Kosmetische Operation und Aufklärungspflicht
Je weniger eine medizi­ni­sche Indika­tion für einen Eingriff gegeben ist, desto höher sind die Anfor­de­run­gen an die ärztli­che Aufklä­rung. Bild: Aleksandr Markin/Dreamstime.com

Patient rügt Behand­lungs- und Aufklä­rungs­feh­ler nach Unter­lid­kor­rek­tur und Wangen­fett­an­he­bung

Konkret ging es in dem der Entschei­dung zugrunde liegen­den Fall um eine kosme­ti­sche Opera­tion, genauer eine Unter­lid­kor­rek­tur und Wangen­fett­an­he­bung (kein Mittel­face-Lifting), die postope­ra­tiv zu verschie­de­nen Kompli­ka­tio­nen (u.a. Binde­haut­rei­zung, Chemose, Hornhaut­fluor, positive Erosio der Hornhaut) führte. Für diese Beschwer­den machte der Patient den Opera­teur, einen plasti­schen Chirur­gen, verant­wort­lich, indem er Behand­lungs- und – wie stets in derar­ti­gen Fällen – Aufklä­rungs­feh­ler rügte.

Sowohl das Landge­richt als auch das Oberlan­des­ge­richt vernein­ten einen Behand­lungs­feh­ler, da keiner­lei „Anhalts­punkte für ein Fehlen der Indika­tion, ein technisch fehler­haf­tes Vorge­hen oder eine unzurei­chende Nachsorge“ vorlä­gen. Bei den vom Kläger vorge­tra­ge­nen Beschwer­den handle es sich um „schick­sals­hafte Folgen des Eingriffs selbst“.

Unter diesen Umstän­den erhält die vom Kläger erhobene Aufklä­rungs­rüge beson­dere Bedeu­tung, da damit zum einen die Beweis­last dem Arzt zugescho­ben wird und zum anderen die Recht­spre­chung an die Aufklä­rung vor einer kosme­ti­schen Opera­tion „sehr strenge Anfor­de­run­gen“ stellt (BGH, MedR 1991, 85 f.). Im Rahmen der „Grund­auf­klä­rung“ – so das OLG München – „bei der dem Patien­ten ein zutref­fen­der Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit – auch für die spätere Lebens­füh­rung – verblei­ben­den Belas­tun­gen vermit­telt werden muss“, sei der „Patient umso ausführ­li­cher und eindring­li­cher über die Erfolgs­aus­sich­ten eines Eingriffs und etwaiger schäd­li­cher Folgen zu infor­mie­ren, je weniger ein ärztli­cher Eingriff medizi­nisch geboten ist, was im beson­de­ren Maße für kosme­ti­sche Opera­tio­nen gilt, die nicht medizi­nisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem ästhe­ti­schen Bedürf­nis des Patien­ten entspre­chen. Der Patient muss in einem solchen Fall darüber unter­rich­tet werden, welche Verbes­se­run­gen er günstigs­ten­falls erwar­ten kann, und ihm müssen etwaige Risiken, auch eine mögli­che Verschlech­te­rung des Zustands, deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immer­hin belas­ten­den Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstel­lun­gen oder gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Dabei ist anerkannt, dass der Arzt, der eine kosme­ti­sche Opera­tion durch­führt, seinem Patien­ten das Für und Wider mit allen Konse­quen­zen vor Augen zu stellen hat“ (BGH, NJW 1991, 2349; OLG Düssel­dorf, NJW-RR 2003, 1331).

Diesen stren­gen Anfor­de­run­gen genügte im vorlie­gen­den Fall die Aufklä­rung des Arztes, wobei ausdrück­lich hervor­ge­ho­ben wird, dass der von ihm verwandte Diomed-Aufklä­rungs­bo­gen „Opera­tive Lidstraffung/Brauenkorrektur“ „aktuell und ausführ­lich“ sei und zusam­men mit den „zugefüg­ten handschrift­li­chen Ergän­zun­gen sämtli­che relevante Risiken des streit­ge­gen­ständ­li­chen Eingriffs“ abdecke. Insbe­son­dere sei der Patient darüber aufge­klärt worden, „dass eine Symme­trie nicht garan­tiert werden“ könne und die Gefahr einer „Narben­bil­dung, der Trocken­heit der Augen und der Störung der Lidöff­nun­gen“ bestehe.

Je gerin­ger die medizi­ni­sche Indika­tion, umso ausführ­li­cher die Aufklä­rung

Allge­mein lässt sich daher zum Umfang der Aufklä­rungs­pflicht bei medizi­nisch nicht indizier­ten Eingrif­fen feststel­len: Die Pflicht des Arztes zur Aufklä­rung und das Maß dieser Aufklä­rung über die Möglich­kei­ten schäd­li­cher Folgen sind umso weitge­hen­der, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünf­ti­gen Patien­ten vordring­lich oder geboten erscheint. „Noch weniger als sonst ist es selbst­ver­ständ­lich, dass er in Unkennt­nis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztli­chen Eingriff zustimmt“ (BGH, MedR 1991, 85 f.). Deshalb ist ein Minus an medizi­ni­scher Indika­tion durch ein Plus an Aufklä­rung auszu­glei­chen, anders formu­liert: Je weniger dring­lich und notwen­dig der Eingriff, desto höher und stren­ger sind die Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung in puncto Aufklä­rung.

Verlangt wird insoweit eine Aufklä­rung in angemes­se­ner Zeit vor der Opera­tion „in beson­ders eindring­li­cher Weise“ (OLG Düssel­dorf, VersR 2003, 1579), eine subtile, deutli­che, ggf. „drasti­sche und schonungs­lose“ (OLG Bremen, VersR 2004, 911; OLG Hamm, VersR 2006, 1511, 1512) Aufklä­rung über alle Einzel­hei­ten der Risiken, Folgen und Misserfolgs­quo­ten, da der Patient „vor unüber­leg­ten und vor übereil­ten Schrit­ten gewarnt“ und unter Umstän­den auch „geschützt werden muss“ (Jaeger, VersR 2006, 1511; zum Ganzen siehe auch Ulsen­hei­mer, Zentral­blatt für Gynäko­lo­gie, 2005, 66 ff., 68 f.). Beson­ders wichtig erscheint daher der – auch vom OLG München hervor­ge­ho­bene – Hinweis an den Patien­ten, dass der Erfolg des Eingriffs nicht garan­tiert werden kann.

Lehrreich ist die Entschei­dung des OLG München schließ­lich auch deshalb, weil sie einmal mehr zeigt, wie positiv sich das Zusam­men­spiel von Aufklä­rungs­bo­gen (Vorab­in­for­ma­tion) und dessen Indivi­dua­li­sie­rung durch handschrift­li­che Ergän­zun­gen (im Aufklä­rungs­ge­spräch) für die Beweis­last des Arztes auswirkt.

Quelle: Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsen­hei­mer, Kanzlei Ulsen­hei­mer-Friede­rich, Rechts­an­wälte, München; HDI MedLet­ter 10/2016