Expertenstandard Dekubitusprophylaxe
Der neue Exper­ten­stan­dard „Dekubi­tus­pro­phy­laxe“. Bild: Marco Di Bella

Der Exper­ten­stan­dard „Dekubi­tus­pro­phy­laxe in der Pflege“ des Deutschen Netzwerk für Quali­täts­ent­wick­lung in der Pflege wurde 2017 bereits zum zweiten Mal aktua­li­siert und ist damit eine wesent­li­che pflege­ri­sche Handlungs­vor­gabe. Er richtet sich an alle Pflege­kräfte in der statio­nä­ren Alten­hilfe und Gesund­heits­ver­sor­gung sowie der ambulan­ten Pflege.

Zielgruppe der Prophy­laxe sind all jene Menschen, die durch gesund­heit­li­che Einschrän­kun­gen, Pflege­be­dürf­tig­keit sowie Einschrän­kun­gen ihrer Mobili­tät ein erhöh­tes Risiko für Dekubi­tus aufwei­sen. Dabei spielt das Alter keine Rolle.

Basie­rend auf einer umfas­sen­den Übersicht natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Fachli­te­ra­tur, Unter­su­chun­gen der Mitglie­der von Exper­ten­ar­beits­grup­pen sowie Praxis­er­fah­run­gen zur Umset­zung des Standards stehen die Inter­ven­tio­nen im Vorder­grund, die zu Druck­ent­las­tung und Druck­ver­tei­lung beitra­gen. Ebenso wichtig ist darüber hinaus die Bewegungs­för­de­rung.

Exper­ten­stan­dard reprä­sen­tiert den aktuel­len Wissens­stand

Mithin stellt der Exper­ten­stan­dard Dekubi­tus­pro­phy­laxe den aktuel­len Stand der pflege­ri­schen Wissen­schaft und Forschung dar. Und entfal­tet trotz des Empfeh­lungs­cha­rak­ters hierdurch eine haftungs­recht­li­che Konse­quenz. Denn der Sorgfalts­maß­stab der handeln­den Pflege­kraft hat sich grund­sätz­lich am anerkann­ten Stand der pflege­ri­schen Wissen­schaft und Forschung zu orien­tie­ren, sodass eine unbegrün­dete Abwei­chung hiervon als Sorgfalts­pflicht­ver­let­zung gewer­tet wird, die gegebe­nen­falls zivil­recht­li­che Schadens­er­satz­an­sprü­che nach sich ziehen kann.

Aus dem Gesichts­punkt des Patien­ten­schut­zes und der haftungs­recht­li­chen Risiko­mi­ni­mie­rung ist es unumgäng­lich, sich mit den Neuerun­gen und Aktua­li­sie­run­gen des Exper­ten­stan­dards ausein­an­der­zu­set­zen und dessen Inhalte auf die indivi­du­el­len Bedin­gun­gen der Gesund­heits­ein­rich­tung zu konkre­ti­sie­ren. Es ist eine gesamt­be­trieb­li­che und Leitungs­auf­gabe, diesen Standard zu imple­men­tie­ren.