Renate Barnstei­ner fragt: Besteht für den Arzt nach einer ambulan­ten Opera­tion unter Narkose die Pflicht, den Patien­ten daran zu hindern, nach dem Eingriff mit dem Pkw selbst nach Hause zu fahren?

Antwort der Redak­tion: Angesichts der Kraft­fahr­zeug­dichte sowie der zuneh­men­den Anzahl von ambulan­ten Opera­tio­nen konnte es nicht ausblei­ben, dass dem Arzt immer mehr präven­tiv­me­di­zi­ni­sche Aufga­ben erwach­sen sind. Er ist aufgrund des Behand­lungs­ver­trags mit dem Patien­ten verpflich­tet, diesen nach Möglich­keit vor Unfall­ge­fah­ren zu schüt­zen. Das bedeu­tet, dass eventu­elle Folgen der Behand­lung auf die Verkehrs­si­cher­heit in Betracht gezogen werden müssen. Hierüber hat der Arzt seinen Patien­ten zunächst unter Einbe­zie­hung der indivi­du­el­len Beson­der­hei­ten (Narko­se­mit­tel, Alter, Kreis­lauf- und koronare Herzer­kran­kun­gen etc.) aufzu­klä­ren. Wird die Aufklä­rungs­pflicht verletzt und verur­sacht der Patient im Anschluss an die Behand­lung einen Verkehrs­un­fall, der auf die voran­ge­gan­gene Medika­men­tie­rung zurück­zu­füh­ren ist (vgl. LG Konstanz NJW 1972, S. 2223), kann der Arzt zum Ersatz des einge­tre­te­nen Schadens heran­ge­zo­gen werden.

Da bei einer Narkose, aber auch bei Lokal­an­äs­the­sie, regel­mä­ßig von einer Beein­träch­ti­gung der Fahrtaug­lich­keit auszu­ge­hen ist, muss der Arzt selbst bei kleine­ren ambulan­ten Eingrif­fen dafür Sorge tragen, dass eine Kontrolle und Beobach­tung des Patien­ten erfolgt (vgl. OLG Düssel­dorf VersR 1987, S. 490; Laufs/Uhlenbruck: Handbuch des Arztrechts, § 150). Die Übertra­gung dieser Überwa­chungs­maß­nah­men kann durch Anwei­sung des Arztes auf das Pflege­per­so­nal erfol­gen. Viele autofah­rende Patien­ten neigen im Anschluss an eine Narko­ti­sie­rung zu einer Fehlein­schät­zung ihrer Verkehrs­tüch­tig­keit. Die Gefahr, dass es bei steigen­dem Blutdruck zu einer plötz­li­chen Ausschwem­mung der Reste des Narko­se­mit­tels kommen kann, wird von den Patien­ten oft nicht reali­siert.

Sollte sich ein Patient infolge einer fehler­haf­ten Selbst­ein­schät­zung und entge­gen dem ärztli­chen Rat trotz Narko­se­nach­wir­kun­gen selbst ans Steuer setzen wollen, darf (und muss) der Arzt dies zum Schutze sowohl des Patien­ten als auch der anderen Verkehrs­teil­neh­mer durch geeig­nete Maßnah­men verhin­dern. Hierzu – und entspre­chend dem Notstands­recht gerecht­fer­tig­ten Maßnah­men – zählen unter anderem die Wegnahme des Zündschlüs­sels, das Blockie­ren des Fahrzeugs oder das Herbei­ru­fen der Polizei. Das Unter­bin­den einer kriti­schen bzw. gefähr­li­chen Autofahrt ist somit dem ärztli­chen Pflich­ten­kreis zuzurech­nen.