Dekubitus
Regel­mäs­si­ges Wenden des Patien­ten ist wichtig Bild: © Auremar | Dreamstime.com

Dekubi­tus­bil­dung bei inten­siv­me­di­zi­ni­scher Behand­lung: Eine Frau wurde wegen einer akut exazer­bier­ten chronisch-obstruk­ti­ven Lungen­er­kran­kung notfall­mä­ßig in ein Kranken­haus einge­lie­fert. Sie wurde umgehend auf der Inten­siv­sta­tion behan­delt und zunächst – teilweise unter Fixie­rung – intubiert und sediert. Nach mehr als zwei Wochen auf der Inten­siv­sta­tion wurde sie auf die normale Innere Station verlegt. Noch mal mehr als eine Woche später wurde sie schließ­lich entlas­sen. Im Entlas­sungs­be­richt ist ein Dekubi­tus am Gesäß mit dem Grad 2 beschrie­ben, von dem kurz vor der Entlas­sung eine Bildauf­nahme gemacht wurde.

Schon eine Woche nach ihrer Entlas­sung hatte sich das Wundge­schwür derart verschlim­mert, dass sie erneut zu einer notfall­mä­ßi­gen Behand­lung in dasselbe Kranken­haus einge­lie­fert wurde. Das Dekubi­tus wurde nun als Grad 4 einge­stuft. Die Frau wurde opera­tiv versorgt und nach andert­halb Wochen erneut entlas­sen.

Schadens­er­satz gefor­dert

Vor Gericht erhebt die Frau Vorwürfe, dass die Behand­lung in der beklag­ten Klinik unzurei­chend war und behaup­tet, dass bei ihrer ersten Entlas­sung bereits ein Dekubi­tus Grad 4 vorge­le­gen habe. In der Folge­zeit habe sie erheb­li­che Schmer­zen und Beein­träch­ti­gun­gen erlei­den müssen.

In erster Instanz vor dem Landge­richt Leipzig schei­terte sie mit ihrer Klage. Mit ihrer Berufung verfolgt die Kläge­rin ihr erstin­stanz­li­ches Klage­ziel weiter und beantragt Schadens­er­satz in Höhe von 3.667,22 Euro, Schmer­zens­geld in einer Größen­ord­nung von 20.855,00 Euro, die Feststel­lung der Ersatz­pflicht für sämtli­che zukünf­tige materi­el­len und immate­ri­el­len Ansprü­che und die Freistel­lung von den bishe­ri­gen Rechts­an­walts­kos­ten in Höhe von 1.242,84 Euro.

Gericht: „Es liegt kein Behand­lungs­feh­ler vor“

Auch die Berufung blieb erfolg­los. Das Gericht hat einen Behand­lungs­feh­ler im Zusam­men­hang mit der Dekubi­tus­pro­phy­laxe und ‑behand­lung der Kläge­rin verneint. Die Beweis­last blieb also bei der Kläge­rin. Aus folgen­den Gründen kam es zu keiner Beweis­last­um­kehr oder ‑erleich­te­rung:

Das Risiko, während eines statio­nä­ren Kranken­haus­auf­ent­hal­tes einen Dekubi­tus zu erlei­den, zählt nicht zum vollbe­herrsch­ba­ren Bereich. Nach § 630h Absatz 1 BGB ist geregelt, dass ein Behand­lungs­feh­ler einer Ärztin oder eines Arztes dann vermu­tet wird, „wenn sich ein allge­mei­nes Behand­lungs­ri­siko verwirk­licht hat, das für den Behan­deln­den voll beherrsch­bar war und das zur Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit des Patien­ten geführt hat“. Dies liegt in diesem Fall aller­dings nicht vor.

Voll beherrsch­bare Risiken zeich­nen sich nämlich dadurch aus, dass sie von der Klinik objek­tiv gesehen voll ausge­schlos­sen werden können und müssen. Sie sind aber abzugren­zen von den Gefah­ren, die aus den Unwäg­bar­kei­ten des mensch­li­chen Organis­mus bzw. den Beson­der­hei­ten des Eingriffs in diesen Organis­mus erwach­sen und deshalb der Patien­ten­sphäre zuzurech­nen sind. Dazu zählt regel­mä­ßig auch das Risiko, während eines statio­nä­ren Kranken­haus­auf­ent­halts einen Dekubi­tus zu erlei­den.

Dekubi­tus liegt nicht im vollbe­herrsch­ba­ren Bereich

Grund für die Entste­hung des Dekubi­tus war nach Meinung des Gerichts also nicht die Gestal­tung, Organi­sa­tion und Koordi­na­tion der Behand­lung seitens der Klinik, sondern eher indivi­du­elle Risiko­fak­to­ren seitens der Patien­tin. So waren die Sedie­rung der Kläge­rin notwen­dig, genauso wie ihre zeitwei­lige Fixie­rung wegen motori­scher Unruhe bis hin zum Delir und der damit verbun­de­nen Eigen­ge­fähr­dung. Zudem litt die Kläge­rin an Vorer­kran­kun­gen, die ein Dekubi­tus begüns­tig­ten.

Auch die Verwen­dung von kreis­lauf­sta­bi­li­sie­ren­den Medika­men­ten – die die Hautdurch­blu­tung vermin­dern und eine Dekubi­tus­bil­dung begüns­ti­gen – waren notwen­dig. Angesichts dieser Sachlage ist es gerecht­fer­tigt, die Risiken und Gefah­ren, die aus der Behand­lung resul­tie­ren, hinsicht­lich der Beweis­last der Patien­ten­sphäre zuzurech­nen.

Ausrei­chende Dokumen­ta­tion lag vor

Nach Auffas­sung der Kläge­rin sei § 630h Absatz 1 BGB allein deshalb eröff­net, weil es bei ihrer Behand­lung zu Dokmen­ta­ti­ons­ver­säum­nis­sen gekom­men wäre. Das Gericht sah das aller­dings anders und entschied gegen eine Beweis­las­ter­leich­te­rung zuguns­ten der Kläge­rin. In diesem Fall geht es vor allem darum, dass in den Kranken­un­ter­la­gen erstens festge­hal­ten werden musste, dass die Kläge­rin eine Risiko­pa­ti­en­tin war und zweitens wie die entspre­chen­den ärztli­chen Anord­nun­gen zu den durch­zu­füh­ren­den Pflege­maß­nah­men aussa­hen.

Nachläs­sig­keit bei dieser Dokumen­ta­tion ist regel­mä­ßig ein Indiz dafür, dass im Kranken­haus die ernste Gefahr für ein Durch­lie­ge­ge­schwür nicht erkannt und die Durch­füh­rung vorbeu­gen­der Maßnah­men nicht in ausrei­chen­der Form angeord­net wurden und daher das Pflege­per­so­nal nicht so inten­siv auf die Prophy­laxe geach­tet hat, wie es sein sollte.

In diesem Fall sei aller­dings unstrit­tig, dass im beklag­ten Klini­kum ein Standard zur Dekubi­tus­pro­phy­laxe existiere, der Vorga­ben für die Einschät­zung des Dekubi­tus­ri­si­kos und für die indivi­du­elle Behand­lung enthielt. Auch unstrit­tig sei, dass die Behan­deln­den eine Bewer­tung der Kläge­rin nach der Braden-Skala (diese dient der Bewer­tung eines Dekubi­tus­ri­si­kos) vornah­men.

Dies sei zwar erst bei der Aufnahme auf die Inten­siv­sta­tion gesche­hen, was nach Ansicht des Sachver­stän­di­gen aufgrund der Notfall­si­tua­tion aller­dings gerecht­fer­tigt war. Die weitere Dekubi­tus­be­hand­lung und deren Dokumen­ta­tion hat er als ausrei­chend und umfas­send angese­hen.

Quelle: OLG Dresden vom 20.11.2021 – 4 U 1764/21