
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) hat erstmalig ein sogenanntes „sonstiges Produkt zur Wundbehandlung“ in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie). Der diesbezüglich am 5. Juni 2025 gefällte Beschluss des G‑BA muss jetzt nur noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Bei dem jetzt aufgenommenen Produkt handelt sich um UrgoStart Tül, einer flexiblen Wundkontaktauflage, die mit einer sogenannten TLC-NOSF-Matrix beschichtet ist. Hierdurch kann aufkommendes Wundexsudat unter Gelierung in der Wundauflage festgehalten werden.
Einsatz bei diabetischen Fußulzera vorgesehen
Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit von UrgoStar Tül ist laut Beschluss des G‑BA, dass das Produkt bei der Wundbehandlung von diabetischen Fußulzera bei Erwachsenen Anwendung findet.
Weitere Voraussetzungen sind: Ein Heilungsfortschritt ist trotz einer mindestens zweiwöchigen Behandlung mit (anderen) Verbandmitteln ausgeblieben und es konnte weder eine kritische Ischämie noch eine Wundinfektion diagnostiziert werden.
Verordnung von UrgoStar Tül auch nach Fristende
UrgoStar Tül ist damit auch nach Ablauf der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
Denn sonstige Produkte zur Wundbehandlung dürfen mit Fristablauf zum 2. Dezember 2025 nur noch dann verordnet werden, wenn der G‑BA den medizinischen Nutzen positiv bewertet hat.
Auslöser einer Bewertung ist ein Antrag des Herstellers zur Aufnahme seines Medizinprodukts in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie. Über die Anträge entscheidet der G‑BA innerhalb von 90 Tagen.