Pflegekraft bei Patientin zuhause.
Pflege­kraft bei Patien­tin zuhause. Bild: © Miriam Doerr | Dreamstime.com

Ein Gerichts­ur­teil könnte das verbrei­tete System häusli­cher Pflege durch osteu­ro­päi­sche Kräfte grund­le­gend erschüt­tern: Wer als häusli­che 24-Stunden-Pflege­kraft bei der zu betreu­en­den Person wohnt und arbei­tet, hat für ihre komplette Arbeits­zeit Anspruch auf den gesetz­li­chen Mindest­lohn. Das entschied das Landes­ar­beits­ge­richt Berlin-Branden­burg auf die Klage einer Pflege­kraft aus dem Ausland (Az.: 21 Sa 1900/19). Es bestä­tigte damit das Urteil der Vorin­stanz.

Die Kläge­rin, eine Frau aus Bulga­rien, war rund um die Uhr in der häusli­chen Pflege einer 96-jähri­gen Dame einge­setzt. Bereits ihre in Bulga­rien ansäs­sige Vermitt­lungs-Agentur hatte mit dem Slogan „24 Stunden Pflege zu Hause“ gewor­ben. In dem Arbeits­ver­trag der Mitar­bei­te­rin war jedoch nur eine wöchent­li­che Arbeits­zeit von 30 Stunden verein­bart. Gleiches stand im Betreu­ungs­ver­trag, der mit der zu versor­gen­den Senio­rin abgeschlos­sen worden war.

30 Stunden wöchent­lich – nur auf dem Papier

Wie man sich leicht denken kann, wurde die wöchent­lich verein­barte Arbeits­zeit schnell zur Makula­tur. Die Kläge­rin schil­derte, sei sie in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 22 oder sogar 23 Uhr abends tätig gewesen. Auch nachts habe sie sich bereit halten müssen, falls ihrer Betreu­ten etwas passiert. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindest­lohn, folgerte sie. Der Arbeit­ge­ber hat dagegen die behaup­te­ten Arbeits­zei­ten bestrit­ten und sich auf die arbeits­ver­trag­lich verein­barte Arbeits­zeit berufen.

Letzt­end­lich sprach das Landes­ar­beits­ge­richt ihr den gefor­der­ten Mindest­lohn für die Zeit von 21 Stunden täglich zu. Die sowohl im Arbeits- als auch im Vermitt­lungs­ver­trag verein­barte Wochen-Arbeits­zeit sei treuwid­rig, hieß es im Urteil. Denn die Agentur habe eine umfas­sende Betreu­ung zugesagt, und die Verant­wor­tung sowohl für die Betreu­ung als auch die Einhal­tung der Arbeits­zeit der Kläge­rin übertra­gen. Das Arbeits­zeit-Manage­ment sei jedoch Aufgabe des Arbeit­ge­bers. Die vertrag­li­chen 30 Stunden pro Woche seien im vorlie­gen­den Fall für das zugesagte Leistungs­spek­trum von vornher­ein unrea­lis­tisch gewesen.

Die zuerkannte vergü­tungs­pflich­tige Arbeit­zeit ergab sich auch aus dem zusätz­li­chen Bereit­schafts­dienst während der Nacht. Ledig­lich in einem begrenz­ten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich, sei es der Kläge­rin zumut­bar gewesen, sich ihrem Dienst zu entzie­hen.

Das Landes­ar­beits­ge­richt hat die Revision zum Bundes­ar­beits­ge­richt zugelas­sen.