Hans-Joachim Scholl fragt: Muss der Träger einer Gesundheitseinrichtung die Kosten der Hepatitis-B-Impfungen für das gesamte Personal übernehmen?
Antwort der Redaktion: Gemäß § 3 ArbSchG müssen grundsätzlich alle Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit nicht zu gefährden. Bezüglich der anfallenden Kosten regelt § 3 Absatz 3 ArbSchG, dass diese nicht dem Beschäftigten auferlegt werden dürfen. Eine konkrete Vorgabe über Art und Umfang der anzuwendenden Schutzmaßnahmen wird vom Arbeitsschutzgesetz jedoch nicht getroffen.
Im Falle der Gefährdung durch Hepatitis B sind neben den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften insbesondere die „Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250“ (TRBA 250) des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) ergänzend heranzuziehen. Punkt 9.4 der TRBA 250 legt dabei unter anderem fest, dass Schutzimpfungen für Beschäftigte immer dann angeboten werden müssen, wenn tätigkeitsspezifisch sog. impfpräventable biologische Arbeitsstoffe auftreten oder fortwährend mit der Möglichkeit des Auftretens gerechnet werden muss und das Risiko einer Infektion des Beschäftigten gegenüber dem Risiko der Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
Dass diese Bedingungen auf das Hepatitis-B-Virus und auf Einrichtungen zur Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen zutreffen, ergibt sich wiederum aus dem Anhang IV der Biostoffverordnung (BioStoffV).
Bezüglich der Kostentragungspflicht für Impfungen von Beschäftigten im Gesundheitsdienst bedeutet dies, dass der Arbeitgeber überprüfen muss, welche Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden sind (Expositionsbedingungen) und welche Maßnahmen einen geeigneten Schutz hiergegen bieten.
Regelmäßig trifft dies auf Tätigkeiten zu, bei denen es in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, ‑ausscheidungen oder ‑gewebe kommen kann, beziehungsweise auf Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Verletzungsgefahr (zum Beispiel Nadelstichverletzungen) oder der Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung einhergehen.
So ist es nachvollziehbar, dass ein Arzt oder eine Pflegekraft im Stationsdienst eines Krankenhauses in stärkerem Maße von einer Infektion mit Hepatitis-B-Viren bedroht ist als ein Beschäftigter des Verwaltungs- oder Wirtschaftsbereiches.