Petra Bleck­mann fragt: Was ist aus juris­ti­scher Sicht zu beach­ten, wenn ein Patient über ein anwalt­li­ches Schrei­ben bekannt gibt, dass er Schadens­er­satz­an­spü­che wegen einer fehler­haf­ten Behand­lung geltend machen will?

Antwort der Redak­tion: Nach dem Bekannt­wer­den eines Schaden­fal­les bedarf es der Koordi­na­tion von allen Perso­nen, die am Behand­lungs­ge­sche­hen betei­ligt gewesen sind. In jedem Fall sollte der betrof­fene Arzt oder die Pflege­kraft über den jewei­li­gen Dienst­vor­ge­setz­ten unver­züg­lich den Arbeit­ge­ber über den Vorgang infor­mie­ren. Diesem obliegt gemäß § 5 Ziffer 2 AHB gegen­über dem Haftpflicht­ver­si­che­rer die schrift­li­che Bekannt­gabe des Haftpflicht­scha­dens spätes­tens inner­halb von einer Woche.

In keinem Fall darf gegen­über dem Patien­ten oder dessen Anwalt ein Schuld­an­er­kennt­nis abgege­ben werden. Dieses Anerkennt­nis­ver­bot enthält zugleich das Recht, ein schuld­haf­tes Verhal­ten zu leugnen oder keiner­lei Erklä­run­gen abzuge­ben. Wenngleich ein außer­ge­richt­li­ches Gespräch, grund­sätz­lich geeig­net sein mag, den weite­ren Gesche­hens­ab­lauf zu deeska­lie­ren, kann die Kontakt­auf­nahme mit dem geschä­dig­ten Patien­ten oder dessen Vertrau­ten eine Gratwan­de­rung zwischen Selbst­be­zich­ti­gung und Selbst­ver­tei­di­gung bedeu­ten. Daher ist höchste Vorsicht geboten.

Ist zu erwar­ten, dass die Frage der Fehler­haf­tig­keit der Behand­lung strei­tig bleibt oder das Verhält­nis zum Patien­ten nachhal­tig gestört ist, sollte ein Gespräch mit dem Patien­ten gänzlich unter­blei­ben. Sind dennoch Ausspra­chen gewünscht, ist anzura­ten, dass diese wegen der Vermei­dung von Beweis­schwie­rig­kei­ten und der Gefahr der Fehlin­ter­pre­ta­tion stets im Beisein eines Kolle­gen statt­fin­den und die Gesprächs­stra­te­gie zuvor mit dem Haftpflicht­ver­si­che­rer abgespro­chen wurde.

Sofern an dem Schadens­er­eig­nis ein öffent­li­ches Inter­esse bestehen sollte, ist zudem ein profes­sio­nel­ler Umgang mit der Presse erfor­der­lich. Sinnvol­ler­weise erfolgt die Presse­infor­ma­tion durch eine neutrale, nicht persön­lich betrof­fene Person (Presse­spre­cher, Rechts­an­walt). Bei allen Meldun­gen nach außen ist zu beach­ten, dass nicht ohne weite­res das gesamte Wissen über die Behand­lungs­um­stände preis­ge­ge­ben werden darf.

Der Anspruch der Öffent­lich­keit auf Infor­ma­tion (Artikel 5 GG) muss stets sehr sorgfäl­tig gegen­über dem Gebot der Schwei­ge­pflicht (§ 203 StGB) abgewo­gen werden. Im Zweifel genießt das Persön­lich­keits­recht des Patien­ten (Artikel 1 und Artikel 2 des Grund­ge­set­zes) den Vorrang.