Ist es vor dem Hintergrund also rechtens, wenn der Arbeitgeber die durch Krankheit bedingten Arbeitsausfälle als Überstundenabbau wertet oder durch ein nachträgliches Arbeits-Soll nachholen lässt? Zur Beantwortung dieser Frage muss erst einmal begutachtet werden, wie verbindlich der Dienstplan eigentlich ist:
Tatsächlich obliegt die Festlegung der Arbeitszeiten dem Arbeitgeber. Er übt damit das ihm zustehende arbeitgeberseitige Weisungsrecht aus, das in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist. Allerdings darf er dieses nur genau einmal ausüben. Ist der Dienstplan also verbindlich festgelegt worden, so lässt sich dieser einseitig durch den Arbeitgeber nicht so einfach wieder ändern. Man könnte sagen, sein Weisungsrecht wurde damit „verbraucht“. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine gemeinsame Lösung zur Umgestaltung des Dienstplanes einigen können.
Überstundenabbau oder zusätzliches Arbeits-Soll wegen krankheitsbedingtem Arbeitsausfall?
Die Frage, ob krankheitsbedingte Arbeitsausfälle nachgeholt werden müssen oder gar als Überstundenabbau gewertet werden dürfen, ist ganz klar zu verneinen. Sobald der Dienstplan einmal verbindlich festgeschrieben ist, sind auch die zu leistenden Arbeitszeiten verbindlich. Dies ist im heutigen Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) konkreter bestimmt: Fällt die Arbeit unverschuldet aufgrund von Krankheit aus, so besteht ein Recht auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EntgFG. Die versäumten Arbeitsstunden werden also weiterhin bezahlt, ohne dass sie nachgeholt werden muss.