Sachver­halt

Die zum Schaden­zeit­punkt 30-jährige Patien­tin erlitt eine Muskel­ve­nen­throm­bose unkla­rer Genese der rechten Wade, welche in einer Univer­si­täts­kli­nik behan­delt wurde. Dort leitete man eine zunächst indizierte Marcu­mar-Thera­pie ein, welche unter entspre­chen­den Kontroll­un­ter­su­chun­gen spätes­tens nach sechs Monaten wieder abgesetzt werden sollte.

Der inter­nis­tisch tätige Hausarzt setzte die Thera­pie über einen Zeitraum von insge­samt rund neun Monaten fort. Er kontrol­lierte zwar regel­mä­ßig die Quick-Werte, reagierte jedoch unzurei­chend auf erhöhte Leber­werte, nachdem sich der zunächst von ihm erhobene Verdacht auf eine Hepati­tis oder eine Virus­er­kran­kung nicht bestä­tigte.

In der Folge klagte die Patien­tin über Beschwer­den in Form von Brech­reiz, Völle­ge­fühl, Sodbren­nen und starker Abgeschla­gen­heit, weshalb sie sich nochmals in der Univer­si­täts­kli­nik vorstellte. Die dort durch­ge­führte histo­lo­gi­sche Unter­su­chung zeigte nekro­ti­sie­rende Leber­zell­ver­än­de­run­gen, welche schließ­lich zu einer Leber­trans­plan­ta­tion führten.

Gericht­li­che Entschei­dung

Das Landge­richt verur­teilte den Hausarzt nach Einho­lung mehre­rer Gerichts­gut­ach­ten verschie­de­ner Fachrich­tun­gen auf Schadens­er­satz wegen festge­stell­ter grober Behand­lungs­feh­ler.

Die vom Gericht bestell­ten Gutach­ter kamen zu dem Ergeb­nis, dass die Einlei­tung der Marcu­mar-Thera­pie durch das Univer­si­täts­kli­ni­kum und die dort ausge­spro­chene Empfeh­lung einer Fortset­zung der Behand­lung über einen Zeitraum von sechs Monaten bei unkla­rer Ursache der Throm­bose nicht zu beanstan­den war. Festge­stellt wurde hinge­gen eine Fehlbe­hand­lung durch den Hausarzt in zweifa­cher Hinsicht: Für eine Fortfüh­rung der Thera­pie über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus bestand keine Indika­tion. Zudem waren die durch­ge­führ­ten Kontroll­un­ter­su­chun­gen unzurei­chend.

Nach den Feststel­lun­gen der Gerichts­gut­ach­ter sei eine Fortfüh­rung einer Marcu­mar-Thera­pie über sechs Monate hinaus nur in Einzel­fäl­len vertret­bar und bedürfe einer Abwägung von Nutzen und Risiken. Eine solche Abwägung sei hier jedoch nicht erfolgt. Eine Ursachen­for­schung sowie weiter­ge­hende Unter­su­chun­gen seien nicht durch­ge­führt worden.

Der Hausarzt habe zudem entge­gen der Fachin­for­ma­tion für Marcu­mar grob fehler­haft keine regel­mä­ßi­gen Leber­funk­ti­ons­prü­fun­gen durch­ge­führt, obwohl die Leber­werte erhöht waren und die Patien­tin unter Beschwer­den litt, welche auf eine schwere Leber­pa­ren­chy­m­er­kran­kung hindeu­te­ten. Das Medika­ment hätte sofort abgesetzt werden müssen.

In den Gerichts­gut­ach­ten wurde zudem ausge­schlos­sen, dass die Leber bereits vorge­schä­digt oder andere Medika­mente für den festge­stell­ten Schaden ursäch­lich waren. Nach Auffas­sung der Gutach­ter war es sehr wahrschein­lich, dass das Leber­ver­sa­gen durch die Marcu­mar-Thera­pie ausge­löst worden ist. Es wurde auch festge­stellt, dass die Leber im Fall einer zeitge­rech­ten Reaktion auf die erhöh­ten Leber­werte hätte erhal­ten werden können.

Recht­lich führen die von den Gutach­tern festge­stell­ten groben Behand­lungs­feh­ler zu einer Beweis­last­um­kehr zulas­ten des beklag­ten Hausarz­tes. Zu seiner Entlas­tung hätte er nachwei­sen müssen, dass es auch bei Einhal­tung aller ärztli­chen Sorgfalt zu der festge­stell­ten Schädi­gung der Leber mit Erfor­der­lich­keit einer Leber­trans­plan­ta­tion gekom­men wäre. Ein solcher Nachweis war jedoch nicht möglich.

Folge­rich­tig verur­teilte das Landge­richt den Hausarzt rechts­kräf­tig zu einem Schmer­zens­geld von 40.000 Euro. Zudem wurde die Ersatz­ver­pflich­tung für künftige materi­elle Schäden festge­stellt.

An dieser Stelle ist kritisch anzumer­ken, dass das ausge­ur­teilte Schmer­zens­geld angesichts der festge­stell­ten Schaden­fol­gen sehr moderat ausge­fal­len ist.

Regulie­rung

Neben dem ausge­ur­teil­ten Schmer­zens­geld wird auch künftig ein erheb­li­cher materi­el­ler Schaden zur Entste­hung gelan­gen. In Folge der fehler­haf­ten Behand­lung ist die Patien­tin zu 100 % erwerbs­un­fä­hig. Der Verdienst­scha­den beläuft sich vorlie­gend in hoher sechs­stel­li­ger Höhe. Darüber hinaus ist die Patien­tin seither auch in ihrer Haushalts­füh­rung einge­schränkt, sodass der entste­hende bzw. bereits entstan­dene Haushalts­füh­rungs­scha­den zu erstat­ten ist. Zudem sind alle mit einer künfti­gen Verschlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stands im Zusam­men­hang stehen­den materi­el­len Aufwen­dun­gen (Kosten einer weite­ren Leber­trans­plan­ta­tion, vermehrte Haushalts­füh­rungs­kos­ten, Pflege­kos­ten etc.) zu erset­zen.

Fazit

Bei Fortfüh­rung einer medika­men­tö­sen Thera­pie über den in den Fachin­for­ma­tio­nen als üblich angenom­me­nen Zeitraum hinweg ist zwingend eine nachvoll­zieh­bare Indika­tion zu stellen und zudem eine Nutzen-Risiko-Abwägung durch­zu­füh­ren. In diesen Entschei­dungs­pro­zess ist der Patient unbedingt einzu­be­zie­hen.

Ferner sind bei Fortset­zung der Thera­pie alle erfor­der­li­chen Kontroll­un­ter­su­chun­gen zeitnah durch­zu­füh­ren und bei Anzei­chen von Neben­wir­kun­gen ist hierauf umgehend zu reagie­ren.

Wie der vorge­stellte Fall eindrucks­voll belegt, kann eine Nicht­be­ach­tung dieser Anfor­de­run­gen durch den Arzt für den Patien­ten schlimmste und nicht revidier­bare gesund­heit­li­che Folgen haben. Die hieraus resul­tie­ren­den Schadens­er­satz­ver­pflich­tun­gen sind immens.

Quelle: Rechts­an­walt Michael Langguth, HDI Versi­che­rung AG, Köln