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Diese Frage brannte einer Teilneh­me­rin des Deutschen Wundkon­gres­ses in Bremen auf der Zunge, die sie an den Referen­ten Prof. Dr. Volker Großkopf, Rechts­an­walt und Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln, richtete. In dem von ihr geschil­der­ten Fall handelt es sich um einen Patien­ten mit Apalli­schem Syndrom, dessen Reakti­ons- und Mobili­sa­ti­ons­mög­lich­kei­ten sich zu verbes­sern schei­nen. Der ehemals aktive Sport­ler bekommt eine tägli­che Ernäh­rungs­zu­fuhr von 1.500 Kiloka­lo­rien, nimmt jedoch in den letzten Wochen zuneh­mend ab.

Seine Ehefrau und Betreue­rin lehnt es aller­dings ab, auf eine adäquate Ernäh­rungs­zu­fuhr umzustel­len. Eine Patien­ten­ver­fü­gung liegt nicht vor. Welche Handlungs­mög­lich­kei­ten haben in so einem Fall Pflege­kräfte und wie müssen sie sich verhal­ten? Zwar musste Gesund­heits­rechts­experte Prof. Großkopf einräu­men, dass es grund­sätz­lich nur wenige Möglich­kei­ten gebe, in so eine Situa­tion einzu­grei­fen, eine sei aber sehr effizi­ent: Als Pflege­kraft sollte man sich in diesem Fall an das Betreu­ungs­ge­richt wenden und sich auf den § 1901 BGB (Anm. d. Red.: veral­tet) stützen, wonach jedwe­des Handeln des Betreu­ers zum Wohle des Patien­ten bezie­hungs­weise Betreu­ten zu erfol­gen habe, so Prof. Großkopf. Hinzu­wei­sen wäre in diesem Zusam­men­hang noch, dass bei einer Kontak­tie­rung außer­halb der Einrich­tung, der Dienst­weg einzu­hal­ten ist. Dies bedeu­tet, dass, bevor das Betreu­ungs­ge­richt invol­viert wird, dies mit der Pflege­dienst­lei­tung, der Geschäfts­füh­rung bzw. Heimlei­tung abgestimmt werden muss.