Sachverhalt
Die zum Schadenzeitpunkt 30-jährige Patientin erlitt eine Muskelvenenthrombose unklarer Genese der rechten Wade, welche in einer Universitätsklinik behandelt wurde. Dort leitete man eine zunächst indizierte Marcumar-Therapie ein, welche unter entsprechenden Kontrolluntersuchungen spätestens nach sechs Monaten wieder abgesetzt werden sollte.
Der internistisch tätige Hausarzt setzte die Therapie über einen Zeitraum von insgesamt rund neun Monaten fort. Er kontrollierte zwar regelmäßig die Quick-Werte, reagierte jedoch unzureichend auf erhöhte Leberwerte, nachdem sich der zunächst von ihm erhobene Verdacht auf eine Hepatitis oder eine Viruserkrankung nicht bestätigte.
In der Folge klagte die Patientin über Beschwerden in Form von Brechreiz, Völlegefühl, Sodbrennen und starker Abgeschlagenheit, weshalb sie sich nochmals in der Universitätsklinik vorstellte. Die dort durchgeführte histologische Untersuchung zeigte nekrotisierende Leberzellveränderungen, welche schließlich zu einer Lebertransplantation führten.
Gerichtliche Entscheidung
Das Landgericht verurteilte den Hausarzt nach Einholung mehrerer Gerichtsgutachten verschiedener Fachrichtungen auf Schadensersatz wegen festgestellter grober Behandlungsfehler.
Die vom Gericht bestellten Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Einleitung der Marcumar-Therapie durch das Universitätsklinikum und die dort ausgesprochene Empfehlung einer Fortsetzung der Behandlung über einen Zeitraum von sechs Monaten bei unklarer Ursache der Thrombose nicht zu beanstanden war. Festgestellt wurde hingegen eine Fehlbehandlung durch den Hausarzt in zweifacher Hinsicht: Für eine Fortführung der Therapie über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus bestand keine Indikation. Zudem waren die durchgeführten Kontrolluntersuchungen unzureichend.
Nach den Feststellungen der Gerichtsgutachter sei eine Fortführung einer Marcumar-Therapie über sechs Monate hinaus nur in Einzelfällen vertretbar und bedürfe einer Abwägung von Nutzen und Risiken. Eine solche Abwägung sei hier jedoch nicht erfolgt. Eine Ursachenforschung sowie weitergehende Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden.
Der Hausarzt habe zudem entgegen der Fachinformation für Marcumar grob fehlerhaft keine regelmäßigen Leberfunktionsprüfungen durchgeführt, obwohl die Leberwerte erhöht waren und die Patientin unter Beschwerden litt, welche auf eine schwere Leberparenchymerkrankung hindeuteten. Das Medikament hätte sofort abgesetzt werden müssen.
In den Gerichtsgutachten wurde zudem ausgeschlossen, dass die Leber bereits vorgeschädigt oder andere Medikamente für den festgestellten Schaden ursächlich waren. Nach Auffassung der Gutachter war es sehr wahrscheinlich, dass das Leberversagen durch die Marcumar-Therapie ausgelöst worden ist. Es wurde auch festgestellt, dass die Leber im Fall einer zeitgerechten Reaktion auf die erhöhten Leberwerte hätte erhalten werden können.
Rechtlich führen die von den Gutachtern festgestellten groben Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr zulasten des beklagten Hausarztes. Zu seiner Entlastung hätte er nachweisen müssen, dass es auch bei Einhaltung aller ärztlichen Sorgfalt zu der festgestellten Schädigung der Leber mit Erforderlichkeit einer Lebertransplantation gekommen wäre. Ein solcher Nachweis war jedoch nicht möglich.
Folgerichtig verurteilte das Landgericht den Hausarzt rechtskräftig zu einem Schmerzensgeld von 40.000 Euro. Zudem wurde die Ersatzverpflichtung für künftige materielle Schäden festgestellt.
An dieser Stelle ist kritisch anzumerken, dass das ausgeurteilte Schmerzensgeld angesichts der festgestellten Schadenfolgen sehr moderat ausgefallen ist.
Regulierung
Neben dem ausgeurteilten Schmerzensgeld wird auch künftig ein erheblicher materieller Schaden zur Entstehung gelangen. In Folge der fehlerhaften Behandlung ist die Patientin zu 100 % erwerbsunfähig. Der Verdienstschaden beläuft sich vorliegend in hoher sechsstelliger Höhe. Darüber hinaus ist die Patientin seither auch in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt, sodass der entstehende bzw. bereits entstandene Haushaltsführungsschaden zu erstatten ist. Zudem sind alle mit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zusammenhang stehenden materiellen Aufwendungen (Kosten einer weiteren Lebertransplantation, vermehrte Haushaltsführungskosten, Pflegekosten etc.) zu ersetzen.
Fazit
Bei Fortführung einer medikamentösen Therapie über den in den Fachinformationen als üblich angenommenen Zeitraum hinweg ist zwingend eine nachvollziehbare Indikation zu stellen und zudem eine Nutzen-Risiko-Abwägung durchzuführen. In diesen Entscheidungsprozess ist der Patient unbedingt einzubeziehen.
Ferner sind bei Fortsetzung der Therapie alle erforderlichen Kontrolluntersuchungen zeitnah durchzuführen und bei Anzeichen von Nebenwirkungen ist hierauf umgehend zu reagieren.
Wie der vorgestellte Fall eindrucksvoll belegt, kann eine Nichtbeachtung dieser Anforderungen durch den Arzt für den Patienten schlimmste und nicht revidierbare gesundheitliche Folgen haben. Die hieraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen sind immens.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Langguth, HDI Versicherung AG, Köln