Bis die neuen, verbindlichen Pflegeschlüssel für Krankenhäuser gemäß der überarbeiteten Pflege-Personalregelung (PPR 2.0) in voraussichtlich vier Jahren rechtsgültig werden, soll Bundes-Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) die Kompetenz erhalten, selbstständig Vorgaben für die Mindest-Personalstärke auf den Stationen zu machen. Das sieht der Entwurf für das geplante Krankenhaus-Pflegeentlastungsgesetz (KHPfleG) vor. Wie die „Ärzte-Zeitung“ schreibt, hat Lauterbach seinen Kabinettskolleginnen und ‑kollegen den aktualisierten Entwurf übersandt. Ab dem 14. September will sich die Ministerrunde mit dem Entwurf befassen.
PPR 2.0 zeitweise durch Coronapandemie „ausgebremst“
Die PPR 2.0 hat die Aufgabe, eine bedarfsorientierte Personaldecke in Krankenhäusern sicherzustellen. Sie hat eine lange Historie: Bereits Anfang 2020 wurde ein Erstentwurf für die neue Regelung vorgestellt – doch dann kam die Coronapandemie als alles beherrschendes Thema, weshalb der Entwurf liegenblieb. In mehreren Schritten, zunächst war die Rede vom Jahresbeginn 2023 bis ins Jahr 2025 hinein, soll sich die PPR 2.0 stufenweise in der stationären Patientenversorgung etablieren. In der letzten Stufe der Einführung würden Krankenhäusern, welche die festgelegten Werte bei der Personalbemessung dauerhaft unterschreiten, Sanktionen drohen.
Allgemein wird die PPR 2.0 als ein Instrument gesehen, den verbreiteten personellen Notstand bei der Pflege in Krankenhäusern zu lindern. Kritikern gehen die Regelungen jedoch nicht weit genug. Außerdem bedeuteten die dann festgeschriebenen Personal-Mindeststärken noch lange nicht, dass tatsächlich mehr Pflegekräfte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung ständen. Ein weiterer, genereller Kritikpunkt ist, dass die PPR 2.0 nur die Krankenpflege, nicht aber die Altenpflege berücksichtige.
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht im Detail vor, dass das Bundes-Gesundheitsministerium ermächtigt wird, ohne Zustimmung des Bundesrats – jedoch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – Vorgaben erlassen darf, wie der Personalbedarf in der stationären Versorgung ermittelt wird; sowohl in der Erwachsenen-Versorgung als auch in der Kinder- und Jugendmedizin. Nicht erfasst werden soll demnach jedoch die Pflege im OP-Dienst, in Dialyseeinheiten, in der Anästhesie, in der Endoskopie, in der Funktionsdiagnostik, in der Ambulanz und in den Notaufnahmen. Auch Intensivstationen, heißt es, sollen nicht berücksichtigt werden. Mithin also genau die „sensiblen“ Bereiche der klinischen Pflege.
Zuständigkeit des SVR Gesundheit wird um Pflege erweitert
Ein weiterer wichtiger Teil des Gesetzesentwurfs: Der gesetzliche Auftrag des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR Gesundheit) soll sich zukünftig auch um den Bereich der Pflege kümmern. Das Ziel sei, die Pflege als wesentlichen Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu definieren. Das siebenköpfige Professoren-Gremium, derzeit unter Leitung von Prof. Dr. med. Ferdinand M. Gerlach (Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt/Main), soll seine Gutachten zudem in einem schnelleren Rhythmus vorlegen, um besser auf aktuelle Entwicklungen in Politik und Gesundheitswesen reagieren zu können. Bislang gibt es einen zwei- bis dreijährigen Turnus. Das jüngste vorliegende Gutachten stammt von 2021, das zuvor von 2018.