Urlaubssperre? Wann ist sie zulässig und wann nicht?
Urlaubs­sperre? Wann ist sie zuläs­sig und wann nicht? Bild: © Aaron Amat | Dreamstime.com

Wann kann der Arbeit­ge­ber eine Urlaubs­sperre verhän­gen?

Wird vom Arbeit­ge­ber eine Urlaubs­sperre verhängt, muss dafür ein dringen­der betrieb­li­cher Grund gegen den Urlaub bestehen. Der Arbeit­ge­ber muss diesen konkret nennen.

Laut § 7 Bundes­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) darf der Arbeit­ge­ber dem Urlaubs­wunsch eines Mitar­bei­ters bzw. mehre­rer Mitar­bei­ter unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen wider­spre­chen. Diese können beispiels­weise lauten:

  • drohende Insol­venz,
  • spezi­el­ler Bedarf einzel­ner Mitar­bei­ter, aufgrund ihrer Fähig­kei­ten,
  • großer Anstrum im Saison­ge­schäft, zum Beispiel um Weihnach­ten herum,
  • Perso­nal­man­gel wegen Krank­heits­welle.

Wie lange dauert eine Urlaubs­sperre?

Die Dauer der Urlaubs­sperre ist im Bundes­ur­laubs­ge­setz nicht festge­legt und kann daher relativ frei vom Arbeit­ge­ber bestimmt werden. Die Länge des Verbots hängt davon ab, wie lange sich dieses aus betrieb­li­cher Sicht recht­fer­ti­gen lässt. Das können wenige Tage, aber auch mehrere Monate sein.

Proble­ma­tisch wird es dann, wenn der Arbeit­ge­ber eine Urlaubs­sperre über ein ganzes Jahr verhängt. Gewährt der Arbeit­ge­ber über einen derart langen Zeitraum keinen Urlaub, ist dies ein massi­ver Eingriff in die Arbeit­neh­mer­rechte und ein Missach­ten des Mitar­bei­ter­schut­zes.

Urlaubs­sperre aufgrund von Corona zuläs­sig?

Nach den oben genann­ten Gründen ist der Pande­mie-Zustand, in dem wir uns gerade befin­den, alleine kein Argument für eine Urlaubs­sperre. Zunächst sind hier die gesetz­li­chen Urlaubs­an­sprü­che zu beach­ten.

Erkran­ken aller­dings mehrere Mitar­bei­ter am Corona­vi­rus, kann der Perso­nal­man­gel durch eine Urlaubs­sperre aufge­ho­ben werden, bis die Mitar­bei­ter wieder arbeits­be­reit sind. Aufgrund der angespann­ten Arbeits- und Perso­nal­si­tua­tion in der Corona-Krise, zählen Urlaubs­sper­ren sowie Urlaubs­rück­nah­men und Überstun­den­an­ord­nun­gen nach den einschlä­gi­gen arbeits­ge­richt­li­chen Entschei­dun­gen regel­mä­ßig zu den recht­lich zuläs­si­gen Maßnah­men der Arbeit­ge­ber.

Wie muss eine Urlaubs­sperre angekün­digt werden?

Gilt die Urlaubs­sperre für das gesamte Unter­neh­men oder für einen Großteil der Beleg­schaf­ten, so reicht eine mündli­che Ankün­di­gung des Arbeit­ge­bers aus. Es bedarf keiner Schrift­form. Gibt es in der Firma einen Betriebs­rat, so muss die Urlaubs­sperre zunächst mit diesem abgestimmt werden.

Bei einzel­nen Mitar­bei­tern, die für einen kleine­ren Zeitraum Urlaub beantra­gen wollen, kann der Arbeit­ge­ber diesen beim Antrag unter Angabe von Gründen ableh­nen. Gelten jährlich zu den immer gleichen Zeiten Urlaubs­ver­bote, sollte dies im Arbeits­ver­trag festge­hal­ten werden.

Urlaubs­sperre bei schon geneh­mig­tem Urlaub?

Kündigt der Arbeit­ge­ber eine Urlaubs­sperre an, schlot­tern all denen, die bereits ihren Urlaub geneh­migt bekom­men haben, zunächst die Knie. Dazu besteht jedoch kein Grund.

Nur in groben Ausnah­me­fäl­len kann der Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­neh­mer anwei­sen, den Urlaub nicht zu nehmen. Der Arbeit­ge­ber muss in solchen Fällen für die Kosten, die damit für den Mitar­bei­ter entste­hen, aufkom­men.

Grund­sätz­lich gilt aber: Geneh­migt ist geneh­migt! Verhängt der Arbeit­ge­ber ein Urlaubs­s­ver­bot für einen Zeitraum, in dem schon ein Urlaub gebucht und/oder akzep­tiert wurde, so kann dieser ohne Probleme angetre­ten werden.

Wehrt sich ein Arbeit­neh­mer gegen die Urlaubs­sperre und tritt den Urlaub trotz Verbo­tes an, kann dies im Einzel­fall eine Abmah­nung oder sogar eine Kündi­gung bewir­ken. In diesen Fällen wird immer das Erholungs­in­ter­esse des Arbeit­neh­mers gegen das ökono­mi­sche Inter­esse des Arbeit­ge­bers an der Aufrecht­erhal­tung seines einge­rich­te­ten und ausge­üb­ten Gewer­be­be­trie­bes abgewägt.

Urlaubs­sperre bei Wieder­ein­glie­de­rung nach Krank­heit?

Die Krank­heit eines Mitar­bei­ters ist im Sinne von § 1 Bundes­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) kein trifti­ger Grund für den Arbeit­ge­ber, den Urlaub zu verwei­gern. Ebenso dürfen Krank­heits­tage nicht vom Urlaubs­an­spruch abgezo­gen werden, sodass der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich frei über seinen Urlaubs­zeit­raum verfü­gen kann. Es ist dem Arbeit­neh­mer also möglich, direkt nach einer Krank­heit, Urlaub zu nehmen.

Bei einer Wieder­ein­glie­de­rung nach einer länge­ren Krank­heit kann es jedoch durch­aus vorkom­men, dass der Genesene zunächst nicht sein volles Pensum abarbei­ten kann. Aller­dings ist es wenig ratsam, dann Urlaub zu nehmen. Vielmehr sollte die Einge­wöh­nung in die Arbeits­ab­läufe im Vorder­grund stehen. Bei der stufen­wei­sen Einglie­de­rung langzeit­er­krank­ter Arbeit­neh­mer betei­li­gen sich im Übrigen die Kranken­kas­sen an der Finan­zie­rung.

Wieder­ein­glie­de­rung und Urlaub stehen sich also entge­gen. Natür­lich kann auch hier im Einzel­fall vom Regel­fall abgewi­chen werden.