Die hinreichende Lektüre der Arztbriefe muss im Rahmen einer ordnungsgemäßen Praxisorganisation sichergestellt werden.
Die hinrei­chende Lektüre der Arztbriefe muss im Rahmen einer ordnungs­ge­mä­ßen Praxis­or­ga­ni­sa­tion sicher­ge­stellt werden. Bild: © Wavebreak­me­dia Ltd | Dreamstime.com

Wird ein Patient von Ärzten unter­schied­li­cher Fachrich­tun­gen behan­delt, birgt die Kommu­ni­ka­tion der Ärzte unter­ein­an­der die Gefahr von Infor­ma­ti­ons­ver­lust und Missver­ständ­nis­sen. Auch wenn im Praxis­all­tag eine Vielzahl von Arztbrie­fen eingeht, ist im Rahmen einer ordnungs­ge­mä­ßen Praxis­or­ga­ni­sa­tion sicher­zu­stel­len, dass diese vom Behand­ler auch zur Kennt­nis genom­men und die enthal­te­nen Infor­ma­tio­nen berück­sich­tigt werden.

Sachver­halt

Der beklagte Facharzt für Anästhe­sio­lo­gie und Schmerz­the­ra­peut betreute die Patien­tin wegen mehre­rer Erkran­kun­gen, unter anderem eines Fibro­my­al­gie­syn­droms. Daneben litt die Patien­tin an einer Osteo­po­rose sowie einer Schild­drü­sen­über­funk­tion. Der beklagte Schmerz­the­ra­peut legte zu Beginn der Behand­lung einen Medika­men­ten­plan in einem an den Hausarzt gerich­te­ten Arztbrief fest. Der Hausarzt übernahm im Anschluss die Rezep­tie­rung des Medika­men­ten­pla­nes und verord­nete die übrigen notwen­di­gen Medika­mente.

Die Medika­tion wurde über einen Zeitraum von mehre­ren Jahren unver­än­dert fortge­führt. Der beklagte Arzt gab daher in seinen an den Hausarzt gerich­te­ten Arztbrie­fen durch­lau­fend als Thera­pie „Medika­tion weiter wie bisher“ an.

Im Jahr 2009 stellte der Schmerz­the­ra­peut die Medika­tion aufgrund eines Wirkver­lus­tes um: Ein Medika­ment sollte durch ein neues Präpa­rat ersetzt werden. In dem dazu verfass­ten Arztbrief an den Hausarzt gab er nament­lich das neue Präpa­rat und dessen Dosie­rung an sowie den Zusatz „übrige Thera­pie weiter wie bisher“. Für ihn als Spezia­lis­ten war klar, dass durch das neue Präpa­rat ein anderes Medika­ment ersetzt werden sollte. Dies war für den Hausarzt aber nicht offen­sicht­lich. Er verord­nete beide Medika­mente neben­ein­an­der. Die Doppel­me­di­ka­tion blieb dem Schmerz­the­ra­peu­ten über Jahre unbekannt.

Nach Jahren erhielt er aller­dings im Zuge einer augen­ärzt­li­chen Behand­lung einen an ihn gerich­te­ten Arztbrief. Aus den anamnes­ti­schen Angaben dieses Arztbriefs ergab sich die Doppel­me­di­ka­tion. Der Schmerz­the­ra­peut nahm aber ledig­lich die Diagnose zur Kennt­nis, welche nicht in Zusam­men­hang mit den von ihm behan­del­ten Erkran­kun­gen stand. Deshalb wurde der Arztbrief zu den Akten gelegt, ohne ihn vollstän­dig gelesen zu haben.

Im weite­ren Verlauf stellte sich bei der Patien­tin eine dauer­hafte Schädi­gung der Nieren ein, welche kausal auf die gleich­zei­tige Einnahme der beiden Medika­mente zurück­zu­füh­ren war. Die Schädi­gung der Nieren hätte noch verhin­dert bzw. deutlich gerin­ger gehal­ten werden können, wenn der Arzt die an ihn gerich­te­ten Infor­ma­tio­nen berück­sich­tigt hätte.

Recht­li­che Würdi­gung

Auch mit Blick auf die neue Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofs (BGH, VI ZR 285/17; Urteil vom 26.6.2018) zum Umgang mit Arztbrie­fen und den darin enthal­te­nen Infor­ma­tio­nen werden an den Arzt hohe Anfor­de­run­gen gestellt. So hat er die an ihn gerich­te­ten Arztbriefe vollstän­dig zur Kennt­nis zu nehmen, selbst wenn die dort behan­delte Erkran­kung nicht in sein Fachge­biet fällt. Die unzurei­chende Lektüre von Arztbrie­fen und Befund­be­rich­ten ist vor diesem Hinter­grund als grob fehler­haft zu werten mit der Folge, dass die Beweis­last für den einge­tre­te­nen Schaden von dem Patien­ten auf den Arzt übergeht.

Fazit

Der Fall zeigt deutlich, dass im Rahmen der Zusam­men­ar­beit von Ärzten unter­schied­li­cher Fachrich­tun­gen eine klare und eindeu­tige Kommu­ni­ka­tion von entschei­den­der Bedeu­tung ist, um Missver­ständ­nisse mit mögli­cher­weise gravie­ren­den Folgen für die Patien­ten zu vermei­den. Arztbriefe sollten besser ausführ­lich als zu knapp formu­liert werden und der Spezia­list sollte beden­ken, dass das, was für einen Kolle­gen in seinem Fachge­biet offen­sicht­lich ist, nicht auch jedem Arzt eines anderen Fachge­bie­tes geläu­fig sein muss. Auf der anderen Seite ist die sorgfäl­tige Lektüre der einge­hen­den Infor­ma­tio­nen unabding­bar. Wider­sprü­che und Zweifel müssen zum Schutz der betrof­fe­nen Patien­ten durch ausrei­chende Kommu­ni­ka­tion zwischen den Behand­lern ausge­räumt werden.

Quelle: Tanja Mannschatz, Rechts­an­wäl­tin