Vor dem Oberlan­des­ge­richt Hamm legte eine Ehefrau Klage ein und verlangte Schadens­er­satz mit dem Vorwurf, dass bei ihrem verstor­be­nen Ehemann ein grober ärztli­cher Behand­lungs­feh­ler gemacht wurde. Ihr Ehemann wurde von seinem Hausarzt im Februar 2015 wegen des Verdachts auf eine „insta­bile Angina pecto­ris“ in ein Kranken­haus in Soest einge­wie­sen und auch dort wurde der Verdacht auf eine koronare Herzer­kran­kung festge­stellt. Bereits wenige Tage später verließ er das Kranken­haus. Er beklagte, dass keine weite­ren Unter­su­chun­gen gemacht worden sind. Bei einem erneu­ten Besuch bei seinem Hausarzt äußerte dieser nochmals den dringen­den Rat, ein Kranken­haus aufzu­su­chen. Acht Tage später wurde er mit der Diagnose „Angina pecto­ris“ in ein anderes Kranken­haus einge­wie­sen.

Dort wurde ein Termin zur kardio­lo­gi­schen Abklä­rung verein­bart, der vier Tage später statt­fin­den sollte. Einen statio­nä­ren Aufent­halt hatte er abgelehnt. Noch vor dem Termin ist der 45-Jährige verstor­ben, mit der Todes­ur­sa­che „Herzver­sa­gen“. Eine Obduk­tion wurde nicht durch­ge­führt.

Die Ehefrau und Kläge­rin verlangte wegen des Vorwur­fes einer grob fehler­haf­ten ärztli­chen Behand­lung im ersten Kranken­haus ein Schmer­zens­geld von 2.000 Euro sowie etwa 4.550 Euro Beerdi­gungs­kos­ten und Unter­halt für ihre zwei Kinder von monat­lich mindes­tens 5.000 Euro.

Beweis­last­um­kehr bei grobem Behand­lungs­feh­ler

Bei Vorlie­gen eines Behand­lungs­feh­lers, der als grob zu bewer­ten ist, findet eine Beweis­last­um­kehr statt, sodass es nicht mehr bei der Kläge­rin liegt, die Behand­lungs­feh­ler zu bewei­sen. Generell konnten durch einen medizi­ni­schen Sachver­stän­di­gen zwar Behand­lungs­feh­ler festge­stellt werden, die im Gesam­ten auch als grob einge­stuft worden sind. So wurde beispiels­weise bei der Anamnese versäumt, auch nach dem Raucher­ver­hal­ten sowie nach dem Zeitpunkt seiner Thorax-Schmer­zen zu fragen. Daher wurde der Patient fälsch­li­cher­weise nicht als Risiko­pa­ti­ent einge­stuft und dem entspre­chend keine darauf ausge­rich­tete Behand­lung einge­lei­tet. Zudem wurde eine Reihe von Unter­su­chun­gen nicht vorge­nom­men, die eigent­lich hätten gemacht werden müssen – wie etwa die Bestim­mung des Blutwer­tes sowie ein weite­res EKG. Medizin­scher Standard sei in solche einem Fall außer­dem die Gabe eines blutver­dün­nen­den, schmerz­lin­dern­den Arznei­mit­tels, auch das wurde nicht verab­reicht.

Dennoch blieb die Ehefrau des Verstor­be­nen mit ihrer Klage erfolg­los. Da der Ehemann die ärztli­chen Empfeh­lun­gen wieder­holt missach­tet hatte und somit erheb­lich dazu beigtra­gen habe, dass seine Erkran­kung nicht in Gänze ermit­telt werden konnte, kommt der Kläge­rin keine Beweis­last­um­kehr in diesem Fall zu Gute. Es konnte zudem aufgrund der Missach­tung der ärztli­chen Anord­nun­gen nicht mehr mit Sicher­heit nachge­wie­sen werden, dass ihr Ehemann an einer Herzer­kran­kung infolge der Behand­lungs­feh­ler verstor­ben sei.

Das Urteil wurde in zweiter Instanz am 02.02.2018 von dem 26. Zivil­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Hamm (Az.: 26 U 72/17) gefällt und ist rechts­kräf­tig.

Quelle: OLG Hamm