Coronapandemie
Abstand, Hygiene, Alltags­maske – mit dieser einfa­chen Regel soll die eine weitere Ausbrei­tung von Corona verhin­dert werden. Zum Schutz der Beschäf­tig­ten im Gesund­heits­we­sen kommt der Hygiene dabei eine beson­dere Rolle zu, beispiels­weise bei der Bereit­stel­lung und Aufbe­rei­tung der täglich genutz­ten Berufs­be­klei­dung. Bild: Sphynxcat/Dreamstime.com

Hygiene im Umgang mit Arbeits­klei­dung nach der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel

Vor dem Hinter­grund der Bedeu­tung für die Hygiene zur Bekämp­fung der Corona­pan­de­mie hat Arbeits­klei­dung sowohl im SARS-CoV‑2 Arbeits­schutz­stan­dard des BMAS als auch in der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel[1] Eingang gefun­den. Spätes­tens mit der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel handelt es sich dabei nicht mehr nur um eine Empfeh­lung, sondern über das Arbeits­schutz­ge­setz unmit­tel­bar gelten­des Recht.

Damit gilt, dass die Nutzung ausschließ­lich perso­nen­be­zo­gen zu erfol­gen hat. Das ist sowohl durch indivi­du­elle Beklei­dung für den einzel­nen Mitar­bei­ter oder auch durch die sogenannte Poolklei­dung gegeben, die wohl in den meisten Kranken­haus- und Pflege­ein­rich­tun­gen gängig ist. Die neue Arbeits­schutz­re­gel verlangt vor einer Weiter­gabe zwingend eine Reini­gung. Im Falle der Kranken­häu­ser und Pflege­ein­rich­tun­gen muss dabei nach den Vorga­ben der DGUV-Regel für infek­ti­ons­ge­fähr­dete Wäsche (DGUV-Infor­ma­tion 203–084[2]) vorge­gan­gen werden. Dies liegt daran, dass die Beklei­dung beispiels­weise mit Körper­flüs­sig­kei­ten verun­rei­nigt sein kann.

In den meisten Fällen wird dies nur durch einen profes­sio­nel­len Dienst­leis­ter möglich sein, damit die Hygie­ne­stan­dards für die infek­ti­ons­ge­fähr­dete Wäsche einge­hal­ten werden – hierzu sind entspre­chende Hygie­ne­zer­ti­fi­kate notwen­dig.

Die Arbeits­schutz­re­gel besagt auch, dass die Aufbe­wah­rung getrennt von der Alltags­klei­dung erfol­gen muss. Bei einem An- und Auszie­hen der Arbeits­klei­dung zu Hause muss ausge­schlos­sen sein, dass zusätz­li­che Infek­ti­ons­ri­si­ken und/oder Hygie­ne­män­gel (beispiels­weise durch Verschmut­zung) entste­hen. Damit sollte diese Option für die Mitar­bei­ter im Kranken­haus- und Pflege­be­reich aus hygie­ni­schen Gründen ausge­schlos­sen sein. Ganz abgese­hen davon, dass das Waschen von Arbeits­klei­dung durch die Mitar­bei­ter ebefalls unzuläs­sig ist (vgl. DGKH[3]).

Textile Dienst­leis­ter erfül­len hygie­ni­sche Quali­täts­an­for­de­run­gen

Validierte Aufbe­rei­tungs­pro­zesse sowie zerti­fi­zierte Hygie­ne­qua­li­täts- und Kontroll­sys­teme, um die sichere und vor allem hygie­ni­sche Aufbe­rei­tung der Arbeits­klei­dung zu gewähr­leis­ten, sind zwingend notwen­dig. Mit Blick auf das Angebot texti­ler Dienst­leis­ter kann damit ein großer Teil der Versor­gungs­kette sicher gewähr­leis­tet werden: Von der Bereit­stel­lung der gewasche­nen Arbeits­klei­dung in indivi­du­el­len Schrank­sys­te­men oder in zentra­len Ausga­be­stel­len bis hin zum siche­ren Abholen der verschmutz­ten Wäsche mittels bereit­ge­stell­ter Trans­port­sys­teme.

Die Aufbe­rei­tung erfolgt nach Verfahren/Mittel entspre­chend der RKI- bezie­hungs­weise VAH-Liste[4] und entspricht damit den Vorga­ben der Deutschen Gesell­schaft für Kranken­haus­hy­giene (DGHK), „Kleidung und Schutz­aus­rüs­tung für Pflege­be­rufe aus hygie­ni­scher Sicht“. Durch die Hygie­ne­ma­nage­ment­sys­teme, denen sie sich unter­wer­fen, ist die Einhal­tung aller Anfor­de­run­gen an einen wirksa­men Pande­mie-Schutz sicher­ge­stellt.

Hygie­ni­scher Umgang mit Arbeits­klei­dung in den Einrich­tun­gen

Neben den oben genann­ten Regeln, die sich unmit­tel­bar auf Arbeits­klei­dung bezie­hen, beein­flus­sen weitere Corona-Arbeits­schutz­re­geln den Umgang mit der Arbeits­klei­dung: So ist sicher­zu­stel­len, dass Abstände einge­hal­ten werden und Kontakte zwischen Perso­nen möglichst reduziert werden. Dementspre­chend sollten sich möglichst wenige Menschen in einem Raum aufhal­ten. Dies gilt sowohl bei der Abgabe verschmutz­ter Wäsche, als auch bei der Ausgabe frischer Wäsche. Im Rahmen der ergän­zen­den Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung zur Corona­pan­de­mie müssen dementspre­chend Arbeits­ab­läufe geprüft und gegebe­nen­falls angepasst werden, damit die Vorga­ben einge­hal­ten werden können.

Dabei lohnt sich ein Blick in die Empfeh­lun­gen der DGUV „Umgang mit Wäsche aus Berei­chen mit erhöh­ter Infek­ti­ons­ge­fähr­dung“. Die darin enthal­te­nen Vorga­ben helfen bei der Vermei­dung einer Infek­ti­ons­ge­fähr­dung zu Corona-Zeiten. Sie sollten daher beim Umgang mit der Berufs­be­klei­dung einge­hal­ten werden.

Zu den Maßnah­men gehört zum einen die räumlich getrennte Aufbe­wah­rung von unrei­ner und reiner Wäsche mit jeweils separa­tem Zugang, ohne dass die Räume unmit­tel­bar mitein­an­der verbun­den sind. Die Räumlich­kei­ten für die Schmutz­wä­sche sollten möglichst über Lüftungs­mög­lich­kei­ten verfü­gen und dürfen nicht zu anderen Zwecken der offenen Lagerung, des Umklei­dens oder als Sozial­räume genutzt werden. Um Kontakt mit der Schmutz­wä­sche sowie Aerosol­bil­dung zu minimie­ren, ist die Wäsche in ausrei­chend wider­stands­fä­hi­gen und dichten sowie eindeu­tig gekenn­zeich­ne­ten Behält­nis­sen zu sammeln, zu trans­por­tie­ren und gegebe­nen­falls zu lagern.

Fazit

Aus Anlass der Corona­pan­de­mie ist im Rahmen der neuen Arbeits­schutz­re­gel eine ergän­zende Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und hierin auch der Umgang mit Berufs­be­klei­dung in den Blick zu nehmen. Die Einhal­tung bestehen­der Regelun­gen und Empfeh­lun­gen wird den Anfor­de­run­gen des Arbeits­schut­zes gerecht und sichert die Beschäf­tig­ten vor Infek­ti­ons­ri­si­ken im Zusam­men­hang mit der Arbeits­klei­dung. Eine profes­sio­nelle und zerti­fi­zierte Aufbe­rei­tung der Arbeits­klei­dung durch externe Textil­dienst­leis­ter gibt dabei Sicher­heit und unter­stützt bei der Einhal­tung der notwen­di­gen Prozesse.

Quellen:

  1. BMAS: SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel, Fassung vom 20. August 2020. GMBl. 2020 S. 484–495
  2. DGUV Infor­ma­tion 203–084: „Umgang mit Wäsche aus Berei­chen mit erhöh­ter Infek­ti­ons­ge­fähr­dung“
  3. DGKH: „Kleidung und Schutz­aus­rüs­tung für Pflege­be­rufe aus hygie­ni­scher Sicht“
  4. VAH-Liste der Desin­fek­ti­ons­mit­tel