Sex
Wer zahlt die Kosten für die Befrie­di­gung sexuel­ler Bedürf­nisse?

Der im Jahr 1954 geborene Kläger, mit den anerkann­ten Merkzei­chen G, B, aG, H und RF, leidet seit der Geburt an einer spasti­schen Tetra­ple­gie mit Zerebral­pa­rese. Zudem ist sein linker Arm wegen einer chroni­schen Epicon­dy­li­tis nur beschränkt gebrauchs­fä­hig. Um sich fortzu­be­we­gen, ist er auf einen Rollstuhl angewie­sen.

Mit einem Schrei­ben beantragte er beim zustän­di­gen Bezirk als überört­li­chem Sozial­hil­fe­trä­ger die Verlän­ge­rung der Bewil­li­gung der Einglie­de­rungs­hilfe. Das Beson­dere: Er möchte, dass auch wöchent­lich zwei eroti­sche Ganzkör­per­mas­sa­gen berück­sich­tigt werden. Als der Antrag abgelehnt wurde, ging der Kläger mit seinen Forde­run­gen vor das Sozial­ge­richt München. Das Gericht befand: Die Kosten für die Befrie­di­gung sexuel­ler Bedürf­nisse sei bereits im Regel­be­darf enthal­ten. Zudem könne der Kläger den Mehrbe­darf wegen des Merkzei­chens G verwen­den und somit die Kosten decken.

Der Kläger erhob hierge­gen erneut eine Klage; Die Kosten für zwei Ganzkör­per­mas­sa­gen zu jeweils 200 Euro pro Woche seien zu überneh­men. Das Sozial­ge­richt wies die Klage erneut ab. Dagegen hat der Kläger Berufung vor dem Landes­so­zi­al­ge­richt in München einge­legt.

Doch auch die Berufung blieb erfolg­los. Der Kläger hat keinen Anspuch auf (höhere) Leistun­gen der Grund­si­che­rung unter Berück­sich­ti­gung von Kosten der gewünsch­ten Ganzkör­per­mas­sa­gen. Nach Ansicht des Gerichts hat der beklagte Bezirk den Bedarf vielmehr treffend ermit­telt (§ 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X): Er hat den Regel­be­darf nach Stufe 1 (374 Euro, ab 2013: 382 Euro und ab 2014: 391 Euro) berück­sich­tigt, den Aufsto­ckungs­be­trag von 19 bzw. 20 Euro gemäß der Regel­satz­fest­set­zungs­ver­ord­nung, den Mehrbe­darf aufgrund der Schwer­be­hin­de­rung und des Merkzei­chens G sowie die tatsäch­li­chen Kosten der Unter­kunft und Heizung. Weitere Bedarfe gebe es nicht.

Auch Bundes­mi­nis­te­rium sieht Ausga­ben für Prosti­tu­tion als nicht regel­be­darfs­re­le­vant

Obwohl nach Auskunft des Statis­ti­schen Bundes­am­tes auch die Kosten für Prosti­tu­tion in den durch­schnitt­li­chen Ausga­ben der priva­ten Haushalte ermit­telt wurden, müsse der Gesetz­ge­ber nicht automa­tisch jede Ausgabe als regel­be­darfs­re­le­vant einschät­zen, erklärt das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les. Auch nach Neure­ge­lung der Bedarfe nach der Einkom­mens- und Verbrau­cher­stich­probe (EVS) 2008 sei die Ausga­ben­po­si­tion „Dienst­leis­tun­gen für Prosti­tu­tion“ nicht als regel­be­darfs­re­le­vant berück­sich­tigt worden.

Genau wie Tabak, alkoho­li­sche Getränke und Glücks­spiel zählt auch eine eroti­sche Ganzkör­per­mas­sage nicht zum vom Gesetz­ge­ber einge­schätz­ten Regel­be­darf. Der Regel­be­darf muss somit trotz Forde­rung des Klägers nicht erhöht werden.

Auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege müssen die Kosten zur Deckung eroti­scher Ganzkör­per­mas­sa­gen nicht gedeckt werden. In der Hilfe zur Pflege werden nämlich nur „gewöhn­li­che und regel­mä­ßig wieder­keh­rende Verrich­tun­gen im Ablauf des tägli­chen Lebens“ berück­sich­tigt (gemäß § 19 Absatz 3 und § 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Zu diesen Verrich­tun­gen zählen nach § 61 Absatz 5 SGB XII die Berei­che:

  • Körper­pflege (Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasie­ren, die Darm- und Blasen­ent­lee­rung, im Bereich der Ernäh­rung das mundeg­rechte Zuberei­ten oder die Aufnahme der Nahrung)
  • Mobili­tät (selbst­stän­dige Aufste­hen und Zubett­ge­hen, An- und Ausklei­den, Gehen, Stehen, Treppen­stei­gen oder das Verlas­sen und Wieder­auf­su­chen der Wohnung)
  • Hauswirt­schaft­li­che Versor­gung (Einkau­fen, Kochen, Reini­gen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Behei­zen)

Unter all diese Berei­che fallen eroti­sche Körper­mas­sa­gen nicht – selbst nicht unter die Hilfe bei der Blasen­ent­lee­rung.

§ 61 Absatz 1 Satz 2 SGB XII sieht zwar vor, dass auch für Verrich­tun­gen, die nicht unter § 61 Absatz 5 SBG XII fallen, Hilfe zur Pflege zu leisten ist. Jedoch sind hierbei nur Leistun­gen gemeint, die in den Berei­chen Körper­pflege und hauswirt­schaft­li­che Versor­gung wegen einer Enschrän­kung des Pflege­be­griffs nicht berück­sich­tigt werden konnten. Darun­ter fallen unter anderem: allge­meine Anlei­tung und Beauf­sich­ti­gung, Struk­tu­rie­rung des Tages­ab­laufs mit seinen unter­schied­li­chen körper­li­chen, geisti­gen und seeli­schen Bedürf­nisse und der Schutz vor Selbst- und Fremd­ge­fähr­dung. Ganzkör­per­mas­sa­gen sind kein Teil davon, weil pflege­ri­sche Zielset­zung und Betreu­ungs­cha­rak­ter fehlen.

Ebenfalls unzuläs­sig ist ein Anspruch auf Grund­lage von § 19 Absatz 3 und § 73 Satz 1 SGB XII. Demnach können auch Leistun­gen aus sonsti­gen Lebens­be­rei­chen erbracht werden, sofern sie den Einsatz öffent­li­cher Mittel recht­fer­ti­gen. Dass § 73 Satz 1 SGB XII in diesem Fall angewen­det werden kann, ist deshalb unzuläs­sig, weil der Paragraph hier als „Repara­tur­norm“ heran­ge­zo­gen würde.

Der Kläger hat laut Urteil des LSG Bayern (Urteil vom 6.2.2020 – L 8 SO 163/17) somit unter keinem der genann­ten Aspekte ein Recht auf die Ganzkör­per­mas­sa­gen.

Sexual­as­sis­tenz richtig anwen­den

Obwohl der Kläger im obigen Fall mit seinen Forde­run­gen geschei­tert ist, gehört der Wunsch nach Zärtlich­keit, körper­li­cher Nähe und sinnli­chen Begeg­nun­gen zu den Grund­be­dürf­nis­sen des persön­li­chen Lebens. Diese dürfen auch körper­lich einge­schränk­ten Perso­nen nicht verwehrt bleiben.

Hierfür gibt es die Sexual­as­sis­tenz oder Sexual­be­glei­tung. Perso­nen die diese Dienste anbie­ten, haben sich auf den Umgang mit immobi­len Menschen und deren sexuel­len Bedürf­nisse spezia­li­siert. Profes­sio­nelle Organi­sa­tio­nen bringen dieses Konzept nun auch in den Senio­ren­be­reich. Zentral sind hier die Befrie­di­gung der Bedürf­nisse nach Nähe, Zärtlich­keit und Verständ­nis. Es handelt sich dabei um sogenannte „passive Sexual­as­sis­tenz“. Der penetra­tive Sex (aktive Sexual­as­sis­tenz) gehört grund­sätz­lich nicht zu den profes­sio­nel­len Angebo­ten der Sexual­as­sis­tenz.