Maximale Arbeitszeit
Wie lang ist die höchst­zu­läs­sige Tages­ar­beits­zeit?

Doch wie ist die tägli­che und wöchent­li­che maximale Arbeits­zeit eigent­lich gesetz­lich geregelt? Und welche beson­de­ren Ausnah­men gelten im Gesund­heits­be­reich? Im Folgen­den wird beschrie­ben, was das Arbeits­zeit­ge­setz vorschreibt, wie sich mögli­che Überschrei­tun­gen recht­fer­ti­gen lassen und warum Ruhepha­sen gerade in Klini­ken und Pflege­ein­rich­tun­gen unerläss­lich sind.

Was versteht man unter tägli­cher maxima­ler Arbeits­zeit?

Im Arbeits­zeit­ge­setz ist in § 3 ArbZG eine tägli­che Regel­ar­beits­zeit von 8 Stunden veran­kert – dies gilt auch für den Gesund­heits­sek­tor. Dennoch kann es in Kranken­häu­sern oder Pflege­hei­men vorkom­men, dass Beschäf­tigte ihre Tätig­keit über diesen gesetz­lich festge­leg­ten Regel­ar­beits­zeit­rah­men hinaus ausüben müssen. Medizi­ni­sche Notfälle, Perso­nal­man­gel oder plötz­lich anfal­lende Mehrar­beit, etwa beim Ausfall von Kolle­gin­nen und Kolle­gen, sind hier keine Selten­heit. Gesetz­lich ist es erlaubt, die tägli­che maximale Arbeits­zeit vorüber­ge­hend auf bis zu 10 Stunden auszu­wei­ten. Ein prakti­sches Beispiel:

In einem großen Kranken­haus ist am Wochen­ende nur ein kleines Team auf der Station im Einsatz. Fällt beispiels­weise ein Patient in eine kriti­sche Lage, kann es sein, dass das ärztli­che und/oder das pflege­ri­sche Perso­nal ungeplant länger bleiben müssen, um die Versor­gung sicher­zu­stel­len. Die Gesetz­ge­bung erlaubt dies, verlangt aber, dass die hierfür anfal­lende Mehrar­beit oder getätigte Überstun­den klar dokumen­tiert und im Anschluss durch Freizeit­aus­gleich oder Vergü­tung ausge­gli­chen werden.

Wöchent­li­che maximale Arbeits­zeit: 48 Stunden als Richt­wert

Neben der tägli­chen Grenze bestimmt das Arbeits­zeit­ge­setz eine wöchent­li­che Maximal­grenze von 48 Stunden. Dieser Wert ergibt sich aus 6 Arbeits­ta­gen, die jeweils 8 Stunden umfas­sen. In Klini­ken oder Pflege­hei­men wird oft im Schicht­sys­tem gearbei­tet. Hier kommt es immer wieder vor, dass Überstun­den anfal­len – insbe­son­dere, wenn sich akute Engpässe wegen Krank­heit ergeben.

Für einen begrenz­ten Zeitraum kann die maximale Arbeits­zeit auf 60 Stunden pro Woche steigen. Das gilt aber nur, wenn sie im Schnitt – wiederum über einen Zeitraum von höchs­tens 6 Monaten – bei maximal 48 Stunden bleibt. So kann beispiels­weise eine Pflege­fach­kraft in einer beson­ders stres­si­gen Woche 60 Stunden arbei­ten, wenn sie in den darauf­fol­gen­den Wochen entspre­chend weniger Stunden leistet.

Ein Beispiel aus der Praxis: In einer geron­to­psych­ia­tri­schen Einrich­tung herrscht wegen einer Grippe­welle plötz­lich Perso­nal­man­gel. Um die Patien­ten gut versor­gen zu können, müssen einzelne Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter ihre Schich­ten verlän­gern. Dauert dieser Ausnah­me­zu­stand an, muss der Arbeit­ge­ber sicher­stel­len, dass die Mehrar­beit im späte­ren Verlauf wieder abgebaut wird – etwa durch entspre­chende Freizeit­aus­gleichs­mo­delle.

  • Inner­halb eines Ausgleichs­zeit­raums von 6 Monaten (24 Wochen) dürfen durch­schnitt­lich 48 Stunden pro Woche nicht überschrit­ten werden.
  • Die Mehrar­beit sollte die Ausnahme bleiben und nicht zur dauer­haf­ten Belas­tung werden.

Warum es keine feste monat­li­che Höchst­ar­beits­zeit gibt

Rechne­risch lassen sich die Vorga­ben zu Tag und Woche zwar auf den Monat hochrech­nen; eine gesetz­lich definierte monat­li­che maximale Arbeits­zeit existiert jedoch nicht. Man könnte aus den wöchent­li­chen 48 Stunden bei 4 Wochen auf etwa 192 Stunden pro Monat schlie­ßen. Aller­dings hat dieser Wert keine direkte recht­li­che Relevanz – er ist ledig­lich eine Orien­tie­rung.

Gerade im Gesund­heits­we­sen, in dem es nicht selten mehrere Wochen­en­den im Monat zu arbei­ten gilt und in dem Bereit­schafts­dienste hinzu­kom­men, ist die Monats­be­trach­tung nur bedingt aussa­ge­kräf­tig. Entschei­dend bleibt, dass Arbeit­ge­ber und Beschäf­tigte die tägli­chen und wöchent­li­chen Obergren­zen einhal­ten und dass ein langfris­ti­ger Ausgleich der Mehrar­beit sicher­ge­stellt wird.

Ruhezei­ten in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen

Ruhezei­ten sind für medizi­ni­sches Perso­nal von großer Bedeu­tung. Nach dem Arbeits­zeit­ge­setz stehen allen Beschäf­tig­ten mindes­tens 11 Stunden Erholung zwischen zwei Arbeits­ein­sät­zen zu. Aller­dings besteht in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen gemäß § 5 Absatz 2 ArbZG die Möglich­keit Ruhezeit um eine Stunde auf 10 Stunden zu verkür­zen, wenn jede Verkür­zung der Ruhezeit inner­halb eines Kalen­der­mo­nats oder inner­halb von vier Wochen durch Verlän­ge­rung einer anderen Ruhezeit auf mindes­tens zwölf Stunden ausge­gli­chen wird.

Ausnah­men, Einver­ständ­nis und Schutz der Beschäf­tig­ten

Das Arbeits­zeit­ge­setz macht deutli­che Vorga­ben, doch es sind auch Ausnah­me­re­ge­lun­gen vorge­se­hen. Dazu zählen insbe­son­dere Notfälle oder außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nisse gemäß § 14 ArbZG. In diesem Zusam­men­hang ist jedoch zu beach­ten, dass ein Notfall oder ein außer­ge­wöhn­li­ches nur dann vorliegt, wenn es unabhän­gig vom Willen der betrof­fe­nen Person eintritt und deren Folgen nicht auf andere Weise zu besei­ti­gen sind. Eine unerwar­tete Verle­gung von Patien­ten, eine plötz­li­che Zunahme von Notfäl­len auf der Ambulanz stellen keinen Notfall im Sinne des Arbeits­zeit­ge­set­zes dar, denn dies gehört zum tägli­chen Geschäft einer Gesund­heits­ein­rich­tung und muss organi­sa­tio­nell und manage­ri­ell abgedeckt sein.

Ein Notfall im Sinne von § 14 ArbZG könnte hinge­gen angenom­men werden, wenn eine unerwar­tete Infek­ti­ons­wel­len auftritt, welche die Perso­nal­pla­nung sprengt. .

Weitere Abwei­chun­gen vom arbeits­zeit­ge­setz­li­chen Schutz­rah­men sind in § 7 ArbZG geregelt. Hierbei ist jedoch zu beach­ten, dass die Abwei­chung von diesen Vorga­ben durch einen Tarif­ver­trag und/oder durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung legiti­miert sind. Ferner gibt es Regelun­gen, wie zum Beispiel die „opt out“-Klausel gemäß § 7 Absatz 2a ArbZG, welche die Zustim­mung der Beschäf­tig­ten bedarf.

Oberste Priori­tät der arbeits­zeit­recht­li­chen Vorschrif­ten genießt neben der Flexi­bi­li­tät der Arbeits­zeit der Gesund­heits­schutz der Arbeit­neh­mer. Dauer­be­las­tung, zu knappe Ruhepau­sen oder ständige Bereit­schaft können langfris­tig sowohl das Perso­nal als auch die Patien­ten gefähr­den. Im Inter­esse der Arbeit­ge­ber sowie der Arbeit­neh­mer gilt es dies zu verhin­dern.

Fazit

Das Arbeits­zeit­ge­setz legt klare Regeln für die maximale Arbeits­zeit im Gesund­heits­we­sen fest, um sowohl die Gesund­heit der Beschäf­tig­ten als auch die Quali­tät der Patien­ten­ver­sor­gung zu schüt­zen. Obwohl in Klini­ken und Pflege­hei­men häufig Ausnah­me­si­tua­tio­nen entste­hen, bei denen die Arbeits­zeit­gren­zen vorüber­ge­hend überschrit­ten werden dürfen, bleiben sorgfäl­tige Dokumen­ta­tion und Ausgleich entschei­dend. Nur so lässt sich eine Überbe­las­tung des Perso­nals verhin­dern – und letzt­lich auch eine sichere und verläss­li­che Versor­gung der Patien­tin­nen und Patien­ten gewähr­leis­ten.

FAQ

Darf mein Arbeit­ge­ber mich einfach länger arbei­ten lassen, wenn Perso­nal­man­gel herrscht?

Grund­sätz­lich darf Dein Arbeit­ge­ber nicht ohne Weite­res Deine Arbeits­zeit einsei­tig verlän­gern. Überstun­den oder längere Dienste müssen auf Grund­lage des Arbeits­ver­trags, eines Tarif­ver­trags oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung abgesi­chert sein. Außer­dem müssen sie im Rahmen der gesetz­li­chen Grenzen bleiben. Kurzfris­tige Notfälle in Sinne des § 14 ArbZG können Ausnah­men recht­fer­ti­gen, wenn anschlie­ßend ein entspre­chen­der Ausgleich erfolgt.

Muss die Ruhezeit von 11 Stunden immer einge­hal­ten werden?

Ja, grund­sätz­lich schon. Aller­dings Nach jeder Schicht müssen 11 Stunden Erholungs­zeit gewähr­leis­tet sein. Aller­dings besteht in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen gemäß § 5 Absatz 2 ArbZG die Möglich­keit Ruhezeit um eine Stunde auf 10 Stunden zu verkür­zen, wenn jede Verkür­zung der Ruhezeit inner­halb eines Kalen­der­mo­nats oder inner­halb von vier Wochen durch Verlän­ge­rung einer anderen Ruhezeit auf mindes­tens zwölf Stunden ausge­gli­chen wird.