Ab 2019 müssen verbind­li­che Perso­nal­un­ter­gren­zen in der Pflege gelten, so hat es der Deutsche Bundes­rat im vergan­ge­nen Jahr beschlos­sen. Gemäß dem SGB V müssen sich die Deutsche Kranken­haus­ge­sell­schaft (DKG) und den GKV-Spitzen­ver­band bis zum 30. Juni 2018 auf Details zu den Perso­nal­vor­ga­ben geeinigt haben, andern­falls wird das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium entspre­chende Verord­nun­gen vorneh­men.

Perso­nal­schlüs­sel darf nicht zu Umver­tei­lung führen

Um sicher­zu­stel­len, dass die Perso­nal­schlüs­sel ab 2019 umfas­send gelten, hat das Land Berlin einen Entschlie­ßungs­an­trag zur spürba­ren Verbes­se­rung der Situa­tion in der Pflege durch Perso­nal­un­ter­gren­zen beim Deutschen Bundes­rat einge­reicht. Dem Antrag zufolge, soll verhin­dert werden, dass der Perso­nal­schlüs­sel ledig­lich für pflege­inten­sive Berei­che gilt und Pflege­per­so­nal aus anderen Statio­nen umver­teilt wird. Weiter­hin muss sicher­ge­stellt werden, dass Perso­nal­un­ter­gren­zen ausrei­chend hoch angesetzt werden und sie sowohl für die Tages- als auch Nacht­schich­ten gelten. Zudem darf sich der Schlüs­sel nur auf Fachper­so­nal­kräfte bezie­hen, Auszu­bil­dende oder Hilfs­kräfte sind zur Erfül­lung des Perso­nal­schlüs­sels nicht hinzu­zu­zäh­len. Auch für die Hebam­men­be­treu­ung wird eine entspre­chende Regelung erwar­tet.

Der Antrag des Landes Berlin ging am 2. März bei dem Bundes­rat ein und wurde nun zur weite­ren Diskus­sion und Beratung an die Fachaus­schüsse weiter­ge­lei­tet.

Quelle: Bundes­rat