PPR 2
Lauter­bach: Die PPR 2.0 hat die Aufgabe, eine bedarfs­ori­en­tierte Perso­nal­de­cke in Kranken­häu­sern sicher­zu­stel­len Bild: Deutscher Bundestag/Parlamentsfernsehen

Bis die neuen, verbind­li­chen Pflege­schlüs­sel für Kranken­häu­ser gemäß der überar­bei­te­ten Pflege-Perso­nal­re­ge­lung (PPR 2.0) in voraus­sicht­lich vier Jahren rechts­gül­tig werden, soll Bundes-Gesund­heits­mi­nis­ter Karl Lauter­bach (SPD) die Kompe­tenz erhal­ten, selbst­stän­dig Vorga­ben für die Mindest-Perso­nal­stärke auf den Statio­nen zu machen. Das sieht der Entwurf für das geplante Kranken­haus-Pflege­ent­las­tungs­ge­setz (KHPfleG) vor. Wie die „Ärzte-Zeitung“ schreibt, hat Lauter­bach seinen Kabinetts­kol­le­gin­nen und ‑kolle­gen den aktua­li­sier­ten Entwurf übersandt. Ab dem 14. Septem­ber will sich die Minis­ter­runde mit dem Entwurf befas­sen.

PPR 2.0 zeitweise durch Corona­pan­de­mie „ausge­bremst“

Die PPR 2.0 hat die Aufgabe, eine bedarfs­ori­en­tierte Perso­nal­de­cke in Kranken­häu­sern sicher­zu­stel­len. Sie hat eine lange Histo­rie: Bereits Anfang 2020 wurde ein Erstent­wurf für die neue Regelung vorge­stellt – doch dann kam die Corona­pan­de­mie als alles beherr­schen­des Thema, weshalb der Entwurf liegen­blieb. In mehre­ren Schrit­ten, zunächst war die Rede vom Jahres­be­ginn 2023 bis ins Jahr 2025 hinein, soll sich die PPR 2.0 stufen­weise in der statio­nä­ren Patien­ten­ver­sor­gung etablie­ren. In der letzten Stufe der Einfüh­rung würden Kranken­häu­sern, welche die festge­leg­ten Werte bei der Perso­nal­be­mes­sung dauer­haft unter­schrei­ten, Sanktio­nen drohen.

Allge­mein wird die PPR 2.0 als ein Instru­ment gesehen, den verbrei­te­ten perso­nel­len Notstand bei der Pflege in Kranken­häu­sern zu lindern. Kriti­kern gehen die Regelun­gen jedoch nicht weit genug. Außer­dem bedeu­te­ten die dann festge­schrie­be­nen Perso­nal-Mindest­stär­ken noch lange nicht, dass tatsäch­lich mehr Pflege­kräfte dem Arbeits­markt zur Verfü­gung ständen. Ein weite­rer, generel­ler Kritik­punkt ist, dass die PPR 2.0 nur die Kranken­pflege, nicht aber die Alten­pflege berück­sich­tige.

Der aktuelle Geset­zes­ent­wurf sieht im Detail vor, dass das Bundes-Gesund­heits­mi­nis­te­rium ermäch­tigt wird, ohne Zustim­mung des Bundes­rats – jedoch im Einver­neh­men mit dem Finanz­mi­nis­te­rium – Vorga­ben erlas­sen darf, wie der Perso­nal­be­darf in der statio­nä­ren Versor­gung ermit­telt wird; sowohl in der Erwach­se­nen-Versor­gung als auch in der Kinder- und Jugend­me­di­zin. Nicht erfasst werden soll demnach jedoch die Pflege im OP-Dienst, in Dialy­se­ein­hei­ten, in der Anästhe­sie, in der Endosko­pie, in der Funkti­ons­dia­gnos­tik, in der Ambulanz und in den Notauf­nah­men. Auch Inten­siv­sta­tio­nen, heißt es, sollen nicht berück­sich­tigt werden. Mithin also genau die „sensi­blen“ Berei­che der klini­schen Pflege.

Zustän­dig­keit des SVR Gesund­heit wird um Pflege erwei­tert

Ein weite­rer wichti­ger Teil des Geset­zes­ent­wurfs: Der gesetz­li­che Auftrag des Sachver­stän­di­gen­rats zur Begut­ach­tung der Entwick­lung im Gesund­heits­we­sen (SVR Gesund­heit) soll sich zukünf­tig auch um den Bereich der Pflege kümmern. Das Ziel sei, die Pflege als wesent­li­chen Bestand­teil der Gesund­heits­ver­sor­gung zu definie­ren. Das sieben­köp­fige Profes­so­ren-Gremium, derzeit unter Leitung von Prof. Dr. med. Ferdi­nand M. Gerlach (Johann-Wolfgang-Goethe-Univer­si­tät Frankfurt/Main), soll seine Gutach­ten zudem in einem schnel­le­ren Rhyth­mus vorle­gen, um besser auf aktuelle Entwick­lun­gen in Politik und Gesund­heits­we­sen reagie­ren zu können. Bislang gibt es einen zwei- bis dreijäh­ri­gen Turnus. Das jüngste vorlie­gende Gutach­ten stammt von 2021, das zuvor von 2018.