Inwieweit gehört die Toiletten-Pause noch zur (bezahlten) Arbeitszeit, wo liegen die Grenzen?
Inwie­weit gehört die Toilet­ten-Pause noch zur (bezahl­ten) Arbeits­zeit, wo liegen die Grenzen? Bild: © Eskymaks | Dreamstime.com

Kann der Arbeit­ge­ber das regel­mä­ßige Aufsu­chen der Toilette vom Gehalt abzie­hen?

Diese Frage lässt sich zunächst einmal mit „Nein“ beant­wor­ten. Denn: Im Gegen­satz zur Raucher­pause gilt ein Toilet­ten­gang während des Diens­tes grund­sätz­lich als Teil der (bezahl­ten) Arbeits­zeit.

Die Frage, wie lang oder kurz der Aufent­halt auf der Toilette korrek­ter­weise andau­ern sollte, ist nicht pauschal zu beant­wor­ten, sondern hängt von den Umstän­den des Einzel­falls ab. Dies zeigt ein Urteil aus dem Jahre 2010. Hier kürzte ein Arbeit­ge­ber das Gehalt seines Angestell­ten, da dieser in einem Zeitraum von zweiein­halb Wochen fast sechs­ein­halb Stunden auf der Toilette verbracht hatte. Der Angestellte gab an, in diesem Zeitraum an Verdau­ungs­be­schwer­den gelit­ten zu haben, die die länge­ren Toilet­ten­gänge begrün­de­ten. Er zog vor das Arbeits­ge­richt Köln, welches ihm in diesem Punkt Recht gab, worauf­hin der Arbeit­ge­ber zur Lohnnach­zah­lung verur­teilt wurde (ArbG Köln 21.1.2010 – 6 Ca 3846/09).

Abmah­nung oder Kündi­gung bei Zeitver­treib auf der Toilette

Liegt also keine Verlet­zung der Arbeits­pflicht vor, so wie in diesem Fall, wird die Zeit auf der Toilette als Arbeits­zeit bewer­tet. Nutzt ein Arbeit­neh­mer jedoch die Gelegen­heit des Toilet­ten­be­suchs, um dort zum Beispiel zu telefo­nie­ren oder zu lesen, so verwei­gert er in diesem Moment seine Arbeits­leis­tung und verletzt damit seine Arbeits­pflicht. Der Arbeit­ge­ber kann in einem solchen Fall eine Abmah­nung gegen den Arbeit­neh­mer ausspre­chen. Wieder­holt sich ein solches Verge­hen, so kann dies auch zur Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses führen.