24-Stunden-Pflege: Legal oder nicht?
24-Stunden-Pflege: Legal oder nicht? Bild: Photo 136020856 © Catalin205 – Dreamstime.com

Vorab: Eine Dauer­be­schäf­ti­gung über 24 Stunden sprengt den arbeits­zeit­recht­li­chen Rahmen, nach dem die zuläs­sige Höchst­ar­beits­zeit „nur“ 8, respek­tive 10 Stunden pro Tag betra­gen darf. Eine 24-Stunden-Schicht ist daher eigent­lich undenk­bar und tatsäch­lich illegal.

Dennoch gibt es sie, die 24-Stunden-Pflege. Hierbei versor­gen und unter­stüt­zen Pflege­kräfte im Rahmen der Inten­siv­pflege ältere oder pflege­be­dürf­tige Menschen und helfen diesen bei hauswirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten und Alltags­ver­rich­tun­gen.

Voraus­set­zung ist, dass es trotz der 24-Stunden-Pflege ausrei­chend Ruhezei­ten gibt, die die Pflege­kraft frei und ohne dienst­li­che Verpflich­tun­gen gestal­ten kann. Aus diesem Grund müssen sich, recht­lich gesehen, mehrere Pflege­kräfte abwech­seln und gegen­sei­tig ablösen, sodass die Versor­gung der pflege­be­dürf­ti­gen Person rund um die Uhr gesichert und die Pflege­kräfte genügend Zeit haben, sich von der Arbeit zu Erholen.

Häufig auslän­di­sche Pflege­kräfte betrof­fen

So zumin­dest die Theorie. In der Praxis ist es jedoch zumeist anders. Häufig werden für die 24-Stunden-Pflege auslän­di­sche Pflege­kräfte aus Osteu­ropa von den Pflege­diens­ten entsandt, jedoch häufig alleine. Pflege­ex­per­ten schät­zen die Zahl der osteu­ro­päi­schen Pflege­kräfte in der 24-Stunden-Pflege auf fast 700.000 Perso­nen. Ohne sie würde die häusli­che Dauer­pflege zusam­men­bre­chen. Die Arbeits­be­din­gun­gen sind jedoch schlecht.

Die Pflege­dienste schrei­ben vor, dass die Pflege­kräfte bei der zu pflegen­den Person ein Zimmer bezie­hen dürfen, wo sie sich in ihren Ruhepau­sen, über deren Entschei­dung jedoch oft der zu Pflegende oder dessen Angehö­ri­ger verfügt, zurück­zie­hen können, um ihre Akkus neu zu laden. Jedoch stehen die Pflege­kräfte in dauer­haf­ter Bereit­schaft, um den Pflege­be­dürf­ti­gen auf Kommando zu helfen.

Die gesetz­li­chen Grenzen und Regelun­gen der 24-Stunden-Pflege sind recht verschwom­men. Es gäbe zwar einige Forma­lien, die es ermög­li­chen, eine 24-Stunden-Betreu­ung legal durch­zu­füh­ren, nicht zuletzt landen aber auch viele Fälle vor Gericht. So auch in den Fällen zweier osteu­ro­päi­scher Pflege­rin­nen.

Zwei Pflege­rin­nen klagten auf Lohnnach­zah­lung

Laut der Bulga­ri­schen Pflege­kraft Dobrina Aleks­eva bekom­men Frauen aus Osteu­ropa grund­los weniger Geld, müssen dafür aber häufig viel mehr arbei­ten, als ihr Vertrag es voraus­setzt. Von 2015 bis 2016 hatte die Bulga­rin einer 96-jährige Berli­ne­rin versorgt. Verdient hat sie dabei knapp 1.000 Euro im Monat.

Dobrina Aleks­eva wohnte bei der Dame, musste für die kochen, einkau­fen, putzen, waschen und die Dame stets beglei­ten und versor­gen. Wenn die Dame schrie, auch nachts. Selbst ein kurzer Ausflug aus der Wohnung war undenk­bar.

Die Bulga­rin verklagte darauf­hin ihren Arbeit­ge­ber und setzt sich seitdem dafür ein, dass Osteu­ro­päe­rin­nen in Deutsch­land gleich­be­rech­tigt entlohnt werden. Laut den Angaben des Gerichts habe die Pflege­rin ganze 21 Stunden pro Tag gearbei­tet. Der Arbeit­ge­ber wurde zur Lohnnach­zah­lung der geleis­te­ten Überstun­den verur­teilt. Die Rechts­de­pe­sche hatte das Urteil des Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Branden­burg bereits aufge­grif­fen. Der Fall wandert jedoch jetzt vor das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt, welches noch im Juni über den Ausgang entschei­den will. Ein Urteil pro Aleks­eva könnte die 24-Stunden-Pflege in Deutsch­land gehörig verän­dern.

Auch Daniela Pancu aus Rumänien war in einer ähnli­chen Situa­tion. Sie pflegte eine bayri­sche Frau bis zu ihrem Tod. Statt mit zwei oder drei Mitar­bei­tern war sie jedoch rund um die Uhr alleine bei der Dame und bekam hierfür 1.800 Euro pro Monat – aller­dings für nur 6 Stunden pro Tag. Ein Feier­abend war bei der ständi­gen tägli­chen und nächt­li­chen Bereit­schaft undenk­bar. Der Pflege­dienst­lei­ter bestrei­tet die Mehrar­beit der Pflege­rin jedoch, diese zieht nun ebenfalls vor das Gericht (Arbeits­ge­richt München).

Arbeits­be­reit­schaft gleich Arbeits­zeit!

Diese beiden Fälle zeigen einmal mehr, dass der Begriff Bereit­schafts­dienst nicht jedem Arbeit­ge­ber in der Pflege geläu­fig ist. Laut der Rechts­spre­chung gilt der Bereit­schafts­dienst als reguläre Arbeits­zeit (vgl. EuGH, Ur­teil vom 3. Oktober 2000, C‑303/98), übrigens auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer während­des­sen schläft. Bereit­sch­fafts­dienst wird häufig dann angeord­net, wenn im Vorfeld bereits abzuse­hen ist, dass die Zeit ohne aktive Arbeit überwie­gen wird, beispiels­weise bei Nacht­schich­ten.

Die beiden osteu­ro­päi­schen Pflege­kräfte hinge­gen verbrach­ten ihre Arbeits­tage nahezu komplett in der Wohnung der Patien­ten und standen in ständi­ger Arbeits­be­reit­schaft. Arbeits­be­reit­schaft beschreibt den Zustand wacher Entspan­nung, von der aus die Arbeits­kraft auf Abruf jeder­zeit ihren Dienst aufneh­men kann. So auch die beiden osteu­ro­päi­schen Pflege­rin­nen.

Damit unter­schei­den sich die beiden Begriffe von der Pause, die als Ruhephase während den Dienst­schich­ten fungiert und vom Arbeit­neh­mer frei nach Ort und Aktivi­tät bestimmt werden dürfen. Das bedeu­tet, der Arbeit­neh­mer darf während dieser Zeit seinen Arbeits­platz verlas­sen und tun, wonach ihm zuliebe ist. Wird während der Pause Arbeit angeord­net, gilt die Pause als nicht genom­men und darf recht­lich gesehen von vorne begon­nen werden.

Dementspre­chend wird eine Pause auch nicht bezahlt. Im Gegen­satz zur Arbeits­be­reit­schaft. Hierbei macht die Pflege­kraft keine Ruhepause, da sie a) in dieser Zeit durch­ge­hend erreich­bar sein muss und sich b) für anfal­lende Arbeit bereit hält. Die beiden Pflege­rin­nen aus Osteu­ropa hätten demnach auch für die Stunden, die sie während der 24-Stunden-Pflege in Bereit­schaft bei ihren zu pflegen­den Damen verbrach­ten, angemes­sen bezahlt werden müssen. Der Ausgang der beiden Gerichts­ver­hand­lun­gen bleibt daher mit Spannung abzuwar­ten.