
Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden, dass angestellten Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann (Az.: 1 Ca 1909/18).
Die Klägerin ist als Helferin im sozialen Dienst eines von der Arbeitgeberin betriebenen Altenheims beschäftigt. Mit der Anweisung ihrer Arbeitgeberin, die ihr das Tragen ihrer Gelnägel im Dienst untersagte, war die Klägerin nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass die Anweisung sich auch auf ihr persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit auswirke und sie deshalb in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich sei.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Aachen keinen Erfolg
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts muss das Interesse der Klägerin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten. Zurecht habe sich die Arbeitgeberin auch auf die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gestützt, nach denen aus Hygienegesichtspunkten in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

Gelnägel-Verbot ist im Rahmen des Direktionsrechts
Die Anweisung, keine Gelnägel tragen zu dürfen, fällt in das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gemäß § 106 Satz 2 GewO. Demnach kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. In dem Weisungsrecht ist nicht nur die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht inbegriffen, sondern auch die Bestimmung sonstiger Tätigkeiten oder Maßnahmen, die mit der eigentlichen Arbeitstätigkeit zusammenhängen. Dazu zählt beispielsweise auch die Vorschreibung zum Tragen der Dienstkleidung.
Ob die Dienstanweisung im Rahmen billigen Ermessens liegt, war von dem Gericht gemäß § 315 Absatz 3 BGB zu prüfen. Wie das Gericht entschied, wurde dieser Spielraum eingehalten.
Quelle: ArbG Aachen