Erstattung von Impfkosten
Wann übernimmt der Arbeit­ge­ber die Kosten für notwen­dige Impfun­gen? Bild: dfuhlert/Pixabay.com

Wie weit geht der Arbeits­schutz?

Impfkos­ten und Arbeits­schutz: gehört das zusam­men? Der Arbeit­ge­ber ist dazu verpflich­tet, dass es seinen Mitar­bei­ten­den gut geht. Er muss für die Sicher­heit und die Gesund­heit des Perso­nals Sorge tragen und deshalb auch bestimmte Maßnah­men ergrei­fen. Damit das tatsäch­lich passiert, gibt es ein eigenes Gesetz dafür.

Das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) schreibt dem Arbeit­ge­ber hier einige Grund­pflich­ten vor. So ist es dem Arbeit­ge­ber nicht möglich einfach irgend­wel­che Maßnah­men zu ergrei­fen und zu behaup­ten, diese würden der Sicher­heit und Gesund­heit des Perso­nals dienen.

Es muss auch nachweis­lich die Wirksam­keit der Maßnah­men überprüft werden. Gegebe­nen­falls müssen die Maßnah­men angepasst werden. Das langfris­tige Ziel ist die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz für die Beschäf­tig­ten immer weiter zu verbes­sern.

Kosten für Schutz­maß­nah­men

Damit das reibungs­los abläuft, müssen die Maßnah­men auf die Art der Tätig­keit und die Zahl der Beschäf­tig­ten abgestimmt sein. Dazu muss eine geeig­nete Organi­sa­tion und ausrei­chende Mittel zur Verfü­gung gestellt werden. Außer­dem müssen die Maßnah­men so in die betrieb­li­chen Struk­tu­ren einge­bun­den sein, dass sie für die Beschäf­tig­ten ohne Kompli­ka­tio­nen wahrge­nom­men werden können.

§ 3 Absatz 3 ArbSchG sieht hierbei expli­zit vor, dass Kosten für die Maßnah­men nicht den Beschäf­tig­ten aufer­legt werden dürfen. Aber gilt das auch für die Impfkos­ten­über­nahme durch Arbeit­ge­ber?

Ist eine Erstat­tung der Impfkos­ten durch den Arbeit­ge­ber möglich?

Angenom­men in einer Pflege­ein­rich­tung gebe es ein erheb­li­ches Gesund­heits­ri­siko durch das Hepati­tits-B-Virus. Zum Eigen­schutz müsste sich das gesamte Perso­nal gegen den Erreger impfen lassen. Muss der Einrich­tungs­trä­ger in diesem Fall die Kosten der Impfung für alle Angestell­ten überneh­men?

Wie bereits darge­stellt regelt § 3 ArbSchG die Frage der Kosten­über­nahme für Maßnah­men des Arbeits­schut­zes. Aller­dings gibt es hierbei keine konkrete Vorgabe über die Art und den Umfang der entspre­chen­den Schutz­maß­nah­men.

Für eine Gefähr­dung durch das Hepati­tis-B-Virus wäre neben dem Arbeits­schutz­ge­setz zusätz­lich die Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten und insbe­son­dere die „Techni­schen Regeln für Biolo­gi­sche Arbeits­stoffe 250“ (TRBA) hinzu­zu­zie­hen.

Punk 10 „Arbeits­me­di­zi­ni­sche Vorsorge“ der TRBA legt hierbei Folgen­des fest:

Impfun­gen sind als Bestand­teil der arbeits­me­di­zi­ni­schen Vorsorge den Beschäf­tig­ten anzubie­ten, soweit das Risiko einer Infek­tion tätig­keits­be­dingt und im Vergleich zur Allge­mein­be­völ­ke­rung erhöht ist und der oder die Beschäf­tigte nicht bereits über einen ausrei­chen­den Immun­schutz verfügt.

Die Bestim­mun­gen der TRBA konkre­ti­sie­ren in ihrem Anwen­dungs­be­reich hierbei die Vorga­ben der Biostoff­ver­ord­nung. In § 2 Absatz 14 BioStoffV ist expli­zit erwähnt, dass „Einrich­tun­gen des Gesund­heits­diens­tes“ Arbeits­stät­ten sind, „in denen Menschen statio­när medizi­nisch unter­sucht, behan­delt oder gepflegt werden oder ambulant medizi­nisch oder behan­delt werden“.

Daraus ergibt sich also, dass der Arbeit­ge­ber immer dann eine Impfung anbie­ten muss, wenn durch die Tätig­keit ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­siko besteht und dass dies wohl auch zutrifft auf das Hepati­tis-B-Virus und auf Einrich­tun­gen zur Unter­su­chung, Behand­lung und Pflege von Menschen zu.

Das heißt, die Kosten­er­stat­tung der Impfung kann in einigen Fällen tatsäch­lich durch den Arbeit­ge­ber erfol­gen. Dafür muss der Arbeit­ge­ber prüfen, welche Mitar­bei­ten­den inwie­weit gefähr­det sind.

Das Infek­ti­ons­ri­siko ist entschei­dend

Der Arbeit­ge­ber muss also im Bilde sein, welche Tätig­kei­ten mit einem erhöh­ten Infek­ti­ons­ri­siko verbun­den sind. Er muss hierfür die sogenann­ten „Exposi­ti­ons­be­din­gun­gen“ überprü­fen und ermit­teln, welche Maßnah­men einen geeig­ne­ten Schutz bieten.

Die TRBA haben in § 3 „Beurtei­lung der Arbeits­be­din­gun­gen“ eine Tabelle über das Vorkom­men und die Übertra­gung einiger relevan­ter Infek­ti­ons­er­re­ger mit Tätig­keits­bei­spie­len aufge­führt. Das beinhal­tet auch einige Beispiel­sze­na­rien für das Hepati­tis-B-Virus aber auch für andere Erreger.

Der Tabelle ist zu entneh­men, dass der Hepati­tis-B-Virus haupt­ä­sch­lich über Blut verbrei­tet wird und das dies vor allem in den Tätig­keits­be­rei­chen „Opera­tio­nen; Legen paren­te­r­aler Zugänge; Blutent­nah­men“ passie­ren kann. Bei der Liste handelt es sich jedoch nur um Beispiele und keine vollstän­dige Auffüh­rung aller tatsäch­lich mögli­chen Infek­ti­ons­sze­na­rien.

In der Regel betrifft ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­siko mit dem Hepati­tis-B-Virus Tätig­kei­ten, bei denen es in größe­rem Umfang zu Kontakt mit Körper­flüs­sig­kei­ten, ‑ausschei­dun­gen oder ‑gewebe kommen kann, bezie­hungs­weise auf Tätig­kei­ten, die mit einer erhöh­ten Verlet­zungs­ge­fahr (zum Beispiel Nadel­stich­ver­let­zun­gen) oder der Gefahr von Versprit­zen und Aerosol­bil­dung einher­ge­hen.

Wem können Impfkos­ten konkret erstat­tet werden?

Für die Frage, wem die Kosten im darge­stell­ten Fall für die Impfung übernom­men werden, bedeu­tet das Folgen­des: Nach Abwägung eines erhöh­ten Infek­ti­ons­ri­si­kos für die verschie­de­nen Tätig­kei­ten in Einrich­tun­gen des Gesund­heits­diens­tes, ist es nachvoll­zieh­bar, dass Ärztin­nen und Ärzten oder dem Pflege­per­so­nal im Stati­ons­dienst die Kosten für eine Hepati­tis-B-Impfung übernom­men werden.

Demge­gen­über müssen Angestellte im Verwal­tungs- oder Wirtschafts­be­reich weniger mit einem erhöh­ten Infek­ti­ons­ri­siko rechnen. Dementspre­chend muss der Arbeit­ge­ber ihnen auch nicht unbedingt eine Impfung anbie­ten und die Kosten dafür überneh­men.