Sachver­halt

Bei der Kläge­rin handelt es sich um eine 1955 geborene, verhei­ra­tete Alten­pfle­ge­hel­fe­rin, die in einem Senio­ren­heim in Vollzeit beschäf­tigt ist. Die Einrich­tung umfasst 80 Arbeit­neh­mer und 80 Bewoh­ner, nachts sind zwei Nacht­wa­chen im Dienst. Die Kläge­rin wurde ausschließ­lich in der Nacht­schicht von 20:00 bis 06:00 einge­setzt.

Am 23. April 2014 erhielt die Alten­pfle­ge­hel­fe­rin wegen diver­ser Vorwürfe eine frist­lose Kündi­gung bzw. ersatz­weise eine frist­ge­rechte Kündi­gung zum 31. Oktober 2014. Gegen beide Kündi­gun­gen legte sie Klage ein und verlangte zudem ein Zwischen­zeug­nis.

Gestützt wurde die Kündi­gung auf folgende Vorwürfe: Eine Bewoh­ne­rin habe gemel­det, dass die Kläge­rin ihr Bett in einer Nacht während ihres Diens­tes so verstellt habe, dass sie die Notklin­gel nicht mehr hätte bedie­nen können. Bei einem nächt­li­chen Kontroll­gang in der darauf folgen­den Nacht hätten die Pflege­dienst­lei­te­rin sowie die Wohnbe­reichs­lei­te­rin festge­stellt, dass die Betten tatsäch­lich wie angege­ben verstellt worden sind.

Hinzu kam, dass die Kläge­rin für die ganze Nacht im Voraus noch nicht erbrachte Leistun­gen, wie Lagerungs­wech­sel und das Anrei­chen von Flüssig­keit, in der Pflege­do­ku­men­ta­tion bestä­tigt habe. Zudem ist sie schla­fend im Aufent­halts­raum aufge­fun­den worden, zum Schla­fen habe sie sich extra einen Ruheses­sel aus dem Unter­ge­schoss heran geholt.

Die Kläge­rin bestritt die Vorwürfe und hat erstin­stanz­lich vor dem Arbeits­ge­richt (ArbG) Mainz die Feststel­lung beantragt, dass das Arbeits­ver­hält­nis weder außer­or­dent­lich noch ordent­lich gekün­digt werden könne und hat zudem einen Antrag auf ein Zwischen­zeug­nis gestellt. Sie war der Meinung, dass nach 16 Jahren beanstan­dungs­freier Tätig­keit das einma­lige Einschla­fen nicht Grund genug sei, um ihr frist­los zu kündi­gen. Letzte­res wurde abgewie­sen, ebenso wie die Klage gegen die ordent­li­che Kündi­gung. Der Klage gegen die außer­or­dent­li­che Kündi­gung wurde statt­ge­ge­ben, worauf­hin die Beklagte Berufung gegen das Urteil einlegte.

Entschei­dung

Die Berufung der Beklag­ten hat in der Sache Erfolg, da ein wichti­ger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB vorliege. Hiernach kann das Arbeits­ver­hält­nis frist­los gekün­digt werden, wenn Tatsa­chen vorlie­gen, aufgrund derer dem Kündi­gen­den unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzel­falls und Abwägung der Inter­es­sen beider Vertrags­teile die Fortset­zung des Arbei­st­ver­hält­nis­ses selbst bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist nicht zugemu­tet werden kann.

Da die Kläge­rin ihre arbeits­ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflicht als Nacht­wa­che erheb­lich verletzt hat, indem sie sich vorsätz­lich schla­fen gelegt hat, ist ihr Verhal­ten „an sich“ als wichti­ger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB anzuse­hen. Das Arbeits­ver­hält­nis wurde dementspre­chend frist­los aufge­löst.

Zu einer ledig­li­chen Abmah­nung ist es in diesem Fall nicht gekom­men, da es sich um derart schwere Pflicht­ver­let­zun­gen handelt, dass eine Hinnahme für den Arbeit­ge­ber ausge­schlos­sen ist.

Fazit

Die Kläge­rin hat zwei Bewoh­ne­rin­nen bewusst und gewollt die Möglich­keit genom­men, die Notklin­gel zu betäti­gen, um ungestört schla­fen zu können. Weiter­hin hat sie Pflege­do­ku­mente gefälscht. Zwar ist neben ihrem Alter von 58 Jahren vor allem die langjäh­rige Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit zu berück­sich­ti­gen, jedoch konnte der Beklag­ten ein Arbeits­ver­hält­nis bis zum 31. Oktober 2014 nicht zugemu­tet werden.

Dementspre­chend kann als Leitsatz gelten, dass eine als Nacht­wa­che tätige Pflege­kraft ihre Haupt­leis­tungs­pflicht massiv verletzt, wenn sie sich während des Diens­tes bewusst und gewollt schla­fen legt.