In Mecklen­burg-Vorpom­mern ist eine Pflege­rin vor das Arbeits­ge­richt gezogen. Grund hierfür waren nicht bezahlte Pausen während ihrer Nacht­schich­ten. Des Weite­ren klagt sie auf eine angemes­sene Vergü­tung ihrer nächt­li­chen Dienst­zeit. Von Januar 2016 bis Februar 2017 leistete sie 105 Nacht­schich­ten bei einem priva­ten Dienst­leis­ter für Senio­ren­be­treu­ung. Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Schwe­rin hat der Klage vollum­fäng­lich statt­ge­ge­ben. Gegen diese Entschei­dung richtet sich die Berufung der Beklag­ten vor dem Landes­ar­beits­ge­richt (Az.: 3 Sa 226/17).

Die Klage

  • Die Kläge­rin begehrt die Zahlung eines Zuschlags von 2,28 Euro pro geleis­te­ter Nacht­ar­beits­stunde im Zeitraum zwischen Januar 2016 und Februar 2017 (13,44 Euro * 25 Prozent = 3,36 Euro abzüg­lich des in der Gesamt­be­triebs­ver­ein­ba­rung der Insti­tu­tion festge­schrie­be­nen Bonus von 1,08 Euro/Stunde).
  • Die Pflege­rin gibt an, während der absol­vier­ten 105 Nachschich­ten die im Schicht­plan festge­leg­ten Pausen nicht genutzt haben zu können und fordert daher eine Vergü­tung von jeweils 30 Minuten zu Unrecht einbe­hal­te­nen Arbeits­ent­gelts. Dies umfasste insge­samt 52,5 Stunden zu je 13,44 Euro.
  • Die Kläge­rin verlangt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 die Feststel­lung, dass die Pflege­ein­rich­tung verpflich­tet ist, einen Nacht­zu­schlag von 25 Prozent des Brutto­stun­den­lohns auf jede geleis­tete Nacht­ar­beits­stunde zu berech­nen und fortset­zend ab dem 1. Novem­ber 2017 jede geleis­tete Nacht­schicht entspre­chend zu vergü­ten.

Insge­samt verklagt die Pflege­rin die Einrich­tung zur Zahlung von 1.675,80 Euro und weite­ren 706,65 Euro. Zudem erhebt sie Anspruch auf einen Verzugs­scha­den von 320 Euro.

Beweis­schwie­rig­kei­ten für nicht geleis­tete Pausen

Die Berufung der Pflege­ein­rich­tung ist im Hinblick auf die strei­tige Klage bezüg­lich der Pausen­zei­ten begrün­det. Die Kläge­rin hat behaup­tet, auf Anwei­sung des Arbeit­ge­bers während der Pausen­zei­ten ihr einge­schal­te­tes Dienst­handy immer bei sich haben zu müssen und das Gebäude während­des­sen nicht verlas­sen zu dürfen. Für diese Behaup­tun­gen konnte die Kläge­rin aller­dings keine Beweis­mit­tel vorle­gen, weshalb ihre Klage in diesem Punkt abgelehnt wurde. Der Kläge­rin wird zudem der Zuschlag von 2,28 Euro auf die angeb­lich geleis­te­ten 52,5 Pausen­stun­den nicht angerech­net (119,70 Euro).

Das Urteil

Die restli­che Berufung ist nach den Urteils­grün­den jedoch nicht begrün­det.

  • Die Beklagte ist verpflich­tet, der Kläge­rin für die Zeit von Januar 2016 bis Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 1.556,10 Euro auszu­zah­len.
  • Der angemes­sene Ausgleich für die Nacht­ar­beit wurde mit 25 Prozent pro geleis­te­ter Stunde festge­setzt. Des Weite­ren ist die Einrich­tung verpflich­tet, ab dem 1.11.2017 wahlweise einen Nacht­ar­beits­s­zu­schlag oder bezahlte freie Tage bereit­zu­stel­len.
  • Die Beklagte ist gemäß § 288 Absatz 5 BGB verpflich­tet, den gefor­der­ten Schadens­er­satz in Höhe von 320 Euro zu bezah­len.

Man merke sich: Für geleis­tete Nacht­ar­beits­stun­den zwischen 23:00 und 6:00 Uhr haben Pflege­fach­kräfte gemäß § 6 Absatz 5 des Arbeits­zeit­ge­set­zes (ArbZG) einen Anspruch auf einen entspre­chen­den Ausgleich für die geleis­tete Zeit, sofern keine beson­de­ren Umstände vorlie­gen. Der Ausgleich beinhal­tet einen Zuschlag von 25 % auf den Brutto­stun­den­lohn oder die Gewäh­rung einer entspre­chen­den Anzahl von bezahl­ten freien Tagen, nämlich ein Viertel der geleis­te­ten Nacht­schich­ten.

Quelle: RDG 2019, 16(1), S. 20–23