Diese Frage brannte einer Teilnehmerin des Deutschen Wundkongresses in Bremen auf der Zunge, die sie an den Referenten Prof. Dr. Volker Großkopf, Rechtsanwalt und Professor für Rechtswissenschaften im Fachbereich Gesundheitswesen an der Katholischen Hochschule NRW in Köln, richtete. In dem von ihr geschilderten Fall handelt es sich um einen Patienten mit Apallischem Syndrom, dessen Reaktions- und Mobilisationsmöglichkeiten sich zu verbessern scheinen. Der ehemals aktive Sportler bekommt eine tägliche Ernährungszufuhr von 1.500 Kilokalorien, nimmt jedoch in den letzten Wochen zunehmend ab.
Seine Ehefrau und Betreuerin lehnt es allerdings ab, auf eine adäquate Ernährungszufuhr umzustellen. Eine Patientenverfügung liegt nicht vor. Welche Handlungsmöglichkeiten haben in so einem Fall Pflegekräfte und wie müssen sie sich verhalten? Zwar musste Gesundheitsrechtsexperte Prof. Großkopf einräumen, dass es grundsätzlich nur wenige Möglichkeiten gebe, in so eine Situation einzugreifen, eine sei aber sehr effizient: Als Pflegekraft sollte man sich in diesem Fall an das Betreuungsgericht wenden und sich auf den § 1901 BGB (Anm. d. Red.: veraltet) stützen, wonach jedwedes Handeln des Betreuers zum Wohle des Patienten beziehungsweise Betreuten zu erfolgen habe, so Prof. Großkopf. Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang noch, dass bei einer Kontaktierung außerhalb der Einrichtung, der Dienstweg einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass, bevor das Betreuungsgericht involviert wird, dies mit der Pflegedienstleitung, der Geschäftsführung bzw. Heimleitung abgestimmt werden muss.