Azubi
Ein Auszu­bil­den­der klagt erfolg­reich gegen seine Kündi­gung Bild: Pixabay

Ein Auszu­bil­den­der (Azubi) eines Kranken­hau­ses wurde gekün­digt, weil er im Testzen­trum des Hauses seinen Mundschutz unter die Nase zog und auch nach Auffor­de­rung der Geschäfts­füh­rung, die Maske richtig aufzu­set­zen, nicht sofort reagierte. Mit Schrei­ben vom 1. Dezem­ber 2021 kündigte das Kranken­haus das Arbeits­ver­hält­nis mit dem Azubi frist­los. Hierge­gen erhob er Klage und forderte die Anerken­nung der Unwirk­sam­keit der Kündi­gung sowie Annah­me­ver­zugs­lohn für den Zeitraum ab Dezem­ber 2021 bis April 2022.

Volles Gehalt trotz Kündi­gung?

Annahmeverzugslohn(anspruch) nennt man den nach § 615 Satz 1 BGB gelten­den Vergü­tungs­an­spruch, den Arbeit­neh­mende haben, sollte die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber mit der Annahme der Arbeits­leis­tung in Verzug kommen. Er durch­bricht den Grund­satz „Ohne Arbeit kein Lohn“ aus § 614 Satz 1 BGB. Für die Arbeit­neh­men­den besteht somit die Möglich­keit die Zahlung für die nicht geleis­te­ten Dienste trotz­dem zu fordern, ohne dafür eine Nachleis­tung erbrin­gen zu müssen. Für den hier disku­tier­ten Fall bedeu­tet das folgende Situa­tion: Der Auszu­bil­dende hat seine Dienste angebo­ten, das Kranken­haus hat diese jedoch zurück­ge­wie­sen.

Der Azubi verfügte zudem über keinen gülti­gen Impf- oder Genese­nen­aus­weis nach § 20a Absatz 2 Satz 1 IfSG. Ab dem 15. März 2022 trat die einrich­tungs­be­zo­gene Impfpflicht in ambulan­ten und (teil-)stationären Einrichtungen/Unternehmen des Gesund­heits­we­sens in Kraft. Diese verpflich­tete bereits in den Einrichtungen/Unternehmen tätige Perso­nen dazu, eben jenen Nachweis zu erbrin­gen. Kann der Kläger ohne Nachweis – auch für den Zeitraum nach dem 15. März – die Zahlung des vollen Gehalts verlan­gen?

Klage statt­ge­ge­ben: Kranken­haus muss zahlen

Seine Ausbil­dung zum Gesund­heits- und Kranken­pfle­ger in dem Kranken­haus begann bereits im Oktober 2019 also deutlich vor Beginn der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht.

Das Arbeits­ge­richt Bonn hat entschie­den, dass die frist­lose Kündi­gung unwirk­sam ist, da das Kranken­haus den Auszu­bil­den­den zuvor nicht abgemahnt hat. Darüber hinaus hat das Gericht der Forde­rung nach Annah­me­ver­zugs­lohn für den gesam­ten Zeitraum statt­ge­ge­ben – trotz der gelten­den einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht und dem Fehlen eines Impf- oder Genese­nen­nach­weis des Auszu­bil­den­den.

Das Gericht befand nach §§ 17 Absatz 1, 10 Absatz 2 BBiG in Verbin­dung mit § 615 Satz 1 BGB, 293 ff. BGB, dass dem Azubi grund­sätz­lich nach Ausspruch einer unwirk­sa­men außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ein Annah­me­ver­zug zusteht. Dass der Azubi trotz gelten­der einrich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht nicht über einen Impf- oder Genese­nen­nach­weis verfügt, ändert in diesem Fall daran nichts.

Azubi hatte kein Beschäf­ti­gungs­ver­bot

Die gesetz­li­che Regelung nach § 20a Absatz 2 und Absatz 3 IfSG unter­schei­det nämlich zwischen Arbeit­neh­men­den, die vor dem 15. März 2022 beschäf­tigt waren und jenen, die erst ab dem 16. März angestellt wurden. Nur für Zweitere gelte nach § 20a Absatz 3 Satz 4 IfSG ein ausdrück­lich geregel­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot. Für Erstere gelte nur die Pflicht, den fehlen­den Nachweis dem Gesund­heits­amt zu melden.

Das Gesund­heits­amt wiederum könne dann im Einzel­fall entschei­den, ob es ein Betre­tungs- oder Tätig­keits­ver­bot ausspricht. Hiervon war der Azubi aller­dings nicht betrof­fen. Zudem habe sein Arbeits­ver­hält­nis deutlich vor dem 15. März begon­nen. Dementspre­chend muss das beklagte Kranken­haus für den vollen Zeitraum den Annah­me­ver­zugs­lohn zahlen.

ArbG Bonn vom 18.5.2022 – 2 Ca 2082/21