Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht die Bundesregierung als wichtigen Beitrag für die deutschen Klimaziele. Bund, Länder und Kommunen sollen ihre Energiesparmaßnahmen schnellstmöglich umsetzen, damit sie die Klimaschutzziele bis 2030 hinreichend unterstützen. Die neuen Energiespar-Ziele für die öffentliche Hand entsprechen dem deutschen Klimaschutzgesetz: Bis 2045 muss der Endenergieverbrauch in Deutschland um 45 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 sinken.
Die öffentliche Hand soll Vorbild sein: Das Gesetz verpflichtet Bund und Länder, schon ab dem kommenden Jahr Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen.
Deshalb müssen Bund, Länder und Kommunen Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsysteme einführen. Sie haben die Vorgabe bekommen, jährlich zwei Prozent End-Energie einzusparen. Gerade die textilen Dienstleister waren darin bereits sehr erfolgreich: Nach Zahlen des europäischen Textilservice-Verbandes ETSA haben die Unternehmen in den vergangenen 10 Jahren insgesamt 30Prozent Energie einsparen können – also mit 3Prozent pro Jahr deutlich mehr als es die Bundesregierung mit 2 Prozent pro Jahr als Ziel ausgibt
Das Gesetz markiert nun einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung: Unternehmen konnten bisher weitgehend selbst entscheiden, welche Anstrengungen im Bereich Energieeffizienz und ‑einsparung unternommen werden – und haben dies aufgrund der Energiepreise auch sehr intensiv getan.
Energieeffizienzgesetz bringt neue Regelungen
Mit dem Energieeffizienzgesetz treten nun neue Regelungen für Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Energieeffizienz/Energieeinsparung in Kraft, welche bei Nichteinhaltung gemäß § 19 EnEnfG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden können. Es ist also höchste Zeit, sich auf die Umsetzung vorzubereiten.
Und wen betrifft es? Auf Unternehmensseite schaut das Gesetz auf die Jahresenergieverbräuche. Wichtig ist hierbei: unter dem Gesamtenergieverbrauch versteht der Gesetzgeber alle Energieverbräuche. Also neben dem Strom‑, Gas‑, oder sonstigen Brennstoffverbrauch wird auch der Kraftstoffverbrauch des betriebseigenen Fuhrparks, der Auslieferungsstätten und im Falle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Summe aller Verbräuche der verbundenen Unternehmen beziehungsweise Niederlassungen erfasst. Größere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sollten also genauer auf ihre Energieverbräuche schauen und diese zusammenrechnen.
Aufgrund der energieintensiven Bearbeitungsprozesse der Textilservicebranche, gepaart mit den vielen Wäschetransporten der Betriebe, werden beispielsweise bereits Betriebe ab einer Größe von circa 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von dem EnEfG betroffen sein. (Quelle: Umfrage des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes e.V. (DTV) bei seinen Mitgliedsunternehmen, August 2023)
Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre sind nun grundsätzlich verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Juli 2025 einzurichten.
Hierbei ist zu berücksichtigen, das als Energiemanagementsystem entweder ein System gemäß der ISO 50001:2018 und ein Umweltmanagementsystem gemäß Verordnung (EG) Nummer 1221/2009, also der EG-Öko-Audit VO, einzuführen ist. Umweltmanagementsysteme gemäß ISO 14001:2015 werden nicht anerkannt, um der Verpflichtung nachzukommen.
Darüber hinaus bestehen zahlreiche Pflichten zur Erfassung von Abwärme, Ermittlung von Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und ‑nutzung. Zudem ist eine Wirtschaftlichkeitsbewertung gemäß DIN EN 17463 VALERI für alle identifizierten Maßnahmen verpflichtend.
Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen und Energieaudits
Unternehmen, die mehr als 2,5 Gigawattstunden verbrauchen, sind verpflichtet, für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
Zudem sind die Pläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. Eine Pflicht zur Umsetzung der identifizierten Maßnahmen besteht nicht.
Unternehmen ab einem jährlichen Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sollen zudem Abwärme vermeiden, beziehungsweise verwenden und detaillierte Informationen zur Abwärme sammeln. Diese sind auf Anfrage an interessierte Parteien wie zum Beispiel Fernwärmeanbietern zu übermitteln beziehungsweise über ein neu eingerichtetes Abwärmeportal zu melden.
Auswirkungen auf Gesundheitswesen
Für Unternehmen bedeutet das EnEfG nicht nur administrativer und finanzieller Mehraufwand durch Managementsysteme und Audits, sondern sie stehen auch vor technischen Herausforderungen, um die geforderten Daten zur Abwärme zu erheben und zu übermitteln. Ohne dass auch nur 1 Euro in technische Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung geflossen ist, werden die Betriebe trotz angespannter Kostensituation gerade im Gesundheitswesen weiter belastet.
Kosten und Aufwand steigen weiter
Ohnehin sind die Kosten für die Einrichtungen in der Pandemiezeit, aber auch in Folge des Ukrainekrise und der gestörten lieferketten deutlich gestiegen. In der Wäscheversorgung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen steigen die Kosten aktuell sogar deutlich oberhalb der Inflation an – insbesondere aufgrund der hohen Energiepreise. Die Umsetzung des Energieffizienzgesetzes wird nun zu weiteren Kostensteigerungen in den Häusern, sowie auch in der Textilversorgung führen. Schlechte Nachrichten also für das gesamte Gesundheitswesen und seine Versorger.
Fazit
Obwohl sich über den Zeitpunkt, die Ausgestaltung des EnEfG und den damit anfallenden Aufwand streiten lässt, bleibt jedoch festzustellen, dass der Fokus auf effektive Energieeffizienzmaßnahmen lohnt, nicht nur um die betriebliche Umweltbilanz zu verbessern, sondern auch langfristige Wettbewerbsvorteile zu erzielen und sich als nachhaltige Akteure in der Gesundheitsbranche zu positionieren.
Von Oliver Lehmann, INTRASYS Beratungsgesellschaft mbH, Landshut