Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Das Logo des Gemein­sa­men Bundes­aus­schus­ses (G‑BA)

#1: Gemein­sa­mer Bundes­aus­schuss – was ist das?

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) ist das wichtigste Organ der Selbst­ver­wal­tung im deutschen Gesund­heits­we­sen. Er wurde 2004 durch das GKV-Moder­ni­sie­rungs­ge­setz (GMG) einge­setzt und legt im Rahmen der gesetz­li­chen Vorga­ben im Detail fest, wie der Leistungs­an­spruch der Versi­cher­ten von den gesetz­li­chen Kranken­kas­sen umgesetzt wird.

Beauf­tragt wird der G‑BA von Bundes­tag und Bundes­rat. Er steht unter der Aufsicht des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG) und wird bei seiner Entschei­dungs­fin­dung von unter­schied­li­chen Insti­tu­ten beraten, zum Beispiel dem Insti­tut für Quali­tät und Wirtschaft­lich­keit im Gesund­heits­we­sen (IQWiG).

#2: Aufga­ben & Kompe­ten­zen des G‑BA

In erster Linie beschließt bezie­hungs­weise aktua­li­siert der G‑BA Richt­li­nien wie zum Beispiel die Arznei­mit­tel-Richt­li­nie, die Hilfs­mit­tel-Richt­li­nie oder die Quali­täts­ma­nage­ment-Richt­li­nie.

In diesen Richt­li­nien wird entschie­den, welche Leistun­gen die gesetz­li­chen Kranken­kas­sen überneh­men. Dabei darf der G‑BA Leistun­gen ausschlie­ßen oder einschrän­ken, wenn er ihren diagnos­ti­schen oder thera­peu­ti­schen Nutzen, die medizi­ni­sche Notwen­dig­keit oder die Wirtschaft­lich­keit nach dem allge­mei­nen Stand der medizi­ni­schen Erkennt­nis als nicht erwie­sen ansieht.

Zwar sind diese Richt­li­nien keine Gesetze, trotz­dem sind sie für gesetz­lich Versi­cherte und Kassen verbind­lich. Sie decken sowohl ambulante Behand­lun­gen bei Ärzten, Zahnärz­ten und Thera­peu­ten ab wie auch die Behand­lung in Kranken­häu­sern.

#3: Wer ist Mitglied im Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss?

Der G‑BA besteht aus vier sogenann­ten Träger­or­ga­ni­sa­tio­nen:

  • Kassen­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV)
  • Kassen­zahn­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung (KZBV)
  • Deutsche Kranken­haus­ge­sell­schaft (DKG)
  • Spitzen­ver­band Bund der Kranken­kas­sen (GKV-Spitzen­ver­band)

Diese benen­nen insge­samt zehn Mitglie­der, die das Beschluss­gre­mium des G‑BA bilden. Hinzu kommen drei unpar­tei­ische Mitglie­der, die von den Träger­or­ga­ni­sa­tio­nen einver­nehm­lich vorge­schla­gen werden.

Diese 13 Perso­nen – das sogenannte Plenum – sind für sechs Jahre im Amt, die aktuelle Amtspe­ri­ode des G‑BA endet am 1. Juli 2028. Gelei­tet wird das Plenum von einem oder einer Vorsit­zen­den, die eines der unpar­tei­ischen Mitglie­der sein muss.

Zwar sind auch Patien­ten- und Selbst­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen im G‑BA vertre­ten, aller­dings haben sie kein Stimm­recht, sondern nur Antrags- und Mitbe­ra­tungs­rechte. Aktuell sind folgende Organi­sa­tio­nen berech­tigt, Patien­ten­ver­tre­ter für den G‑BA zu bestim­men:

  • Deutscher Behin­der­ten­rat (DBR)
  • Bundes­Ar­beits­Ge­mein­schaft der Patien­tIn­nen­stel­len (BAGP)
  • Deutsche Arbeits­ge­mein­schaft Selbst­hil­fe­grup­pen e. V.
  • Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band e. V.

Organi­sa­tio­nen, die nicht Mitglied in einem dieser Verbände sind, können auf Antrag durch das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium anerkannt werden.

#4: Themen des G‑BA: Von Impfung bis Canna­bis

Die Themen, mit denen sich der Gemein­same Bundes­aus­schuss beschäf­tigt, sind sehr vielsei­tig. Seine Richt­li­nien regeln Details zu medizi­ni­schen Behand­lun­gen, zum Beispiel, unter welchen Umstän­den die Verord­nung von Canna­bis von den Kranken­kas­sen geneh­migt werden muss.

Er passt die Richt­li­nie zu Schutz­imp­fun­gen an die Empfeh­lun­gen der STIKO an oder regelt in der Psycho­the­ra­pie-Richt­li­nie Details zu ambulan­ten psycho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lungs­for­men, zum Antrags- und Gutach­ter­ver­fah­ren und zum Leistungs­um­fang.

Darüber hinaus gibt es auch Richt­li­nien für organi­sa­to­ri­sche Themen wie die Quali­täts­ma­nage­ment-Richt­li­nie oder die Arbeits­un­fä­hig­keits-Richt­li­nie, die Regeln über die Beurtei­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit und die Maßnah­men zur stufen­wei­sen Wieder­ein­glie­de­rung festlegt.

#5: Kritik am Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss

Aufgrund seiner weitrei­chen­den Kompe­ten­zen muss sich der G‑BA einiges an Kritik gefal­len lassen:

  • Patien­ten haben keine Stimme: Patien­ten­ver­tre­ter können nur von vier Verbän­den benannt werden und dürfen nicht abstim­men. Als Organi­sa­tion aufge­nom­men zu werden, wenn man nicht Mitglied in einem der Verbände ist, ist zwar theore­tisch möglich, praktisch aber kaum machbar. So hatte sich die Deutsche Stiftung Patien­ten­schutz zwischen 2014 und 2018 erfolg­los um die Aufnahme von eigenen Vertre­tern bemüht.
  • Pflegende ohne Einfluss: Auch die Pflegen­den, zahlen­mä­ßig die größte Gruppe im Gesund­heits­we­sen, haben kaum Einfluss auf Entschei­dun­gen. G‑BA-Vorsit­zen­der Josef Hecken hatte im Mai 2022 für Diskus­sio­nen gesorgt, als er sich entschie­den gegen ein Stimm­recht für den Deutschen Pflege­rat aussprach.
  • Umstrit­tene Bewer­tungs­kri­te­rien: Menschen mit chroni­schen Erkran­kun­gen leiden oft darun­ter, dass der G‑BA teurere Medika­mente oder Thera­pie­for­men nur mit dem Nachweis eines Zusatz­nut­zens akzep­tiert. Dabei gilt eine Verbes­se­rung der Lebens­qua­li­tät aller­dings nicht als Zusatz­nut­zen, da sie schwer empirisch nachweis­bar ist. So wurden zum Beispiel konti­nu­ier­li­che Gluko­se­mess-Systeme (CGMs), die es Eltern von diabe­ti­schen Kindern ermög­li­chen, nachts durch­zu­schla­fen, sehr lange nicht anerkannt, da sie zwar den Alltag für Patien­ten und Angehö­rige angeneh­mer machen, aber keinen thera­peu­ti­schen Zusatz­nut­zen bei der Behand­lung des Diabe­tes erbrin­gen.