
Doch wie ist die tägliche und wöchentliche maximale Arbeitszeit eigentlich gesetzlich geregelt? Und welche besonderen Ausnahmen gelten im Gesundheitsbereich? Im Folgenden wird beschrieben, was das Arbeitszeitgesetz vorschreibt, wie sich mögliche Überschreitungen rechtfertigen lassen und warum Ruhephasen gerade in Kliniken und Pflegeeinrichtungen unerlässlich sind.
Was versteht man unter täglicher maximaler Arbeitszeit?
Im Arbeitszeitgesetz ist in § 3 ArbZG eine tägliche Regelarbeitszeit von 8 Stunden verankert – dies gilt auch für den Gesundheitssektor. Dennoch kann es in Krankenhäusern oder Pflegeheimen vorkommen, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit über diesen gesetzlich festgelegten Regelarbeitszeitrahmen hinaus ausüben müssen. Medizinische Notfälle, Personalmangel oder plötzlich anfallende Mehrarbeit, etwa beim Ausfall von Kolleginnen und Kollegen, sind hier keine Seltenheit. Gesetzlich ist es erlaubt, die tägliche maximale Arbeitszeit vorübergehend auf bis zu 10 Stunden auszuweiten. Ein praktisches Beispiel:
In einem großen Krankenhaus ist am Wochenende nur ein kleines Team auf der Station im Einsatz. Fällt beispielsweise ein Patient in eine kritische Lage, kann es sein, dass das ärztliche und/oder das pflegerische Personal ungeplant länger bleiben müssen, um die Versorgung sicherzustellen. Die Gesetzgebung erlaubt dies, verlangt aber, dass die hierfür anfallende Mehrarbeit oder getätigte Überstunden klar dokumentiert und im Anschluss durch Freizeitausgleich oder Vergütung ausgeglichen werden.
Wöchentliche maximale Arbeitszeit: 48 Stunden als Richtwert
Neben der täglichen Grenze bestimmt das Arbeitszeitgesetz eine wöchentliche Maximalgrenze von 48 Stunden. Dieser Wert ergibt sich aus 6 Arbeitstagen, die jeweils 8 Stunden umfassen. In Kliniken oder Pflegeheimen wird oft im Schichtsystem gearbeitet. Hier kommt es immer wieder vor, dass Überstunden anfallen – insbesondere, wenn sich akute Engpässe wegen Krankheit ergeben.
Für einen begrenzten Zeitraum kann die maximale Arbeitszeit auf 60 Stunden pro Woche steigen. Das gilt aber nur, wenn sie im Schnitt – wiederum über einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten – bei maximal 48 Stunden bleibt. So kann beispielsweise eine Pflegefachkraft in einer besonders stressigen Woche 60 Stunden arbeiten, wenn sie in den darauffolgenden Wochen entsprechend weniger Stunden leistet.
Ein Beispiel aus der Praxis: In einer gerontopsychiatrischen Einrichtung herrscht wegen einer Grippewelle plötzlich Personalmangel. Um die Patienten gut versorgen zu können, müssen einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schichten verlängern. Dauert dieser Ausnahmezustand an, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Mehrarbeit im späteren Verlauf wieder abgebaut wird – etwa durch entsprechende Freizeitausgleichsmodelle.
- Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten (24 Wochen) dürfen durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.
- Die Mehrarbeit sollte die Ausnahme bleiben und nicht zur dauerhaften Belastung werden.
Warum es keine feste monatliche Höchstarbeitszeit gibt
Rechnerisch lassen sich die Vorgaben zu Tag und Woche zwar auf den Monat hochrechnen; eine gesetzlich definierte monatliche maximale Arbeitszeit existiert jedoch nicht. Man könnte aus den wöchentlichen 48 Stunden bei 4 Wochen auf etwa 192 Stunden pro Monat schließen. Allerdings hat dieser Wert keine direkte rechtliche Relevanz – er ist lediglich eine Orientierung.
Gerade im Gesundheitswesen, in dem es nicht selten mehrere Wochenenden im Monat zu arbeiten gilt und in dem Bereitschaftsdienste hinzukommen, ist die Monatsbetrachtung nur bedingt aussagekräftig. Entscheidend bleibt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die täglichen und wöchentlichen Obergrenzen einhalten und dass ein langfristiger Ausgleich der Mehrarbeit sichergestellt wird.
Ruhezeiten in Gesundheitseinrichtungen
Ruhezeiten sind für medizinisches Personal von großer Bedeutung. Nach dem Arbeitszeitgesetz stehen allen Beschäftigten mindestens 11 Stunden Erholung zwischen zwei Arbeitseinsätzen zu. Allerdings besteht in Gesundheitseinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 ArbZG die Möglichkeit Ruhezeit um eine Stunde auf 10 Stunden zu verkürzen, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Ausnahmen, Einverständnis und Schutz der Beschäftigten
Das Arbeitszeitgesetz macht deutliche Vorgaben, doch es sind auch Ausnahmeregelungen vorgesehen. Dazu zählen insbesondere Notfälle oder außergewöhnliche Ereignisse gemäß § 14 ArbZG. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass ein Notfall oder ein außergewöhnliches nur dann vorliegt, wenn es unabhängig vom Willen der betroffenen Person eintritt und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Eine unerwartete Verlegung von Patienten, eine plötzliche Zunahme von Notfällen auf der Ambulanz stellen keinen Notfall im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar, denn dies gehört zum täglichen Geschäft einer Gesundheitseinrichtung und muss organisationell und manageriell abgedeckt sein.
Ein Notfall im Sinne von § 14 ArbZG könnte hingegen angenommen werden, wenn eine unerwartete Infektionswellen auftritt, welche die Personalplanung sprengt. .
Weitere Abweichungen vom arbeitszeitgesetzlichen Schutzrahmen sind in § 7 ArbZG geregelt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Abweichung von diesen Vorgaben durch einen Tarifvertrag und/oder durch eine Betriebsvereinbarung legitimiert sind. Ferner gibt es Regelungen, wie zum Beispiel die „opt out“-Klausel gemäß § 7 Absatz 2a ArbZG, welche die Zustimmung der Beschäftigten bedarf.
Oberste Priorität der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften genießt neben der Flexibilität der Arbeitszeit der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Dauerbelastung, zu knappe Ruhepausen oder ständige Bereitschaft können langfristig sowohl das Personal als auch die Patienten gefährden. Im Interesse der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer gilt es dies zu verhindern.
Fazit
Das Arbeitszeitgesetz legt klare Regeln für die maximale Arbeitszeit im Gesundheitswesen fest, um sowohl die Gesundheit der Beschäftigten als auch die Qualität der Patientenversorgung zu schützen. Obwohl in Kliniken und Pflegeheimen häufig Ausnahmesituationen entstehen, bei denen die Arbeitszeitgrenzen vorübergehend überschritten werden dürfen, bleiben sorgfältige Dokumentation und Ausgleich entscheidend. Nur so lässt sich eine Überbelastung des Personals verhindern – und letztlich auch eine sichere und verlässliche Versorgung der Patientinnen und Patienten gewährleisten.
FAQ
Darf mein Arbeitgeber mich einfach länger arbeiten lassen, wenn Personalmangel herrscht?
Grundsätzlich darf Dein Arbeitgeber nicht ohne Weiteres Deine Arbeitszeit einseitig verlängern. Überstunden oder längere Dienste müssen auf Grundlage des Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung abgesichert sein. Außerdem müssen sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bleiben. Kurzfristige Notfälle in Sinne des § 14 ArbZG können Ausnahmen rechtfertigen, wenn anschließend ein entsprechender Ausgleich erfolgt.
Muss die Ruhezeit von 11 Stunden immer eingehalten werden?
Ja, grundsätzlich schon. Allerdings Nach jeder Schicht müssen 11 Stunden Erholungszeit gewährleistet sein. Allerdings besteht in Gesundheitseinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 ArbZG die Möglichkeit Ruhezeit um eine Stunde auf 10 Stunden zu verkürzen, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.