Berufsbekleidung für die Pflege
Nicht fündig gewor­den? Berufs­be­klei­dung für die Pflege sollte in ausrei­chen­der Zahl und in verschie­de­nen Konfek­ti­ons­grö­ßen vorlie­gen. Bild: Pranav Kukreja/Dreamstime

Ob in Grün, Blau oder ganz klassisch in Weiß: Die Berufs­be­klei­dung für die Pflege und Medizin – typischer­weise Kasack, Schlupf­hose und/oder Kittel – ist prägend für das Bild des Arbeits­all­tags in den Einrich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens.

Das Tragen dieser spezi­ell für die dort vorherr­schen­den beson­de­ren Einsatz- und Hygie­ne­an­for­de­run­gen konzi­pier­ten Kleidungs­stü­cke, ist dabei für viel Berufs­an­ge­hö­rige auch ein wesent­li­cher Bestand­teil der geleb­ten Berufs­iden­ti­tät. Sie sind eine „Uniform“, die dem Gegen­über klar macht: Ich bin Teil einer profes­sio­nel­len Gruppe.

Mangel an Berufs­klei­dung?

Doch was ist, wenn der Bestand an Berufs­be­klei­dung knapp bemes­sen ist – es also nicht für jeder­mann bezie­hungs­weise jeder­frau ein Kleidungs­stück verfüg­bar ist? Oder wenn es zwar rechne­risch genug Beklei­dungs­stü­cke gäbe, dass Sorti­ment jedoch einen Mangel in der Größen­aus­wahl, beispiels­weise bei den Übergrö­ßen, aufweist?

Da stellt sich doch die Frage, zu welchen juris­ti­schen Konse­quen­zen es führt, wenn beispiels­weise einer korpu­len­te­ren Pflege­fach­per­son mangels Verfügbarkeit weder Kasack noch Hose ausge­teilt werden können und deshalb auch kein Dienst­an­tritt erfolgt?

Klar ist, dass Ärzte und Pflegende eine quali­täts­ge­rechte und hygie­nisch einwand­freie Berufs­be­klei­dung bezie­hungs­weise Schutz­klei­dung zu tragen haben und dass weder Patien­ten noch das Perso­nal einem Infek­ti­ons­ri­siko ausge­setzt werden dürfen.

Die Textil­ver­sor­gung unter­liegt daher stren­gen, hygie­ni­schen Quali­täts­an­for­de­run­gen, deren Nicht­ein­hal­tung von der Recht­spre­chung im Schadens­fall dem Sorgfalts- und Pflich­ten­kreis des Einrich­tungs­trä­gers zugewie­sen wird.

Infek­ti­ons­schutz: Eine Fülle von Vorschrif­ten

Im Zusam­men­hang mit dem Umgang von Texti­lien aus Berei­chen mit erhöh­ter Infek­ti­ons­an­for­de­rung gibt es dabei von den Arbeit­ge­bern eine Fülle von Vorschrif­ten zu beach­ten.

Ausge­hend von

hinweg sind die Pflege­tä­tig­kei­ten aufgrund des mögli­chen Kontak­tes zu poten­zi­ell infek­tiö­sem Material mit einer laten­ten Gefahr behaf­tet. Hinsicht­lich ihrer Infek­ti­ons­ge­fähr­dung unter­fal­len pflege­ri­sche und medizi­ni­sche Tätig­kei­ten deshalb der Schutz­stufe 2 (Ziffer 3.4.2 TRBA 250).

Tätig­keit
Punktie­ren, Injizie­ren, Blutent­neh­men
Legen von Gefäß­zu­gän­gen
Kathe­te­ri­sie­ren
Nähen und Verbin­den von Wunden
Intubie­ren, Extubie­ren
Absau­gen respi­ra­to­ri­scher Sekrete
Wechseln von Windeln und von mit Fäkalien verun­rei­nig­ter Kleidung
Waschen, Duschen, Baden inkon­ti­nen­ter Patien­ten
Umgang mit fremd­ge­fähr­den­den Menschen bei Gefahr von Biss- und Kratz­ver­let­zun­gen
Umgang mit benutz­ten Instru­men­ten (Kanülen, Skalpelle)
Umgang mit infek­tiö­sen bezie­hungs­weise poten­zi­ell infek­tiö­sen Abfäl­len
Umgang mit benutz­ter Wäsche von Patien­ten und Bewoh­nern (Auszie­hen, Abwer­fen, Sammeln)
Reini­gen und Desin­fi­zie­ren konta­mi­nier­ter Flächen und Gegen­stände
Beispiele für Tätig­kei­ten der Schutz­stufe 2, die eine Berufs­be­klei­dung erfor­der­lich machen. Quelle: TRBA 250

Berufs­be­klei­dung für die Pflege dient dem Fremd- und Eigen­schutz

Diese Wertung spiegelt sich im Rahmen der Grund­pflich­ten des Arbeit­ge­bers und der anzufer­ti­gen­den Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung nach dem Arbeits­schutz­ge­setz (§§ 3, 5 ArbSchG) sowie der „Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Benut­zung persön­li­cher Schutzausrüstungen bei der Arbeit“ (PSA-Benut­zungs­ver­ord­nung – PSA-BV).

In diesen Vorschrif­ten zum Schutz der Arbeit­neh­mer kommt eindeu­tig zu Ausdruck, dass

  1. das Pflege­per­so­nal bei den patien­ten­be­zo­ge­nen Tätig­kei­ten zum Eigen- und Fremd­schutz pflege­ri­sche Berufs­be­klei­dung tragen muss und
  2. diese vom Arbeit­ge­ber zu stellen ist (verglei­che hierzu § 1 Absatz 1 PSA-BV).

Zusam­men­fas­sung

Mit anderen Worten: Das Tragen von Kittel, Kasack und Hose ist eine Grund­be­din­gung für den Dienst­an­tritt, die vom Arbeit­ge­ber bereit­ge­stellt werden muss.

Wird dies unter­las­sen und kann die Pflege­fach­per­son mangels geeig­ne­ter Kleidung den Dienst nicht antre­ten, kommt der Arbeit­ge­ber nach der zivil­recht­li­chen Wertung des § 615 BGB mit der Annahme der Dienste in Verzug und muss für die nicht geleis­te­ten Dienste dennoch die Vergütung entrich­ten.

In der Praxis wird dieses Problem mitun­ter dadurch umgan­gen, dass das Perso­nal im Falle von Beklei­dungs­eng­päs­sen zu patien­ten­fer­nen Diens­ten, zum Beispiel am Telefon einge­teilt wird.