„Bisher kommt es immer wieder vor, dass Arbeit­ge­ber schwan­gere Ärztin­nen in ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot drängen, ohne dass dafür ein Sachgrund vorliegt bzw. eine Anpas­sung der Arbeits­be­din­gun­gen in Erwägung gezogen wurde. Das neue Mutter­schutz­recht schafft mit seinen Regelun­gen zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung in dieser Hinsicht mehr Flexi­bi­li­tät“, erklärte Dr. Susanne Johna, Bundes­vor­stands­mit­glied des Marbur­ger Bundes.

Kein Verlust von Weiter­bil­dungs­zei­ten während der Schwan­ger­schaft

Der Bundes­tag hat am Donners­tag, 30. März 2017, der Auswei­tung des Mutter­schut­zes auch auf Schüle­rin­nen und Studen­tin­nen zugestimmt. Die Abgeord­ne­ten stimm­ten mit der Mehrheit der Koali­ti­ons­frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD bei Enthal­tung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen das Votum der Fraktion Die Linke für einen entspre­chen­den Gesetz­ent­wurf der Bundes­re­gie­rung in geänder­ter Fassung zur Neure­ge­lung des Mutter­schutz­rechts.

Der Arbeit­ge­ber sei nunmehr verpflich­tet, der Schwan­ge­ren ein Gespräch über weitere Anpas­sun­gen ihrer Arbeits­be­din­gun­gen anzubie­ten. „Die Arbeit­ge­ber sind mehr denn je aufge­for­dert, die Arbeits­plätze so zu gestal­ten, dass es zu keinen Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen kommt. Insbe­son­dere bei Ärztin­nen, die sich in der Weiter­bil­dung zum Facharzt befin­den, sollte der Arbeit­ge­ber anhand der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung prüfen, ob bei Vorkeh­rung entspre­chen­der Schutz­maß­nah­men Weiter­bil­dungs­in­halte erbracht werden können“, sagte Johna. Junge Ärztin­nen kriti­sie­ren häufig den „Verlust“ von Weiter­bil­dungs­zei­ten während der Schwan­ger­schaft: Vielfach werden schwan­gere Ärztin­nen auf Tätig­kei­ten verwie­sen, die für die Weiter­bil­dung nicht angerech­net werden können.

Kündi­gungs­schutz für Frauen, die eine Fehlge­burt erlei­den

Ziel des Gesetz­ent­wurfs zur Novel­lie­rung des Mutter­schutz­rechts ist eine Auswei­tung des Mutter­schut­zes auch auf Schüle­rin­nen und Studen­tin­nen. Danach können sie zukünf­tig während des Mutter­schut­zes für verpflich­tende Veran­stal­tun­gen, Prüfun­gen oder Praktika Ausnah­men beantra­gen, ohne deswe­gen Nachteile zu erlei­den. Zudem soll für Frauen nach der Geburt eines behin­der­ten Kindes die Schutz­frist von acht auf zwölf Wochen verlän­gert werden.

Neu in das Mutter­schutz­ge­setz aufge­nom­men werden soll ein Kündi­gungs­schutz für Frauen, die nach der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che eine Fehlge­burt erlei­den. Mit der Geset­zes­no­velle wird auch die Verord­nung zum Schutz der Mütter am Arbeits­platz in das Mutter­schutz­ge­setz integriert.

Quelle: Marbur­ger Bund, Deutscher Bundes­tag