Hans-Joachim Scholl fragt: Muss der Träger einer Gesund­heits­ein­rich­tung die Kosten der Hepati­tis-B-Impfun­gen für das gesamte Perso­nal überneh­men?

Antwort der Redak­tion: Gemäß § 3 ArbSchG müssen grund­sätz­lich alle Arbeit­ge­ber die erfor­der­li­chen Maßnah­men des Arbeits­schut­zes treffen, um die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit nicht zu gefähr­den. Bezüg­lich der anfal­len­den Kosten regelt § 3 Absatz 3 ArbSchG, dass diese nicht dem Beschäf­tig­ten aufer­legt werden dürfen. Eine konkrete Vorgabe über Art und Umfang der anzuwen­den­den Schutz­maß­nah­men wird vom Arbeits­schutz­ge­setz jedoch nicht getrof­fen.

Im Falle der Gefähr­dung durch Hepati­tis B sind neben den Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten insbe­son­dere die „Techni­schen Regeln für Biolo­gi­sche Arbeits­stoffe 250“ (TRBA 250) des Ausschus­ses für Biolo­gi­sche Arbeits­stoffe (ABAS) und die Biostoff­ver­ord­nung (BioStoffV) ergän­zend heran­zu­zie­hen. Punkt 9.4 der TRBA 250 legt dabei unter anderem fest, dass Schutz­imp­fun­gen für Beschäf­tigte immer dann angebo­ten werden müssen, wenn tätig­keits­spe­zi­fisch sog. impfprä­ven­ta­ble biolo­gi­sche Arbeits­stoffe auftre­ten oder fortwäh­rend mit der Möglich­keit des Auftre­tens gerech­net werden muss und das Risiko einer Infek­tion des Beschäf­tig­ten gegen­über dem Risiko der Allge­mein­be­völ­ke­rung erhöht ist.

Dass diese Bedin­gun­gen auf das Hepati­tis-B-Virus und auf Einrich­tun­gen zur Unter­su­chung, Behand­lung und Pflege von Menschen zutref­fen, ergibt sich wiederum aus dem Anhang IV der Biostoff­ver­ord­nung (BioStoffV).

Bezüg­lich der Kosten­tra­gungs­pflicht für Impfun­gen von Beschäf­tig­ten im Gesund­heits­dienst bedeu­tet dies, dass der Arbeit­ge­ber überprü­fen muss, welche Tätig­kei­ten mit einem erhöh­ten Infek­ti­ons­ri­siko verbun­den sind (Exposi­ti­ons­be­din­gun­gen) und welche Maßnah­men einen geeig­ne­ten Schutz hierge­gen bieten.

Regel­mä­ßig trifft dies auf Tätig­kei­ten zu, bei denen es in größe­rem Umfang zu Kontakt mit Körper­flüs­sig­kei­ten, ‑ausschei­dun­gen oder ‑gewebe kommen kann, bezie­hungs­weise auf Tätig­kei­ten, die mit einer erhöh­ten Verlet­zungs­ge­fahr (zum Beispiel Nadel­stich­ver­let­zun­gen) oder der Gefahr von Versprit­zen und Aerosol­bil­dung einher­ge­hen.

So ist es nachvoll­zieh­bar, dass ein Arzt oder eine Pflege­kraft im Stati­ons­dienst eines Kranken­hau­ses in stärke­rem Maße von einer Infek­tion mit Hepati­tis-B-Viren bedroht ist als ein Beschäf­tig­ter des Verwal­tungs- oder Wirtschafts­be­rei­ches.