Auch zum CSD sollte man sich als Pflegekraft keine künstlichen Fingernägel zulegen. Auch wenn es schick in Regenbogenfarben aussieht.
Auch zum CSD sollte man sich als Pflege­kraft keine künst­li­chen Finger­nä­gel zulegen. Auch wenn es schick in Regen­bo­gen­far­ben aussieht. Bild: © Evgeni­j­broz­mann auf Dreamstime.com

Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Aachen hat entschie­den, dass angestell­ten Helfern im sozia­len Dienst eines Alten­heims das Tragen von langen, künst­li­chen, lackier­ten Finger- oder Gelnä­geln im Dienst unter­sagt werden kann (Az.: 1 Ca 1909/18).

Die Kläge­rin ist als Helfe­rin im sozia­len Dienst eines von der Arbeit­ge­be­rin betrie­be­nen Alten­heims beschäf­tigt. Mit der Anwei­sung ihrer Arbeit­ge­be­rin, die ihr das Tragen ihrer Gelnä­gel im Dienst unter­sagte, war die Kläge­rin nicht einver­stan­den. Sie machte geltend, dass die Anwei­sung sich auch auf ihr persön­li­ches Erschei­nungs­bild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allge­mei­nen Persön­lich­keits­recht verletze. Die Arbeit­ge­be­rin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnä­gel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewoh­ner zwingend erfor­der­lich sei.

Die Klage hatte vor dem Arbeits­ge­richt Aachen keinen Erfolg

Nach Auffas­sung des Arbeits­ge­richts muss das Inter­esse der Kläge­rin an der freien Gestal­tung ihres äußeren Erschei­nungs­bil­des hinter dem Inter­esse der Arbeit­ge­be­rin, die Gesund­heit und das körper­li­che Wohlbe­fin­den der ihr anver­trau­ten Bewoh­ner bestmög­lich zu schüt­zen, zurück­tre­ten. Zurecht habe sich die Arbeit­ge­be­rin auch auf die Empfeh­lun­gen des Robert Koch-Insti­tuts gestützt, nach denen aus Hygie­nege­sichts­punk­ten in Klini­ken, Praxen, Pflege­ein­rich­tun­gen und anderen medizi­ni­schen Arbeits­be­rei­chen ausschließ­lich natür­li­che und kurz geschnit­tene Finger­nä­gel getra­gen werden sollten. Denn unter anderem behin­dere Nagel­lack die Sicht­be­ur­tei­lung der Nägel, auf künst­li­chen Nägeln sei die Bakte­ri­en­dichte höher, sie beein­träch­tig­ten den Erfolg der Hände­hy­giene und erhöh­ten die Perfo­ra­ti­ons­ge­fahr für Einmal­hand­schuhe.

Pflegenden kann das Tragen von langen, künstlichen oder lackierten Finger- oder Gelnägeln untersagt werden.
Pflegen­den kann das Tragen von langen, künst­li­chen oder lackier­ten Finger- oder Gelnä­geln unter­sagt werden. Bild: © Mladen Bozick­ovic | Dreamstime.com

Gelnä­gel-Verbot ist im Rahmen des Direk­ti­ons­rechts

Die Anwei­sung, keine Gelnä­gel tragen zu dürfen, fällt in das arbeit­ge­ber­sei­tige Direk­ti­ons­recht gemäß § 106 Satz 2 GewO. Demnach kann der Arbeit­ge­ber gegen­über den Arbeit­neh­mern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leis­tung nach billi­gem Ermes­sen näher bestim­men. In dem Weisungs­recht ist nicht nur die Konkre­ti­sie­rung der Haupt­leis­tungs­pflicht inbegrif­fen, sondern auch die Bestim­mung sonsti­ger Tätig­kei­ten oder Maßnah­men, die mit der eigent­li­chen Arbeits­tä­tig­keit zusam­men­hän­gen. Dazu zählt beispiels­weise auch die Vorschrei­bung zum Tragen der Dienst­klei­dung.

Ob die Dienst­an­wei­sung im Rahmen billi­gen Ermes­sens liegt, war von dem Gericht gemäß § 315 Absatz 3 BGB zu prüfen. Wie das Gericht entschied, wurde dieser Spiel­raum einge­hal­ten.

Quelle: ArbG Aachen