Der Rücken wird oft stark belastet während der pflegerischen Tätigkeiten.
Der Rücken wird oft stark belas­tet während der pflege­ri­schen Tätig­kei­ten. Bild: Robert Kneschke/Dreamstime.com

Pflege­kräfte sind eine der Berufs­grup­pen mit einem beson­ders hohem Kranken­stand. So fehlen Fachkräfte, die in Pflege- oder Alten­hei­men arbei­ten, durch­schnitt­lich 24 Tage, während für Beschäf­tigte aus anderen Berei­chen im Durch­schnitt 16 Krank­heits­tage verzeich­net werden können – so die Zahlen des letzten BKK Gesund­heits­a­tals 2017. Neben psychi­schen Belas­tun­gen leiden Pflege­kräfte vor allem auch unter starken körper­li­chen Beanspru­chun­gen und den damit verbun­de­nen Folgen. So fallen beispiels­weise weibli­che Alten­pfle­ge­rin­nen wegen Muskel- und Skelett­er­kran­kun­gen laut dem Gesund­heits­at­las doppelt so lange aus wie die weibli­chen Beschäf­tig­ten in anderen Branchen insge­samt.

Auch die Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohlfahrts­pflege (BGW) verzeich­nete im Jahr 2016 eine beson­ders hohe Melde­zahl von Haut- und Wirbel­säu­len­pro­ble­men bei Menschen mit Gesund­heits­be­ru­fen. Die Rücken­par­tie scheint also in beson­de­rem Maße unter den pflege­ri­schen Tätig­kei­ten zu leiden. Wie kann dem präven­tiv entge­gen gewirkt werden bzw. wie kann man vermei­den, dass der Rücken überhaupt so stark belas­tet wird?

Das beste Mittel: Vorbeu­gen

Muskel- und Skelett­er­kran­kun­gen sowie Schmer­zen im Rücken­be­reich kommen in der pflege­ri­schen Arbeit in der Regel durch Fehlbe­las­tun­gen bei Hebe- und Trage­tä­tig­kei­ten bzw. im Allge­mei­nen beim Bewegen der Patien­ten oder Bewoh­nern in Pflege­hei­men vor. Hier gilt es präven­tiv gegen derar­tige Fehlbe­las­tun­gen vorzu­ge­hen – helfen können dabei spezi­ell für die pflege­ri­sche Arbeit angefer­tigte Hilfs­mit­tel, die den Arbeits­all­tag deutlich verein­fa­chen können.

Folgende Hilfs­mit­tel schlägt die BGW vor:

  • Die Antirut­sch­matte
  • Der Bettzü­gel
  • Der Halte­gür­tel
  • Das Rollbrett
  • Die Gleit­matte
  • Der Patien­ten­lif­ter
  • Höhen­ver­stell­bare Liegen

Mit der Antirut­sch­matte ist es beispiels­weise möglich, dass der im Bett liegende Patient durch das Abdrü­cken mit den Fersen auf der Matte nach oben an das Kopfende rutschen kann, ohne dabei abzurut­schen. Ein Halte­gür­tel, der im Becken­be­reich angelegt wird, ermög­licht das sichere Halten und Führen des Patien­ten beim Aufste­hen und Umset­zen. Wenn die Hilfs­mit­tel zur Verfü­gung stehen, sollten alle Mitar­bei­ter zur richti­gen Anwen­dung einge­wie­sen werden und dann sollten sie natür­lich auch konse­quent einge­setzt werden. Es ist ratsam, sie daher in greif­ba­rer Nähe zu lagern.

Bewegung, Sport und Kinästh­te­tik

Neben techni­schen Hilfs­mit­teln gibt es aber auch noch andere Möglich­kei­ten für ein rücken­scho­nen­des Arbei­ten zu sorgen. So kann bereits bei der Schicht­pla­nung berück­sich­tigt werden, dass die belas­ten­den Tätig­kei­ten auf alle Pflegen­den gleich verteilt werden. Zudem kann der Einsatz von Kinäs­the­tik eine wahre Hilfe sein. Mit den Konzep­ten der Kinäs­the­tik können Patien­ten einfa­cher und schonen­der bewegt werden und gleich­zei­tig fördert es die Mobili­tät und körper­li­che Gesund­heit der Patien­ten. Zuletzt ist es ratsam, auch außer­halb der Arbeit nicht auf Präven­tion und die eigene körper­li­che Gesund­heit zu verzich­ten. Bewegung und Sport sowie bereits kleine Übungen in der Freizeit und im Alltag sorgen für einen starken und einsatz­fä­hi­gen Rücken.

Um Rücken­pro­ble­men im pflege­ri­schen Alltag vorzu­beu­gen, gibt es also eine Reihe von Maßnah­men, die am besten bereits ergrif­fen werden sollten, bevor körper­li­che Beschwer­den eintre­ten. Übrigens: Der Arbeit­ge­ber ist grund­sätz­lich dazu verpflich­tet, nötige Hilfs­mit­tel für die Mitar­bei­ter zur Verfü­gung zu stellen. In den Paragra­fen §§ 616 bis 618 BGB ist die Fürsor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über den Arbeit­neh­mern geregelt. Darin heißt es unter anderem:

„Der Dienst­be­rech­tigte hat Räume, Vorrich­tun­gen oder Gerät­schaf­ten, die er zur Verrich­tung der Dienste zu beschaf­fen hat, so einzu­rich­ten und zu unter­hal­ten und Dienst­leis­tun­gen, die unter seiner Anord­nung oder seiner Leitung vorzu­neh­men sind, so zu regeln, dass der Verpflich­tete gegen Gefahr für Leben und Gesund­heit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienst­leis­tung es gestat­tet.“
§ 618 Absatz 1 BGB

Eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung vorab kann bei der Erfas­sung der erfor­der­li­chen Mittel und Maßnah­men helfen.