Katzenbiss
Unter­schätze Gefahr: Katzen­bisse können für Menschen schwer­wie­gende gesund­heit­li­che Folgen haben Bild: Junniferbaya340/Pixabay.com

Katzen­biss: Drei Wundre­vi­sio­nen bis zur Amputa­tion

Der Kläger wurde am 2. Juni 2006 von seiner Katze am linken Zeige­fin­ger gebis­sen und begab sich am Folge­tag in die beklagte Klinik. Nach dem Katzen­biss wurde eine Beuge­seh­nen­schei­den­ent­zün­dung diagnos­ti­ziert und der Finger noch am selben Abend operiert.

Im OP-Bericht, welcher erst rund einen Monat später erstellt wurde, heißt es: „Im Verlauf des Débri­de­ments zeigt sich, dass die Tenosyn­ovia­li­tis bereits nach proxi­mal hin voran­ge­schrit­ten ist. Daher Entschluss zum weite­ren opera­ti­ven Vorge­hen im Bereich der Hohlhand. Dazu wird die Schnitt­füh­rung in Richtung Karpal­ka­nal erwei­tert.“

Am 6. Juni wurde der Kläger unter rückläu­fi­gen Entzün­dungs­pa­ra­me­tern in die ambulante Behand­lung entlas­sen. Am Folge­tag zeigte sich bei der Kontroll­un­ter­su­chung eine ausge­dehnte Phleg­mone am Unter­arm, weshalb sich der Kläger einer erneu­ten opera­ti­ven Revision unter­zog. Zudem wurde am selben Tag mit einer Antibiose (3 x 2,2 g Augmen­tan) begon­nen.

Am 12. Juni kam es im Rahmen einer „Second-Look-Opera­tion“ zu einer neuer­li­chen Wundre­vi­sion. Außer­dem wurde die Antibiose umgestellt (3 x 1,5 g Cefazo­lin bis zum 16. Juni und danach 2 x 500 g Zinat bis zum 25. Juni 2006).

Da sich die Wundsi­tua­tion jedoch nicht besserte, in der Handin­nen­flä­che zeigte sich eine Wundrand­ne­krose, kam es am 15. Juni schließ­lich zur Amputa­tion des Fingers. Am 20. Juni wurde eine Spalt­haut­trans­plan­ta­tion vom Oberschen­kel auf Restweich­teil­de­fekte des Unter­arms durch­ge­führt und der Kläger am 29. Juni aus der Klinik entlas­sen.

Klage wegen behaup­te­ter Behand­lungs­feh­ler und „zu später“ Dokumen­ta­tion

Seit der Amputa­tion leidet der Kläger unter „Phantom­schmer­zen“ am fehlen­den Finger, an witte­rungs­ab­hän­gi­gen Schmer­zen in der komplet­ten linken Hand und über Funkti­ons­stö­run­gen, beispiels­weise beim Tragen von Gegen­stän­den.

In erster Instanz behaup­tete der Kläger, es hätte während der Wundre­vi­sio­nen zwei Behand­lungs­feh­ler gegeben. Zum einen hätte die Opera­ti­ons­wunde am 3. Juni nicht verschlos­sen werden dürfen, zum anderen hätte man an diesem Tag bereits mit der Antibiose begin­nen müssen.

Das Landge­richt Halle hat die Klage des Mannes abgewie­sen (Az.: 6 O 55/09), da ein Behand­lungs­feh­ler aus der Beweis­auf­nah­men nicht hervor­geht.

In seiner Berufung wieder­holte der Kläger die Vorwürfe und ergänzt, dass es am 3. Juni keine Schnit­ter­wei­te­rung gegeben habe. Zudem zweifelt er den Beweis­wert des OP-Berichts von diesem Tage an, da dieser erst einen Monat später erstellt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger bereits mehre­ren Folge­ope­ra­tio­nen unter­zie­hen müssen.

Ordnungs­ge­mäße Dokumen­ta­tion ist Beweis genug

Auch die Berufung vor dem OLG Naumburg hatte keinen Erfolg (Urteil vom 15.11.2011 – 1 U 31/11). In der Berufungs­in­stanz ist alleine die Frage relevant, ob die Opera­tion am 3. Juni wie im Bericht dokumen­tiert und demnach standard­ge­mäß, insbe­son­dere im Hinblick auf die Erwei­te­rung der Schnitt­füh­rung in Richtung Karpal­ka­nal, erfolgt ist.

Ob mit der Antibiose schon früher hätte begon­nen werden müssen, kann im Ergeb­nis dahin­ste­hen. Ob sich an der Entzün­dungs­si­tua­tion dann etwas geändert hätte, sei ohnehin nicht festzu­stel­len. Der Beginn der Antibiose am 6. Juni ist demnach nicht grob fehler­haft einzu­stu­fen, dem Kläger fehlen hierfür die Kausa­li­täts­be­weise.

Zuguns­ten des Klägers ist davon auszu­ge­hen, dass die OP nur dann standard­ge­mäß erfolgt ist, wenn die dokumen­tierte Schnit­ter­wei­te­rung tatsäch­lich durch­ge­führt wurde.

Es gilt jedoch der Grund­satz: Einer formell und materi­ell ordnungs­ge­mä­ßen Dokumen­ta­tion kann bis zum Beweis der Gegen­teils Glauben geschenkt werden. Um die Annahme der Vollstän­dig­keit zu erschüt­tern, müssen konkret erkenn­bare Anhalts­punkte vorlie­gen. Beispiel­haft zu nennen sind hierfür nachträg­li­che Änderun­gen oder das Verfas­sen des Berichts mit großen zeitli­chem Abstand zur Opera­tion.

Gerügt wird dabei allein der zeitli­che Abstand von einem Monat zwischen Eingriff und Dokumen­ta­tion. In diesem Fall ist dabei jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger in kurzen Abstän­den mehrfach an der selben Stelle operiert worden ist und zudem über alle Folge­ein­griffe zeitnah erstellte Dokumen­ta­tio­nen existie­ren.

In keinem Bericht ist dabei ein Anhalts­punkt zu finden, dass die Schnit­ter­wei­te­rung am 3. Juni, wie vom Kläger behaup­tet, nicht durch­ge­führt wurde. Die Schnit­ter­wei­te­rung stellt dabei auch die Voraus­set­zung für das Débri­de­ment in der Wundre­vi­sion dar, welches somit ebenfalls korrekt erfolgte. Somit ist der zeitli­che Abstand zur Dokumen­ta­tion im vorlie­gen­den Fall nicht urteils­len­kend.

Zudem wusste der Kläger von vornher­ein über den Umfang der Wundre­vi­sion. Er hätte diese somit frühzei­tig ableh­nen können. Er bestritt den Umfang der OP jedoch erst, als er erken­nen musste, dass er mit den von ihm behaup­te­ten Behand­lungs­feh­lern in erster Gerichts­in­stanz keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Berufung gegen Katzen­biss-Urteil ohnehin erfolg­los

Ob eine bestimmte Handlung, wie hier die Schnit­ter­wei­te­rung, vorge­nom­men wurde oder nicht, ist keine gutach­ter­li­che Bewer­tung, sondern ein Tatbe­stand.

Daraus folgt zum einen: Das Landge­richt hat in erster Instanz keinen Verfah­rens­feh­ler began­gen. Zum anderen handelt es sich bei den Ankla­ge­punk­ten in dem nach Schluss der erstin­stanz­li­chen Verhand­lun­gen einge­gan­ge­nen, nicht nachge­las­se­nem Schrift­satz, um ein (ausge­schlos­se­nes) neues Vorbrin­gen in Bezug auf das Berufungs­ver­fah­ren im Sinne von § 531 Absatz 2 ZPO.

Der Umstand der unter­blie­be­nen Schnit­ter­wei­te­rung konnte daher nicht angewen­det werden, diesen Vorwurf hätte der Kläger bereits in erster Instanz vorbrin­gen müssen. Die Berufung konnte damit ohnehin keinen Erfolg haben, selbst wenn man von einem Fehler in der Wundre­vi­sion zuguns­ten des Klägers ausgeht.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Juli/August 2012 der Rechts­de­pe­sche; RDG 9(4), S. 182 ff.