Ab 2019 müssen verbindliche Personaluntergrenzen in der Pflege gelten, so hat es der Deutsche Bundesrat im vergangenen Jahr beschlossen. Gemäß dem SGB V müssen sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den GKV-Spitzenverband bis zum 30. Juni 2018 auf Details zu den Personalvorgaben geeinigt haben, andernfalls wird das Bundesgesundheitsministerium entsprechende Verordnungen vornehmen.
Personalschlüssel darf nicht zu Umverteilung führen
Um sicherzustellen, dass die Personalschlüssel ab 2019 umfassend gelten, hat das Land Berlin einen Entschließungsantrag zur spürbaren Verbesserung der Situation in der Pflege durch Personaluntergrenzen beim Deutschen Bundesrat eingereicht. Dem Antrag zufolge, soll verhindert werden, dass der Personalschlüssel lediglich für pflegeintensive Bereiche gilt und Pflegepersonal aus anderen Stationen umverteilt wird. Weiterhin muss sichergestellt werden, dass Personaluntergrenzen ausreichend hoch angesetzt werden und sie sowohl für die Tages- als auch Nachtschichten gelten. Zudem darf sich der Schlüssel nur auf Fachpersonalkräfte beziehen, Auszubildende oder Hilfskräfte sind zur Erfüllung des Personalschlüssels nicht hinzuzuzählen. Auch für die Hebammenbetreuung wird eine entsprechende Regelung erwartet.
Der Antrag des Landes Berlin ging am 2. März bei dem Bundesrat ein und wurde nun zur weiteren Diskussion und Beratung an die Fachausschüsse weitergeleitet.
Quelle: Bundesrat