be­schäf­ti­gung der Kläge­rin jeden­falls bis zum Auslauf der ordent­li­chen Kündi­gung zuzumu­ten.

Die frist­ge­rechte Kündi­gung ist gemäß § 1 Absatz 2 KSchG aus verhal­tens­be­ding­ten Gründen sozial­ge­recht­fer­tigt. Die Kläge­rin hat sich durch die unwahre Behaup­tung einer arbeits­ver­trag­li­chen Pflicht­ver­let­zung im Sinne einer Verlet­zung der ihr oblie­gen­den Rücksicht­nah­me­pflicht aus dem Arbeits­ver­hält­nis schul­dig gemacht.

Quelle: LAG Rhein­land-Pfalz vom 25.01.2022 – 6 Sa 199/21