Bei dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Koblenz ist 2017 eine Klage einer ausge­bil­de­ten Kranken­pfle­ge­rin gegen ihre Pflicht­mit­glied­schaft in der rhein­land-pfälzi­schen Landes­pfle­ge­kam­mer einge­gan­gen. Die Kläge­rin, tätig in einem Unter­neh­men mit Geschäfts­feld im Bereich Kranken­häu­ser und Hospize, leistet die Mitglieds­bei­träge in der Pflege­kam­mer seit ihrer Gründung im Jahr 2015. Da sie aller­dings im ersten Halbjahr 2017 nur zu 50 % und im Juli und August nur zu 15 % pflege­ri­sche Leistun­gen erbracht hat, forderte sie eine Rückerstat­tung von gezahl­ten Beiträ­gen in diesem Zeitraum. Zudem kündigte sie ihre Mitglied­schaft, mit der Angabe, dass sie ab Septem­ber 2017 im medizi­nisch-techni­schen Dienst tätig sein werde.

Ihre Beiträge wurden seitens der Kammer angepasst, hinge­gen wurde die Kündi­gung abgelehnt. Grund sei unter anderem, dass eine Mitglied­schaft auch dann vorge­se­hen sei, wenn in der jewei­li­gen Tätig­keit berufs­grup­pen­spe­zi­fi­sche Fachkennt­nisse angewen­det werden. Aufgrund der Ausbil­dung als Kranken­pfle­ge­rin verfügt die Kläge­rin über solche Kennt­nisse und wendet sie auch in ihrer Tätig­keit bei dem medizi­nisch-techni­schen Dienst an – so die Argumente der Kammer.

Die gelernte Kranken­pfle­ge­rin ist kein Pflicht­mitg­leid mehr

Hierge­gen richtete sich die Klage der gelern­ten Kranken­pfle­ge­rin, die im Urteil vom 9. März 2018 Erfolg hatte (Az.: 5 K 1084/17.KO). Demzu­folge ist die Kläge­rin kein Pflicht­mit­glied in der Pflege­kam­mer, da ihre jetzige Tätig­keit keine ausrei­chende Nähe zur Kranken­pflege aufweist, wenngleich ihre erlern­ten Kennt­nisse aus der Ausbil­dung eine gewisse Rolle für die Ausübung ihrer dorti­gen Tätig­keit spielen. Sie kommt jedoch ingesamt eher einer medizi­ni­schen Fachan­ge­stell­ten gleich und laut Stellen­aus­schrei­bung übernimmt sie Aufga­ben wie beispiels­weise das Erstel­len von Belas­tungs- und Langzeit-EKGs, Langzeit­blut­druck­mes­sun­gen und Schritt­ma­cher­kon­trol­len. Hierbei liegt kein primär pflege­ri­scher Schwer­punkt vor, sodass der Austritt aus der Pflege­kam­mer für rechtens erklärt wurde.

Die Berufung wurde zugelas­sen, der Rechts­streit kann dem entspre­chend vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz fortge­setzt werden. Auch wegen der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung dieses Themas wurde die Berufung zugelas­sen, heißt es in der Presse­mit­tei­lung des VG Koblenz.