Energieeffizienzgesetz
Das Energie­ef­fi­zi­enz­ge­setz bringt neue Regula­rien für die deutsche Wirtschaft mit sich – und führt wahrschein­lich zu Kosten­stei­ge­run­gen und zu mehr Aufwand für alle Betei­lig­ten. Bild: fotoblend/pixabay

Das Energie­ef­fi­zi­enz­ge­setz (EnEfG) sieht die Bundes­re­gie­rung als wichti­gen Beitrag für die deutschen Klima­ziele. Bund, Länder und Kommu­nen sollen ihre Energie­spar­maß­nah­men schnellst­mög­lich umset­zen, damit sie die Klima­schutz­ziele bis 2030 hinrei­chend unter­stüt­zen. Die neuen Energie­spar-Ziele für die öffent­li­che Hand entspre­chen dem deutschen Klima­schutz­ge­setz: Bis 2045 muss der Endener­gie­ver­brauch in Deutsch­land um 45 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 sinken.

Die öffent­li­che Hand soll Vorbild sein: Das Gesetz verpflich­tet Bund und Länder, schon ab dem kommen­den Jahr Energie­ein­spar­maß­nah­men zu ergrei­fen.

Deshalb müssen Bund, Länder und Kommu­nen Energie- bezie­hungs­weise Umwelt­ma­nage­ment­sys­teme einfüh­ren. Sie haben die Vorgabe bekom­men, jährlich zwei Prozent End-Energie einzu­spa­ren. Gerade die texti­len Dienst­leis­ter waren darin bereits sehr erfolg­reich: Nach Zahlen des europäi­schen Textil­ser­vice-Verban­des ETSA haben die Unter­neh­men in den vergan­ge­nen 10 Jahren insge­samt 30Prozent Energie einspa­ren können – also mit 3Prozent pro Jahr deutlich mehr als es die Bundes­re­gie­rung mit 2 Prozent pro Jahr als Ziel ausgibt

Das Gesetz markiert nun einen Paradig­men­wech­sel in der Recht­spre­chung: Unter­neh­men konnten bisher weitge­hend selbst entschei­den, welche Anstren­gun­gen im Bereich Energie­ef­fi­zi­enz und ‑einspa­rung unter­nom­men werden – und haben dies aufgrund der Energie­preise auch sehr inten­siv getan.

Energie­ef­fi­zi­enz­ge­setz bringt neue Regelun­gen

Mit dem Energie­ef­fi­zi­enz­ge­setz treten nun neue Regelun­gen für Unter­neh­men und öffent­li­chen Einrich­tun­gen im Bereich der Energieeffizienz/Energieeinsparung in Kraft, welche bei Nicht­ein­hal­tung gemäß § 19 EnEnfG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahn­det werden können. Es ist also höchste Zeit, sich auf die Umset­zung vorzu­be­rei­ten.

Und wen betrifft es? Auf Unter­neh­mens­seite schaut das Gesetz auf die Jahres­ener­gie­ver­bräu­che. Wichtig ist hierbei: unter dem Gesamt­ener­gie­ver­brauch versteht der Gesetz­ge­ber alle Energie­ver­bräu­che. Also neben dem Strom‑, Gas‑, oder sonsti­gen Brenn­stoff­ver­brauch wird auch der Kraft­stoff­ver­brauch des betriebs­ei­ge­nen Fuhrparks, der Auslie­fe­rungs­stät­ten und im Falle von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen, die Summe aller Verbräu­che der verbun­de­nen Unter­neh­men bezie­hungs­weise Nieder­las­sun­gen erfasst. Größere Kranken­häu­ser und Pflege­ein­rich­tun­gen sollten also genauer auf ihre Energie­ver­bräu­che schauen und diese zusam­men­rech­nen.

Aufgrund der energie­in­ten­si­ven Bearbei­tungs­pro­zesse der Textil­ser­vice­bran­che, gepaart mit den vielen Wäsche­trans­por­ten der Betriebe, werden beispiels­weise bereits Betriebe ab einer Größe von circa 30 Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­tern von dem EnEfG betrof­fen sein. (Quelle: Umfrage des Deutschen Textil­rei­ni­gungs-Verban­des e.V. (DTV) bei seinen Mitglieds­un­ter­neh­men, August 2023)

Einrich­tung von Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­sys­te­men

Unter­neh­men mit einem jährli­chen durch­schnitt­li­chen Gesam­tend­ener­gie­ver­brauch inner­halb der letzten drei abgeschlos­se­nen Kalen­der­jahre von mehr als 7,5 Gigawatt­stun­den (GWh) inner­halb der letzten drei abgeschlos­se­nen Kalen­der­jahre sind nun grund­sätz­lich verpflich­tet, ein Energie- oder Umwelt­ma­nage­ment­sys­tem bis zum Juli 2025 einzu­rich­ten.

Hierbei ist zu berück­sich­ti­gen, das als Energie­ma­nage­ment­sys­tem entwe­der ein System gemäß der ISO 50001:2018 und ein Umwelt­ma­nage­ment­sys­tem gemäß Verord­nung (EG) Nummer 1221/2009, also der EG-Öko-Audit VO, einzu­füh­ren ist. Umwelt­ma­nage­ment­sys­teme gemäß ISO 14001:2015 werden nicht anerkannt, um der Verpflich­tung nachzu­kom­men.

Darüber hinaus bestehen zahlrei­che Pflich­ten zur Erfas­sung von Abwärme, Ermitt­lung von Endener­gie­ein­spar­maß­nah­men sowie Maßnah­men zur Abwär­me­rück­ge­win­nung und ‑nutzung. Zudem ist eine Wirtschaft­lich­keits­be­wer­tung gemäß DIN EN 17463 VALERI für alle identi­fi­zier­ten Maßnah­men verpflich­tend.

Umset­zungs­pläne von Endener­gie­ein­spar­maß­nah­men und Energie­au­dits

Unter­neh­men, die mehr als 2,5 Gigawatt­stun­den verbrau­chen, sind verpflich­tet, für alle als wirtschaft­lich identi­fi­zier­ten Maßnah­men spätes­tens binnen drei Jahren konkrete, durch­führ­bare Umset­zungs­pläne zu erstel­len und zu veröf­fent­li­chen.

Zudem sind die Pläne vor der Veröf­fent­li­chung durch Zerti­fi­zie­rer, Umwelt­gut­ach­ter oder Energie­au­di­to­ren zu bestä­ti­gen. Eine Pflicht zur Umset­zung der identi­fi­zier­ten Maßnah­men besteht nicht.

Unter­neh­men ab einem jährli­chen Endener­gie­ver­brauch von mehr als 2,5 GWh sollen zudem Abwärme vermei­den, bezie­hungs­weise verwen­den und detail­lierte Infor­ma­tio­nen zur Abwärme sammeln. Diese sind auf Anfrage an inter­es­sierte Parteien wie zum Beispiel Fernwär­me­an­bie­tern zu übermit­teln bezie­hungs­weise über ein neu einge­rich­te­tes Abwär­me­por­tal zu melden.

Auswir­kun­gen auf Gesund­heits­we­sen

Für Unter­neh­men bedeu­tet das EnEfG nicht nur adminis­tra­ti­ver und finan­zi­el­ler Mehrauf­wand durch Manage­ment­sys­teme und Audits, sondern sie stehen auch vor techni­schen Heraus­for­de­run­gen, um die gefor­der­ten Daten zur Abwärme zu erheben und zu übermit­teln. Ohne dass auch nur 1 Euro in techni­sche Maßnah­men zur Energie­ef­fi­zi­enz­stei­ge­rung geflos­sen ist, werden die Betriebe trotz angespann­ter Kosten­si­tua­tion gerade im Gesund­heits­we­sen weiter belas­tet.

Kosten und Aufwand steigen weiter

Ohnehin sind die Kosten für die Einrich­tun­gen in der Pande­mie­zeit, aber auch in Folge des Ukrai­ne­krise und der gestör­ten liefer­ket­ten deutlich gestie­gen. In der Wäsche­ver­sor­gung der Kranken­häu­ser und Pflege­ein­rich­tun­gen steigen die Kosten aktuell sogar deutlich oberhalb der Infla­tion an – insbe­son­dere aufgrund der hohen Energie­preise. Die Umset­zung des Energie­ffi­zi­enz­ge­set­zes wird nun zu weite­ren Kosten­stei­ge­run­gen in den Häusern, sowie auch in der Textil­ver­sor­gung führen. Schlechte Nachrich­ten also für das gesamte Gesund­heits­we­sen und seine Versor­ger.

Fazit

Obwohl sich über den Zeitpunkt, die Ausge­stal­tung des EnEfG und den damit anfal­len­den Aufwand strei­ten lässt, bleibt jedoch festzu­stel­len, dass der Fokus auf effek­tive Energie­ef­fi­zi­enz­maß­nah­men lohnt, nicht nur um die betrieb­li­che Umwelt­bi­lanz zu verbes­sern, sondern auch langfris­tige Wettbe­werbs­vor­teile zu erzie­len und sich als nachhal­tige Akteure in der Gesund­heits­bran­che zu positio­nie­ren.

Von Oliver Lehmann, INTRASYS Beratungs­ge­sell­schaft mbH, Lands­hut