Mord durch Pfleger
Der Tatort: Das Klini­kum rechts der Isar in München (Archiv­bild) Bild: Bjs / Wikipe­dia

2020 nahm der heute 27-jährige Mario G. über eine Zeitar­beits­firma aus Öster­reich eine Tätig­keit im Univer­si­täts­kli­ni­kum rechts der Isar an. Als exami­nierte Pflege­kraft war er dort vor allem für die Betreu­ung von Patien­ten nach einem opera­ti­ven Eingriff in einem sogenann­ten Aufwach­raum zustän­dig.

In der Abend­schicht des 22.8.2020 verab­reichte G. ohne ärztli­che Veran­las­sung einem 80-jähri­gen Patien­ten mehrere Ampul­len mit sedie­ren­den Arznei­mit­teln. Diese führten sodann zu einer erheb­li­chen Zustands­ver­schlech­te­rung mit der Folge, dass der Patient kurz darauf notfall­mä­ßig auf die Inten­siv­sta­tion verlegt werden musste. Dort verstarb er nur wenige Tage später.

Das Morden sollte weiter­ge­hen

Offen­sicht­lich hatte Mario G. hiernach Gefal­len am Töten gefun­den. Denn wie die Beweis­auf­nahme jetzt vor dem Schwur­ge­richt ergab, hatte G. nur wenige Monate später gleich mehrere Versu­che unter­nom­men, weitere Patien­ten durch nicht indizierte Injek­tio­nen von Sedativa, Blutver­dün­ner oder hohe Adrena­lin-Dosen zu ermor­den.

In drei Fällen überleb­ten die Opfer nur dank des schnel­len Eingrei­fens des medizi­ni­schen Perso­nals. Das Leben eines 89-jähri­gen Patien­ten, der von G. zuvor einen Cocktail von Trama­dol und Diaze­pam verab­reicht bekam, konnte trotz notfall­mä­ßi­ger Behand­lung nicht geret­tet werden.

Mario G. handelte beson­ders heimtü­ckisch

Das Schwur­ge­richt wertete die Taten als Mord bzw. versuch­ten Mord (§§ 211, 23 StGB). In allen Fällen nahm das Schwur­ge­richt das Mordmerk­mal der Heimtü­cke an, weil sich die Patien­ten bei der Behand­lung durch den Angeklag­ten keines Angriffs auf ihr Leben versa­hen, sondern vielmehr von Schutz und Pflege ausgin­gen.

In den Fällen, in denen der Angeklagte sedie­rende Medika­mente verab­reicht hatte, ging das Gericht zusätz­lich von dem Mordmerk­mal der niedri­gen Beweg­gründe aus. Denn G. wollte die Patien­ten damit ruhig­stel­len wollte, um diese nicht versor­gen zu müssen. In seinem Geständ­nis gab G. hierzu unumwun­den an, dass er „seine Ruhe haben“ wollte und ihm der Tod der Patien­ten egal gewesen sei.

Lebens­lan­ges Verbot für den Pflege­be­ruf

Aufgrund einer Gesamt­wür­di­gung sämtli­cher Umstände, insbe­son­dere der Vielzahl der Taten binnen kurzer Zeit, hat das Schwur­ge­richt die beson­dere Schwere der Schuld festge­stellt. Damit ist eine vorzei­tige Haftent­las­sung nach 15 Jahren weitge­hend ausge­schlos­sen. Darüber hinaus hat das Gericht ein lebens­lan­ges Berufs­ver­bot für den Beruf des Alten- und Kranken­pfle­gers ausge­spro­chen.

Quelle: OLG München, ntv, rnd, mri