Am 28. April 2020 ist die neue Straßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) in Kraft getre­ten und in Verbin­dung damit auch der neue Bußgeld­ka­ta­log. Unter anderem geht die neue Straßen­ver­kehr­ord­nung härter gegen Tempo­li­mit­ver­stöße und Fehlver­hal­ten bei Rettungs­gas­sen vor, aber auch in Sachen Halte-und Parkver­bot gibt es neue Regelun­gen. Und genau diese inter­es­sie­ren uns in diesem Artikel, denn davon sind schließ­lich auch Ärzte und ambulante Dienste betrof­fen, die ihre Hausbe­su­che bei den Patien­ten tätigen. Gerade inner­halb der Stadt kann für sie die Parkplatz­su­che zu einer echten Heraus­for­de­rung werden. In der Eile wird dann schnell mal ein Halte- oder Parkver­bot missach­tet, um nicht unnötig Zeit beim Patien­ten zu verlie­ren. Wer aber die diesbe­züg­li­chen Regeln und die damit verbun­de­nen Strafen kennt, fährt das ein oder andere Mal vielleicht doch einmal mehr um den Block, um einen freien Parkplatz zu finden:

Seit Ende April gilt die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) und der neue Bußgeldkatalog.
Seit Ende April gilt die neue Straßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) und der neue Bußgeld­ka­ta­log. Bild: Photo 182131107 © Robert Kneschke – Dreamstime.com

Park- und Halte­ver­bote nach der neuen StVO

  • Bislang durften Autos noch bis zu drei Minuten auf Schutz­strei­fen für den Radver­kehr (gestri­chelte weiße Trenn­li­nie zwischen Rad- und Autover­kehr) halten. Da dadurch Radfah­rer oftmals den Schutz­strei­fen nicht in vollem Umfang nutzen konnte, wurde hier ein generel­les Halte­ver­bot einge­führt. Das Parken auf den Schutz­strei­fen war ohnehin bereits verbo­ten.
  • Vor Kreuzun­gen und Einmün­dungs­be­rei­chen wurde das Parkver­bot ausge­wei­tet: Das Parken vor Kreuzun­gen und Einmün­dun­gen ist in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnitt­punk­ten der Fahrbahn­kan­ten verbo­ten, wenn ein straßen­be­glei­ten­der Radweg vorhan­den ist. Auf diese Weise soll die Sicher­heit insbe­son­dere von Radfah­rern erhöht werden.

Mit diesen Geldbu­ßen muss man bei Verstö­ßen rechnen

  • die Geldbu­ßen für Verstöße gegen die Park- und Halte­ver­bote sind deutlich angestie­gen. Für das verbots­wid­rige Parken auf Geh- und Radwe­gen und nun auch für das unerlaubte Halten auf Schutz­strei­fen sind die Geldbu­ßen von 15 Euro auf bis zu 110 Euro erhöht worden.
  • Sogar ein Eintrag eines Punktes in das Fahreig­nungs­re­gis­ter kann bei schwe­ren Verstö­ßen drohen. Und zwar dann, wenn durch das unerlaubte Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Schutz­strei­fen bzw. auf Geh- und Radwe­gen andere Verkehrs­teil­neh­mer behin­dert oder gar gefähr­det werden, eine Sachbe­schä­di­gung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
  • Das unberech­tigte Parken auf einen Schwer­be­hin­der­ten-Parkplatz ist von 35 Euro auf 55 Euro erhöht worden.
  • Außer­dem wurde ein neuer Tatbe­stand für das unberech­tigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betrie­bene Fahrzeuge einge­führt (Verwarn­geld: 55 Euro).
  • Auch die Geldbuße für das rechts­wid­rige Parken an engen oder unüber­sicht­li­chen Straßen­stel­len bzw. im Bereich einer schar­fen Kurve wurde von 15 auf 35 Euro angeho­ben.
  • Der allge­meine Halt- und Parkver­stoß wird jetzt statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahn­det.

Stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Regelun­gen auch beispiels­weise für Ärzte gelten, die ihren Patien­ten einen Hausbe­such abstat­ten. Tatsäch­lich sind im Gesetz des deutschen Verkehrs­recht keine spezi­fi­schen Sonder­re­ge­lun­gen für Ärzte aufge­nom­men. Dass die Parkplatz­su­che aber ein generel­les Problem für Gesund­heits­per­so­nal darstellt, ist jedoch allge­mein bekannt. Zumin­dest bedingt kann man sich hier auf andere Wege helfen:

Sonder­si­tua­tion Notfall­ein­satz

Zunächst einmal ist zwischen einem Notfall­ein­satz und einem regulä­ren Hausbe­such zu unter­schei­den. Ist ein Arzt in einem dringen­den Notfall­ein­satz unter­wegs, das heißt befin­det er sich gegen­wär­tig in einer Situa­tion bei der unmit­tel­bar Gefahr für Leib und Leben des Patien­ten droht, und ist diese Gefahr nur abwend­bar, wenn eine Rechts­ver­let­zung began­gen wird (hier: Missach­tung eines Halte- und Parkver­bots), so kann sich der Arzt auf das Vorlie­gen eines recht­fer­ti­gen Notstan­des gemäß § 16 OWiG – Gesetz über Ordnungs­wid­rig­kei­ten – berufen. In diesem Falle sind die Inter­es­sen des Einzel­nen (Leben und Gesund­heit des Patien­ten) gegen­über denen des Staates (Ordnung und Sicher­heit des öffent­li­chen Straßen­ver­kehrs) abzuwä­gen.

Um gegen­über den Ordnungs­be­hör­den das Vorlie­gen eines recht­fer­ti­gen Notstan­des anzuzei­gen, sehen die Ziffern 145, 146 VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO die Möglich­keit vor, dass die zustän­di­gen Länder­ärz­te­kam­mern ein sogenann­tes „Arzt-Notfall-Schild“ ausstel­len können. Dieses ist dann gut sicht­bar hinter der Windschutz­scheibe anzubrin­gen. Die Benut­zung eines solchen Schil­des ist insbe­son­dere dann anzura­ten, wenn man als Arzt beson­ders häufig zu Notfall­ein­sät­zen gerufen wird.

Keine Ausnah­men für regulä­ren Hausbe­such

Ein anderer Sachver­halt liegt vor, wenn sich der Arzt unter­wegs zu norma­len Hausbe­su­chen befin­det. Hier werden Ärzte genauso behan­delt wie alle anderen Verkehrs­teil­neh­mer, das heißt stellen sie sich mit ihren Pkw in ein Park- und Halte­ver­bot, muss mit einem Straf­zet­tel gerech­net werden.

Sofern regel­mä­ßig viele und eilige Hausbe­su­che durch­ge­führt werden, erscheint es sinnvoll bei der örtli­chen Straßen­ver­kehrs­be­hörde eine Ausnah­me­ge­neh­mi­gung zum Halte- und Parkver­bot gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 3 StVO zu beantra­gen. Hierbei handelt es sich um eine allge­meine Parkerleich­te­rung, die aber nur an bestimmte Antrag­stel­ler ausge­stellt wird. Ob man zum Kreis der mögli­chen Antrag­stel­ler gehört und für welche Berei­che die Ausnah­me­re­ge­lung genau gilt (zum Beispiel Parken im Bereich eines Zonen­hal­te­ver­bots, Parken an Parkschein­au­to­ma­ten ohne Gebühr und Zeitbe­gren­zung usw.), ist von Bundes­land zu Bundes­land verschie­den.