UrgoStart Tül
Geschäfts­stelle des G‑BA Bild: Svea Pietschmann/G‑BA

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) hat erstma­lig ein sogenann­tes „sonsti­ges Produkt zur Wundbe­hand­lung“ in die Liste der verord­nungs­fä­hi­gen Medizin­pro­dukte aufge­nom­men (Anlage V der Arznei­mit­tel-Richt­li­nie). Der diesbe­züg­lich am 5. Juni 2025 gefällte Beschluss des G‑BA muss jetzt nur noch im Bundes­an­zei­ger veröf­fent­licht werden.

Bei dem jetzt aufge­nom­me­nen Produkt handelt sich um UrgoStart Tül, einer flexi­blen Wundkon­takt­auf­lage, die mit einer sogenann­ten TLC-NOSF-Matrix beschich­tet ist. Hierdurch kann aufkom­men­des Wundex­su­dat unter Gelie­rung in der Wundauf­lage festge­hal­ten werden.

Einsatz bei diabe­ti­schen Fußul­zera vorge­se­hen

Voraus­set­zung für die Verord­nungs­fä­hig­keit von UrgoStar Tül ist laut Beschluss des G‑BA, dass das Produkt bei der Wundbe­hand­lung von diabe­ti­schen Fußul­zera bei Erwach­se­nen Anwen­dung findet.

Weitere Voraus­set­zun­gen sind: Ein Heilungs­fort­schritt ist trotz einer mindes­tens zweiwö­chi­gen Behand­lung mit (anderen) Verband­mit­teln ausge­blie­ben und es konnte weder eine kriti­sche Ischä­mie noch eine Wundin­fek­tion diagnos­ti­ziert werden.

Verord­nung von UrgoStar Tül auch nach Fristende

UrgoStar Tül ist damit auch nach Ablauf der vom Gesetz­ge­ber vorge­se­he­nen Übergangs­re­ge­lung für sonstige Produkte zur Wundbe­hand­lung Bestand­teil des Leistungs­ka­ta­logs der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung.

Denn sonstige Produkte zur Wundbe­hand­lung dürfen mit Frist­ab­lauf zum 2. Dezem­ber 2025 nur noch dann verord­net werden, wenn der G‑BA den medizi­ni­schen Nutzen positiv bewer­tet hat.

Auslö­ser einer Bewer­tung ist ein Antrag des Herstel­lers zur Aufnahme seines Medizin­pro­dukts in die Anlage V der Arznei­mit­tel-Richt­li­nie. Über die Anträge entschei­det der G‑BA inner­halb von 90 Tagen.