Falten-Unterspritzung im Kosmetikstudio.
Falten-Unter­sprit­zung im Kosme­tik­stu­dio. Bild: © Olena Yakob­chuk | Dreamstime.com

Um lästige und optisch älter machende Stirn­fal­ten zumin­dest zeitwei­lig loszu­wer­den, sind Injek­tio­nen von Hyalu­ron­säure und Botuli­num­to­xin („Botox“) beliebte Mittel. Doch wer diese Thera­pie anbie­tet, ohne Arzt zu sein, braucht eine Erlaub­nis nach dem Heilprak­ti­ker­ge­setz. Aber: Ohne eine Heilprak­ti­ker-Erlaub­nis dürfen beispiels­weise Kosme­tik­sa­lons die Falten-Unter­sprit­zung nicht anbie­ten.

Kompten­ze­zen­trum klagt gegen Kosme­tik­stu­dio

Bereits am 17. Februar 2012 gab das Oberlan­des­ge­richt Karls­ruhe einem schwei­ze­ri­schen Kompe­tenz­zen­trum für ästhe­ti­sche Medizin auf dessen Berufungs­klage hin Recht.

Das Insti­tut hatte gegen eine Kosme­ti­ke­rin geklagt. Diese betreibt auf deutscher Seite, in unmit­tel­ba­rer Grenz­nähe zur Schweiz, zwei Kosme­tik­stu­dios, in denen sie auch Falten-Unter­sprit­zun­gen per Hyalu­ron­säure anbot. Die Kläge­rin berief sich auf das Gesetz gegen unlau­te­ren Wettbe­werb (UWG) sowie auf das Heilprak­ti­ker­ge­setz, das in § 1 HeilprG eine Erlaub­nis für heilprak­ti­sche Tätig­kei­ten durch Nicht-Ärzte voraus­setzt.

Nachdem auf Antrag der Kläge­rin eine einst­wei­lige Verfü­gung gegen die Falten-Unter­sprit­zun­gen erging, hatte das Landge­richt Konstanz diese nach dem Wider­spruch der Kosme­ti­ke­rin aufge­ho­ben. Das Gericht begrün­dete dies damit, dass das klagende Medizin­zen­trum nicht ausrei­chend glaub­haft gemacht habe, im Wettbe­werb mit der Beklag­ten zu stehen. Zudem sei zweifel­haft, ob die Unter­sprit­zun­gen tatsäch­lich unter das Heilprak­ti­ker­ge­setz fielen.

Falten-Unter­sprit­zung birgt Gefah­ren

Vor dem OLG Karls­ruhe wendete sich das Blatt: Laut des Urteils darf das Kosme­tik­stu­dio weder Falten-Unter­sprit­zun­gen durch­füh­ren noch bewer­ben. Das beanstan­dete Unter­sprit­zen stelle in der Tat eine erlaub­nis­pflich­tige Ausübung der Heilkunde dar. Denn die Injek­tion berge die Gefahr gesund­heit­li­cher Schäden in einem nicht nur unbeträcht­li­chem Ausmaß.

So werde die Spritze 1 cm tief gesetzt, bei der Augen­par­tie immer noch 3 mm tief. Bereits einem Laien müsse klar sein, dass derma­to­lo­gi­sche Kennt­nisse – etwa über den Aufbau der Haut, die verschie­de­nen Schich­ten und den Verlauf der Nerven­bah­nen und Muskel­stränge – für einen solchen Eingriff nötig seien. Bei der Hyalu­ron­säure handle es sich schließ­lich um ein dauer­haf­tes Implan­tat in die Gesichts­haut. Anders als das Landge­richt, sah das OLG durch­aus ein Wettbe­werbs­ver­hält­nis dies- und jenseits der deutsch-schwei­ze­ri­schen Grenze gegeben.

Aus eher forma­len Gründen schei­terte jedoch das Begeh­ren des schwei­ze­ri­schen Insti­tuts, dem Kosme­tik­stu­dio auch das Sprit­zen von Botox unter­sa­gen zu lassen. Denn anders als zunächst behaup­tet, habe das Studio für diese Behand­lungs­form überhaupt nicht gewor­ben. Daher lief dieser Teil des Verfü­gungs­an­trags ins Leere.