Wer hat geklagt?

Thema Überdo­sie­rung: Bei der Kläge­rin handelt es sich um eine 1961 geborene exami­nierte Alten­pfle­ge­rin, die von der Beklag­ten als verant­wort­li­che Nacht­wa­che auf der Pflege­sta­tion beschäf­tigt wurde. Die Beklagte betreibt ein Alten- und Pflege­heim mit 375 Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­nern, von denen die überwie­gende Zahl wesent­lich älter als 85 Jahre ist. 40 Perso­nen sind aufgrund ihres Pflege­be­darfs in der Pflege­sta­tion der Einrich­tung unter­ge­bracht.

Zu den Aufga­ben der Kläge­rin gehört es unter anderem, die Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner mit den jewei­li­gen Medika­men­ten zu versor­gen, deren Verab­rei­chung aufgrund ärztli­cher Anord­nung zeitlich in ihre Schicht fällt.

Als Leite­rin des Nacht­diens­tes fällt zudem die Vorbe­rei­tung der Medika­men­ten­gabe für die nachfol­gende Frühschicht in ihrer Verant­wor­tung: Hierzu werden die jewei­li­gen Medika­mente aus dem Medika­men­ten­schrank entnom­men und in die zur Vergabe vorge­se­he­nen Behält­nisse gefüllt. Im Anschluss wird das Tablett mit den vorbe­rei­te­ten Medika­men­ten in einen unver­schlos­se­nen Schrank gestellt.

Die hierfür notwen­di­gen Angaben sind dem Medika­men­ten­blatt, das sich in der jewei­li­gen Patien­ten­akte der Bewoh­ne­rin bzw. des Bewoh­ners befin­det, zu entneh­men. Um sicher­zu­stel­len dass jede Schicht über Änderun­gen in der Medika­tion infor­miert ist, wird in dem bei der Beklag­ten geführ­ten Überga­be­buch ein entspre­chen­der Hinweis hinter­las­sen, der von der jewei­li­gen Schicht­lei­tung zu Kennt­nis zu nehmen und abzuzeich­nen ist.

Verab­rei­chung bereits abgesetz­ter Medika­mente

Auf der Pflege­sta­tion der Beklag­ten sind unter anderem zwei Bewoh­ne­rin­nen unter­ge­bracht, die aufgrund ärztli­cher Verord­nung das Beruhi­gungs­mit­tel Diaze­pam erhiel­ten. Das Medika­ment war in Zäpfchen­form einmal morgens und einmal abends zu verab­rei­chen.

Am 13. Juni 2000 änderte der behan­delnde Arzt die Verord­nung dahin­ge­hend, dass das Zäpfchen nur noch am Morgen gegeben werden sollte. Der Hinweis im Überga­be­buch, dass bei den Bewoh­ne­rin­nen eine Medika­ti­ons­än­de­rung vorlag, hat die Kläge­rin kennt­nis­neh­mend abgzeich­net.

Wie die Kläge­rin später im Überga­be­buch festhielt, waren die zugehö­ri­gen Medika­men­ten­blät­ter in den Patien­ten­ak­ten der Bewoh­ne­rin­nen nicht auffind­bar. Tatsäch­lich wurde diese erst am Folge­tag von der Pflege­dienst­lei­te­rin nachge­reicht und standen somit erst zum Beginn der nächs­ten Nachschicht wieder zur Verfü­gung. In der Zwischen­zeit hatte der behan­delnde Arzt das Diaze­pam für beide Bewoh­ne­rin­nen vollstän­dig abgesetzt.

In der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2000 verab­reichte die Kläge­rin beiden Bewoh­ne­rin­nen ein Zäpfchen Diaze­pam. Die beklagte Einrich­tung mahnte sie darauf­hin ab.

Überdo­sie­rung beim Medika­men­ten­stel­len

In der Nachschicht vom 10. August 2000 berei­tete die Kläge­rin wie üblich die Medika­mente vor, die von den Mitar­bei­tern der Frühschicht den Patien­ten gegeben werden sollten. Hierbei kam es jedoch in drei Fällen zu einer Überhö­hung der Dosie­rung:

  • Bei einer Bewoh­ne­rin wurden 15 ml (statt 10 ml) des Abführ­mit­tels Bifite­ral vorbe­rei­tet.
  • Bei einer Bewoh­ne­rin wurden 5 ml (statt 2 ml) des Neuro­lep­ti­kums Dipipe­rons vorbe­rei­tet.
  • Bei einem Bewoh­ner wurden 5 ml (statt 2 ml) des Antipsy­cho­ti­kums Euner­pan vorbe­rei­tet.

Nach Auffas­sung der Beklag­ten recht­fer­tige dieser Vorfall die frist­lose, hilfs­weise frist­ge­rechte, Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses.

Überdosierung von Tropfen
Zur Vertei­di­gung gab die Kläge­rin unter anderem an, dass die sirup­ar­tige Konsis­tenz eine genaue Dosie­rung nicht zuließe. Diese Erklä­rung ließ das Gericht nicht gelten. (Symbol­bild) Bild: Steffen Frank/Pixabay.com

Frist­ge­rechte Kündi­gung wirksam

Hierge­gen wehrte sich die Kläge­rin mittels eines Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens vor dem Arbeits­ge­richt Lübeck an (Az.: 1 Ca 2503/00). Nach dem Ergeb­nis der Beweis­auf­nahme sah es die Kammer jedoch als erwie­sen an, dass entspre­chende Überdo­sie­run­gen vorge­le­gen haben und erkann­ten die frist­ge­rechte Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nisse für rechts­wirk­sam. Die Kläge­rin legte darauf­hin Berufung vor dem Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Holstein ein.

Das LAG wies die Berufung ab (Az.: 1 Sa 78 e/01) und erklärte: Die Kündi­gung ist in ihrer ordent­li­chen Form gemäß § 1 Absatz 1 KSchG (Kündi­gungs­schutz­ge­setz) rechts­wirk­sam. Zu recht­fer­ti­gen sei dies mit dem fahrläs­si­gen Verhal­ten der Kläge­rin.

Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Pflicht zur ordnungs­ge­mä­ßen Verab­rei­chung der Medika­mente eine beson­ders wichtige für eine Alten­pfle­ge­rin sei. Die einschlä­gig abgemahnte Kläge­rin habe nach nur einem Monat erneut gegen diese Pflicht versto­ßen.

Die Schwere der Fahrläs­sig­keit äußerst sich konkret durch die Menge der falsch verab­reich­ten Medika­mente. Es handle sich um eine Überdo­sie­rung von 150 Prozent bei Beruhi­gungs- und Abführ­mit­teln. Eine solche Überdo­sie­rung kann bei älteren Menschen gefähr­li­che Folgen nach sich ziehen.

Die Kläge­rin kann sich des Weiterrn nicht drauf berufen, dass eine vernünf­tige Dosie­rung aufgrund der dickflüs­si­gen Konsis­tenz der Medika­mente nicht möglich gewesen sei. Die Pharma­fir­men legen schließ­lich jedem Medika­ment eine Dosier­hilfe bei. Kommt diese abhan­den, liegt es an der Kläge­rin, mittels entspre­chen­der Werkzeuge die richige Dosie­rung vorzu­neh­men, so das Gericht.

Vor diesem Hinter­grund dürfe ein solches Verhal­ten unter keinen Umstän­den vorkom­men.

Hinweis: Auch wenn die Kläge­rin in diesem Fall offizi­ell abgemahnt wurde, so kann ein fahrläs­si­ges Verhal­ten auch zu einer ordent­li­chen Kündi­gung führen, ohne dass es zuvor einer Abmah­nung bedarf.

Tipp: Überdo­sie­rung vermei­den durch die „6‑R-Regel“

Um eine fehler­hafte Medika­ment­ver­ab­rei­chung zu vermei­den empfiehlt es sich, sich an den sogenann­ten sechs „R’s“ zu orien­tie­ren und folgen­des zu kontrol­lie­ren:

  • Richti­ger Patient
  • Richti­ges Arznei­mit­tel
  • Richtige Dosie­rung
  • Richtige Appli­ka­tion
  • Richti­ger Zeitpunkt
  • Richtige ärztli­che Anord­nung

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe September/Oktober 2021 der Rechts­de­pe­sche; RDG 18(5), Kartei­karte 2