Eine Patientin wurde gegen ihren Willen fixiert. Sie wehrte sich gegen die Einstellung des Verfahrens mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
Eine Patien­tin wurde gegen ihren Willen fixiert. Sie wehrte sich gegen die Einstel­lung des Verfah­rens mit einer Verfas­sungs­be­schwerde vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt. Bild: Stealth12/Wikimedia Commons

Patien­tin gegen ihren Willen fixiert

Die Beschwer­de­füh­re­rin stürzte am Abend des 6.7.2012 vom Pferd. Sie wurde darauf­hin aufgrund von auftre­ten­der Gedächt­nis­lü­cken und Schmer­zen in das Univer­si­täts­kli­ni­kum Kiel gebracht. Bei den Unter­su­chun­gen wurden ein Schädel-Hirn-Trauma sowie diverse Prellun­gen diagnos­ti­ziert. Des Weite­ren wurden weitere Unter­su­chun­gen zu mögli­chen Hirnver­let­zun­gen durch­ge­führt. Am Folge­tag wurde der Patien­tin eine Entlas­sung zwecks weite­rer Beobach­tun­gen und zum Ausschluss schwer­wie­gen­der gesund­heit­li­cher Schäden verwehrt.

Entge­gen der Empfeh­lung der Ärzte lehnte die Frau einen weite­ren Verbleib im Kranken­haus ab. Sie verließ darauf­hin das Klinik­ge­bäude und konnte nur durch herbei­ge­ru­fene Polizei­be­amte dazu überre­det werden, zur Aufklä­rung der Angele­gen­heit auf die Station zurück­zu­keh­ren. Nachdem die Patien­tin eine Fesse­lung energisch ablehnte, wurde sie unter Gewalt­an­wen­dung auf das Bett gelegt und dort an den Armen, Beinen und an der Hüfte fixiert. Dabei waren der beschul­digte Stati­ons­arzt, ein beschul­dig­ter Pfleger und die Polizei­be­am­ten betei­ligt.

Ein ebenfalls beschul­dig­ter Amtsarzt, ein Facharzt für Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie, erstellte kurz darauf ein ärztli­ches Gutach­ten. Er diagnos­ti­zierte nach Angaben des dienst­ha­ben­den Arztes unter anderem eine Scher­ver­let­zung im Stamm­gan­gli­en­be­reich und zudem ein Durch­gangs­syn­drom mit Erregungs­zu­stän­den. Er ordnete eine vorläu­fige Unter­brin­gung auf der Inten­siv­sta­tion bis zum 8.7.2012 an. Auch eine ebenso beschul­digte Richte­rin verwies mit Beschluss vom 7.7.2012 für diesen Zeitraum auf eine Unter­brin­gung im geschlos­se­nen Bereich eines Kranken­hau­ses, da eine erheb­li­che Eigen­ge­fähr­dung gemäß § 7 PsychKG vorlag.

Das Landge­richt (LG) Kiel entschied auf die Beschwerde der Patien­tin hin, dass diese durch obigen Beschluss in ihren Rechten verletzt worden sei. Darüber hinaus sei auch die Anord­nung zur vorläu­fi­gen Unter­brin­gung durch den Amtsarzt rechts­wid­rig gewesen, wie das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Schles­wig-Holstein feststellte. Der Anord­nung habe kein ärztli­ches Gutach­ten vorge­le­gen, das die Notwen­dig­keit einer etwaigen Unter­brin­gung begrün­det. Darauf­hin erstat­tete die Beschwer­de­füh­re­rin Straf­an­zeige.

Die Staats­an­walt­schaft bei dem LG Kiel stellte das Ermitt­lungs­ver­fah­ren mit Bescheid vom 6.7.2016 hinsicht­lich des Amtsarz­tes und der Richte­rin gemäß § 170 Absatz 2 StPO sowie hinsicht­lich des Stati­ons­arz­tes und des Pflegers im Sinne von § 153 Absatz 1 Satz 2 StPO ein. Die dagegen erhobe­nen Rechts­mit­tel blieben erfolg­los. Die Patien­tin hatte sich mittels eines Klage­er­zwin­gungs­an­trags verge­bens gegen die Verfah­rens­ein­stel­lung gewehrt.

Verfas­sungs­klage vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt statt­ge­ge­ben

Eine darauf­hin einge­legte Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Einstel­lung der Ermitt­lungs­ver­fah­ren wurde vom BVerfG am 15.1.2020 gegen drei der vier Beschul­dig­ten statt­ge­ge­ben (2 BvR 1763/16). Sie ist hinsicht­lich der Verfah­rens­ein­stel­lung gegen den Amtsarzt, den Stati­ons­arzt und den Pfleger begrün­det. Die angegrif­fe­nen Entschei­dun­gen verlet­zen die Patien­tin in ihrem Recht auf effek­tive Straf­ver­fol­gung aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbin­dung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG.

Norma­ler­weise gebie­tet das Gesetz ein Recht auf effek­tive Straf­ver­fol­gung nur in Ausnah­me­fäl­len. Handelt es sich jedoch – wie in diesem Fall – um erheb­li­che Straf­ta­ten gegen das Leben, die körper­li­che Unver­sehrt­heit und die Freiheit einer Person, so kann ein solches Recht in Betracht kommen.

Vor dieser Grund­lage ist die Zwangs­fi­xie­rung der Patien­tin ausrei­chend, um einen Anspruch auf effek­tive Straf­ver­fol­gung zu begrün­den. Eine Fesse­lung entge­gen des Willen des Betrof­fe­nen verletzt das Freiheits­grund­recht des Menschen (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG). Auch die fehlende Einsicht bei einer Person lässt das Recht auf Freiheit nicht fallen; die Freiheit ist auch psychisch Kranken gewährt. Eine 5- oder 7‑Punkt-Fixie­rung ist eine Freiheits­be­rau­bung im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 GG, soweit es sich nicht ausschließ­lich um eine kurzfris­tige Maßnahme handelt, die eine Dauer von einer halben Stunde unter­schrei­tet.

Ein Verzicht auf eine effek­tive Straf­ver­fol­gung kann zu einer Erschüt­te­rung des Vertrau­ens in das Gewalt­mo­no­pol des Staates führen. Gerade dann, wenn es darum geht, dass Amtsträ­ger bei ihren hoheit­li­chen Tätig­kei­ten Straf­ta­ten vollzie­hen und in Fällen, in denen sich die Opfer in einem „beson­de­ren Gewalt­ver­hält­nis“ zum Staat befin­den und diesem eine spezi­fi­sche Fürsorge- und Obhut­s­pflicht obliegt.

Verfah­rens­ein­stel­lung des OLG wird Anspruch auf effek­tive Straf­ver­fol­gung nicht gerecht

Hinsicht­lich des Stati­ons­arz­tes und des Pflegers gab es laut BVerfG keine tatbe­stand­li­chen Voraus­set­zun­gen zur Verfah­rens­ein­stel­lung gemäß § 153 Absatz 1 Satz 2 StPO. Vielmehr wäre eine weite Aufklä­rung des Sachver­halts von Nöten gewesen. Dabei hat das OLG auch bei der Ausle­gung des Tatbe­stands­merk­mals des öffent­li­chen Verfol­gungs­in­ter­es­ses nicht beach­tet, dass es Konstel­la­tio­nen gibt, in denen ein Recht auf effek­tive Straf­ver­fol­gung anerkannt werden muss.

Insofern wurden Bedeu­tung und Tragweite von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbin­dung mit Artikel 104 GG verkannt.

Des Weite­ren wurden auch den bei der Fixie­rung entstan­de­nen Perso­nen­schä­den keiner­lei Bedeu­tung zugewie­sen. Dies wäre jedoch, gerade im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 GG notwen­dig gewesen, auch wenn diese ledig­lich gering ausfie­len.

Ferner verletzt der Beschluss des OLG die Beschwer­de­füh­re­rin in ihrem Recht auf effek­tive Straf­ver­fol­gung, als dass es ihren Klage­er­zwin­gungs­an­trag als unzuläs­sig verwirft. Ein Klage­er­zwin­gungs­ver­fah­ren ist nämlich dann statt­haft, wenn – wie in diesem Fall – geltend gemacht wird, dass es an allge­mei­nen gesetz­li­chen Voraus­set­zun­gen der betref­fen­den Befug­nis­form fehle.

Die Einstel­lung des Ermitt­lungs­ver­fah­rens gegen den Amtsarzt genügt ebenfalls nicht den Anfor­de­run­gen der Verfas­sung. Sie erfolgte ohne hinrei­chende Ermitt­lun­gen hinsicht­lich etwaiger fahrläs­si­ger Straf­ta­ten und deren Konse­quen­zen. Da die Beschwer­de­füh­re­rin behaup­tete durch die Fixie­rung posttrau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­run­gen erlit­ten zu haben, hätte es recht­lich gesehen die Hinzu­zie­hung sachver­stän­di­gen Rates benötigt.

Hinge­gen ist die Verfas­sungs­be­schwerde gegen­über der Verfah­rens­ein­stel­lung bezüg­lich der Richte­rin unbegrün­det. Die Einstel­lung ist aus verfas­sungs­recht­li­cher Sicht nicht zu bemän­geln, da es keine Anhalts­punkte für eine began­gene Rechts­beu­gung der Richte­rin im Zusam­men­hang mit der Entschei­dung gibt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt kam zu dem Beschluss, dass das Verfah­ren zu Unrecht einge­stellt wurde und verwies den Fall zur erneu­ten Beurtei­lung an das OLG Schles­wig-Holstein zurück.

Quelle: BVerfG-Presse­mit­tei­lung Nummer 5/2020 vom 22.1.2020