Sachver­halt

Die 1929 geborene Patien­tin wurde im Jahr 2011 wegen eines Schwä­che­an­falls in das Hospi­tal in Winter­berg statio­när einge­wie­sen. Die unter Demenz leidende Frau zeigte sich am Tag ihrer Aufnahme sehr agres­siv, unruhig, verwirrt und desori­en­tiert. Zudem zeigte sie Weglauf­ten­den­zen und wollte die Station verlas­sen.

Auch die Medika­men­ten­gabe von Melpe­ron und Haldol konnte die Patien­tin nicht beruhi­gen, sodass die dienst­ha­ben­den Kranken­pfle­ge­rin­nen sich anders zu helfen versuch­ten. Sie stell­ten außen vor die sich nach innen öffnende Tür ein Kranken­bett, um so die Patien­tin am Weglau­fen zu hindern. Zudem wurden ihr weitere 20 ml Melpe­ron zur Beruhi­gung verab­reicht.

Diese Maßnahme konnte sie jedoch nicht vor ihrem Sprung aus dem Fenster schüt­zen. Am Abend kletterte sie unbemerkt aus dem Zimmer­fens­ter, stürzte in die Teife auf das nächste Vordach und erlitt erheb­li­che Verlet­zun­gen, insbe­son­dere Fraktu­ren der Rippen, des Becken­rings und des Oberschen­kels.

Sie wurde in ein Univer­si­täts­kli­ni­kum verlegt und opera­tiv behan­delt. Etwa sechs Wochen später verstarb die Patien­tin im Pflege­heim.

Die private Kranken­ver­si­che­rung der Patien­tin hat gegen die Klinik geklagt und den Ersatz der unfall­be­ding­ten Kosten begehrt. Das Landge­richt Arnsberg hat diese Klage in erster Instanz abgewie­sen (Az.: 5 O 22/14). Die Kläge­rin hat Berufung einge­legt und forderte einen Betrag in Höhe von 93.309,93 Euro zuzüg­lich Zinsen sowie die Zahlung der außer­ge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kos­ten. Als Gründe wurden angeführt, dass eine Umstel­lung der Medika­tion hätte erfol­gen müssen, zudem seien die Sicher­heits­maß­nah­men unzurei­chend gewesen. Außer­dem hätte die Patien­tin nicht auf eine allge­meine inter­nis­ti­sche Abtei­lung kommen dürfen. Der 26. Zivil­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat erneut über den Fall entschie­den.

Entschei­dung

Eine medika­men­tös falsche Behand­lung konnte nicht festge­stellt werden. Da die Patien­tin aggres­siv sowie verwirrt war und weglau­fen wollte, wurden entspre­chende Sedie­rungs­maß­nah­men ergrif­fen. Auch das Umstel­len auf andere Medika­mente hätte nicht zwingend erfol­gen müssen, da Neuro­lep­tika ohnehin änhlich wirken. Ein anderes Medika­ment hätte also mit hoher Wahrschein­lich­keit ebenso wenig seine Wirkung gezeigt.

Feststeht jedoch, dass gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sowie gegen die Pflich­ten aus dem Behand­lungs­ver­trag versto­ßen wurde. Es hätten Maßnah­men gegen ein Hinaus­stei­gen aus dem Fenster ergrif­fen werden müssen.

Durch die Aufnahme der Patien­tin auf die Station entsteht eine vertrag­li­che Fürsor­ge­pflicht des Kranken­hau­ses. Nicht nur eine entspre­chende ärztli­che Behand­lung muss erfol­gen, sondern auch Obhuts- und Schutz­pflich­ten müssen einge­hal­ten werden.

Die Frage ist, ob ernst­haft mit einem Sprung aus dem Fenster hätte gerech­net werden müssen. Da das aggres­sive und verwirrte Verhal­ten erkannt wurde, ebenso wie der Wille zum Weglau­fen, ist dies in diesem Fall zu bestä­ti­gen. Siche­rungs­maß­nah­men wären möglich und zumut­bar gewesen, so hätte man beispiels­weise den Stuhl vor dem Fenster entfer­nen können, der das Hinaus­stei­gen deutlich verein­fachte. Der perso­nelle Mangel auf der Station macht das Gesche­hen zwar nachvoll­zieh­bar, jedoch kann der Beklagte dadurch nicht entlas­tet werden.

Dem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 17. Januar 2017 zufolge (Az.: 26 U 30/16) hat die Berufung der Kläge­rin also Erfolg, die Ersatz­an­sprü­che stehen der Kläge­rin gemäß §§ 611, 278, 280, 823, 831 und 249 ff. BGB in voller Höhe zu. Eine Revision ist nicht zugelas­sen.

Quelle: OLG Hamm