Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1955 geborene, verheiratete Altenpflegehelferin, die in einem Seniorenheim in Vollzeit beschäftigt ist. Die Einrichtung umfasst 80 Arbeitnehmer und 80 Bewohner, nachts sind zwei Nachtwachen im Dienst. Die Klägerin wurde ausschließlich in der Nachtschicht von 20:00 bis 06:00 eingesetzt.
Am 23. April 2014 erhielt die Altenpflegehelferin wegen diverser Vorwürfe eine fristlose Kündigung bzw. ersatzweise eine fristgerechte Kündigung zum 31. Oktober 2014. Gegen beide Kündigungen legte sie Klage ein und verlangte zudem ein Zwischenzeugnis.
Gestützt wurde die Kündigung auf folgende Vorwürfe: Eine Bewohnerin habe gemeldet, dass die Klägerin ihr Bett in einer Nacht während ihres Dienstes so verstellt habe, dass sie die Notklingel nicht mehr hätte bedienen können. Bei einem nächtlichen Kontrollgang in der darauf folgenden Nacht hätten die Pflegedienstleiterin sowie die Wohnbereichsleiterin festgestellt, dass die Betten tatsächlich wie angegeben verstellt worden sind.
Hinzu kam, dass die Klägerin für die ganze Nacht im Voraus noch nicht erbrachte Leistungen, wie Lagerungswechsel und das Anreichen von Flüssigkeit, in der Pflegedokumentation bestätigt habe. Zudem ist sie schlafend im Aufenthaltsraum aufgefunden worden, zum Schlafen habe sie sich extra einen Ruhesessel aus dem Untergeschoss heran geholt.
Die Klägerin bestritt die Vorwürfe und hat erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Mainz die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich noch ordentlich gekündigt werden könne und hat zudem einen Antrag auf ein Zwischenzeugnis gestellt. Sie war der Meinung, dass nach 16 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit das einmalige Einschlafen nicht Grund genug sei, um ihr fristlos zu kündigen. Letzteres wurde abgewiesen, ebenso wie die Klage gegen die ordentliche Kündigung. Der Klage gegen die außerordentliche Kündigung wurde stattgegeben, woraufhin die Beklagte Berufung gegen das Urteil einlegte.
Entscheidung
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, da ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Hiernach kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeistverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Da die Klägerin ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht als Nachtwache erheblich verletzt hat, indem sie sich vorsätzlich schlafen gelegt hat, ist ihr Verhalten „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Arbeitsverhältnis wurde dementsprechend fristlos aufgelöst.
Zu einer lediglichen Abmahnung ist es in diesem Fall nicht gekommen, da es sich um derart schwere Pflichtverletzungen handelt, dass eine Hinnahme für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.
Fazit
Die Klägerin hat zwei Bewohnerinnen bewusst und gewollt die Möglichkeit genommen, die Notklingel zu betätigen, um ungestört schlafen zu können. Weiterhin hat sie Pflegedokumente gefälscht. Zwar ist neben ihrem Alter von 58 Jahren vor allem die langjährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, jedoch konnte der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2014 nicht zugemutet werden.
Dementsprechend kann als Leitsatz gelten, dass eine als Nachtwache tätige Pflegekraft ihre Hauptleistungspflicht massiv verletzt, wenn sie sich während des Dienstes bewusst und gewollt schlafen legt.