Impfnachweis
Gesund­heits­äm­ter dürfen keinen Impfnach­weis per Verwal­tungs­akt verlan­gen, so das Schles­wig-Holstei­ni­sche Verwal­tungs­ge­richt Bild: Bubo

Die Gesund­heits­äm­ter sind nicht dazu befugt, Mitar­bei­tende in Gesund­heits- und Pflege­ein­rich­tun­gen, für die seit dem 15. März 2022 die einrich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­gene Nachweis­pflicht des § 20a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 IfSG gilt, durch einen förmli­chen Verwal­tungs­akt zur Vorlage von Impf- oder Genese­nen­nach­wei­sen bzw. von Attes­ten, die eine medizi­ni­sche Kontra­in­di­ka­tion bestä­ti­gen, aufzu­for­dern. Das hat die 1. Kammer des Schles­wig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richts am 13. und 14. Juni 2022 in mehre­ren gleich­ge­la­ger­ten Eilver­fah­ren beschlos­sen.

Antrag­stel­le­rin im Leitver­fah­ren 1 B 28/22 ist eine Zahnarzt­hel­fe­rin aus Flens­burg, die sich nicht gegen COVID-19 impfen lassen möchte. Sie wurde vom zustän­di­gen Gesund­heits­amt mit Bescheid vom 28. April 2022 aufge­for­dert, bis Anfang Juni einen Impfnach­weis bzw. einen Genese­nen­nach­weis oder ein ärztli­ches Zeugnis darüber vorzu­le­gen, dass sie aus medizi­ni­schen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden darf (sogenannte Kontra­in­di­ka­tion).

Der Bescheid wurde vom Gesund­heits­amt für sofort vollzieh­bar erklärt und die Antrag­stel­le­rin auf die Möglich­keit eines Bußgel­des hinge­wie­sen, wenn sie der Anord­nung nicht nachkomme.

Keine Verwal­tungs­akt­be­fug­nis zur Einfor­de­rung von Impfnach­wei­sen etc.

Das Gericht führte zur Begrün­dung aus, dass der Behörde für die Durch­set­zung der Nachweis­pflicht die Verwal­tungs­akt­be­fug­nis fehle. Die Entste­hungs­ge­schichte des maßgeb­li­chen § 20a Absatz 5 Satz 1 IfSG, wonach Mitar­bei­tende in den betrof­fe­nen Gesund­heits- und Pflege­ein­rich­tun­gen dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt auf Anfor­de­rung einen Impf‑, Genese­nen- oder Kontra­in­di­ka­ti­ons­nach­weis vorzu­le­gen haben, lasse darauf schlie­ßen, dass die Durch­set­zung der Vorla­ge­pflicht nicht durch Verwal­tungs­akt erfol­gen solle.

Vielmehr könne erst das bei Verwei­ge­rung des Nachwei­ses finale Betre­tens- oder Tätig­keits­ver­bot im Wege des Verwal­tungs­akts ergehen.

Vorschrift soll einen Impfdruck erzeu­gen

Für diese Ausle­gung spreche nach Auffas­sung der Kammer auch das Regelungs­ge­füge des § 20a IfSG, der keine unmit­tel­bare, notfalls mit Verwal­tungs­zwang durch­setz­bare Impfpflicht – keinen Impfzwang – statu­iere, sondern ledig­lich einen indirek­ten Impfdruck erzeu­gen solle, indem an die Nicht­be­fol­gung der Nachweis- bzw. Unter­su­chungs­pflicht beruf­li­che Nachteile anknüp­fen.

Wer ungeimpft bleiben wolle, müsse bei Fortset­zung der Tätig­keit mit einer bußgeld­be­wehr­ten Nachweis­an­for­de­rung (vgl. § 20a Absatz 5 Satz 1, § 73 Absatz 1a Nummer 7h IfSG) und einem ebenfalls bußgeld­be­wehr­ten Betre­tungs- oder Tätig­keits­ver­bot in den in § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genann­ten Einrich­tun­gen und Unter­neh­men rechnen.

Gegen die Beschlüsse vom 13. und 14. Juni 2022 (Az. 1 B 28/22 und andere) kann binnen zwei Wochen nach Zustel­lung Beschwerde beim Schles­wig-Holstei­ni­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt einge­legt werden.

Quelle: Landes­por­tal Schles­wig-Holstein